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Autor Thema: Schleswig-Holstein > Widerspruchsverfahren oder direkte Klage?  (Gelesen 6727 mal)

D
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Hallo,

ist in S.H. nach dem ersten Gebühren Bescheid noch eine Widerspruchsmöglichkeit, oder muss man sofort klagen?

Viele Grüsse


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2015, 00:28 von Bürger«

U
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Was steht auf der Rückseite des Bescheids in S.H. ? (Rechtsbehelf)


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Den hab ich noch nicht.
Der fiktive Fall ist wie folgt:

Nennen wir ihn Jens. Jens hat mehrfach Post von der GEZ bekommen. Zuletzt ein Schreiben, dass er die Ratenzahlung angenommen habe! Er hat jedoch nie auf irgendwelche Schreiben geantwortet.
Bei dem Grundstück. wo die Post hingeht handelt es sich allerdings um einen Kleingarten nach Kleingartengesetz. Dieser ist GEZ frei. Jens wollte allerdings den Bescheid abwarten, um ein bischen Widerstand zu leisten. Dies wäre nur irgendwie blöd, wenn Jens denn automatisch klagen muss.

Gruss


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Achtung! Wenn Jens in dem Kleingarten gemeldet ist und tatsächlich dort wohnt, muß er nach RBStV die Zwangsabgabe bezahlen. Oder natürlich sich wehren.
Woher hat die GEZ die Adresse, wenn es ein Kleingarten ist?


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Jens ist dort mit Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt gemeldet. Er wohnt da allerdings zur Zeit wirklich nicht.

Kleingärten sind beitragsfrei. Wie kommst Du darauf das diese beitragspflichtig sind? Das steht so nicht im Gesetz drinnen.


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  • Beiträge: 10
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

§ 3
Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und

2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.


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§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

Hierzu die Presseerklärung unter: http://www.vdgn.de/news-single/article/ard-und-zdf-erklaeren-verzicht-auf-rundfunkbeitrag-fuer-gartenlauben/

„Lauben in Kleingartenanlagen werden – unabhängig von ihrer Größe – gleichbehandelt. Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt, daß Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb gehen die Rundfunkanstalten davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch. Davon unberührt bleiben gelegentliche Übernachtungen in Lauben.“

Die nehmen es schon von den Lebenden!


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Könnte ein Angriffspunkt sein. Der Kleingarten wird allerdings wirklich nicht bewohnt und ist auch nicht dafür geeignet. Es ist z.B. keine Toilette vorhanden. Im Winter ist kein Wasser da.


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Die werden es auf jeden Fall versuchen, also besser auf den Schwachsinn vorbereitet sein. Wird auf jeden Fall lustig, wenn der Gerichtsvollzieher in einer kalten unbewohnten Hütte pfänden will.


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Jens hat immer noch keinen Bescheid. Witzig ist eigentlich, das Jens einen Brief bekommen hat, er habe Ratenzahlung vereinbart, obwohl nie auf die zahlreichen Schreiben geantwortet wurde.



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Diesen Ratenzahlungsmist haben auch Dieter, Andreas, Anette und Corinna bekommen und noch viele andere. Das ist noch nicht das Ende. Als nächstes kommt der GEZ-Brief "sie hatten mit uns Ratenzahlung vereinbart und haben sich nicht daran gehalten", aber noch immer kein Bescheid. Da muß sich Jens noch gedulden.


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Ich will eigentlich auf den Bescheid warten. Das Problem ist nur, wenn ich keine Widerspruchsmöglichkeit habe, müsste ja sofort geklagt werden. Vorher will ich allerdings schreiben, dass es ein Kleingarten ist.


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Viele in diesem Forum empfehlen, unnötigen Schriftverkehr mit der GEZ zu vermeiden, da sowieso nichts dabei rauskommt und man ungewollt seine Identität bestätigt.


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Ich hab gestern die GEZ Hotline gestalkt. Ca. 5 mal angerufen. Die wollen das ich für den Kleingarten zahle. Die meinen es so, weil ich dort gemeldet bin.
Halten sich an die eigenen Gesetze nicht.


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Also Anrufe bringen absolut überhaupt nichts. Bitte nicht dadurch wirr machen lassen. Am Telefon verplappert man sich gerne mal, ohne es zu bemerken. Was die da auch erzählen ist überhaupt nicht relevant, da man es rechtlich überhaupt nicht verwerten kann. Der Gesetzestext zählt. Und der Schriftverkehr.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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