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Autor Thema: 2x Zwangsvollstreckung/ gleicher Haushalt > Einspruch/Erinnerung offen > an wen?  (Gelesen 1406 mal)

N
  • Beiträge: 7
Ein hypothetischer Bürger Person U erzählte mir kürzlich:

Er wohnt mit seiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung.
Alle Briefe, Info Briefe und Beitragsbescheide kamen nicht an.

Dann kam jeweils zu Person U und Freundin ein Zwangsvollstreckungsauftrag mit der Frist zur Abgabe der Vermögensauskunft. (gleiche Höhe, gleiche Schreiben)

Also zweimal nachweislich eine Erinnerung (keine Bescheide erhalte, keine Unterschrift, kein Siegel usw. auch das Urteil vom LG Tübingen zitiert) an den GV geschickt (ohne daraufhin hinzuweisen, dass sie im gleichen Haushalt wohnen) – weit vor Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Keine Reaktion!
Person U geht davon aus, dass der GV seine Erinnerung und die von der Freundin nicht weitergeleitet hat.

Nach Termin der Abgabe zur Vermögensauskunft, die er und Freundin nicht wahr genommen haben, kam der Hinweis zur Eintragung in das Schuldenverzeichnis für ihn und seiner Freundin.

Jetzt zur Frage:

Einspruch Schuldnerverzeichnis – Amtsgericht? Klar!
Erinnerung – Vollstreckungsgericht oder Verwaltungsgericht? - oder bei beiden?
Oder gar nicht reagieren, weil der GV es nicht weitergeleitet hat?


Es gibt ja unterschiedliche Meinungen/Urteile, wo die Erinnerung (keine Bescheide erhalten usw.) einzureichen ist, Vollstreckungsgericht oder Verwaltungsgericht?

Wo sollte man angeben, dass sie im gleichen Haushalt leben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. April 2015, 15:37 von Bürger«

 
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