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Autor Thema: Betriebsstätte beitragsfrei, wenn für die Wohnung gezahlt wird  (Gelesen 6728 mal)

C
  • Beiträge: 342
Hallo zusammen.
Person A hat vor einiger seine Firma beim BS angemeldet. Seitdem hat er einige Beiträge gezahlt (5,99 pro Monat).
Da die Betriebsstätte in der Privatwohnung ist und Person A weder Angestellte noch Firmenwagen hat, sollte er befreit sein.

In der Information zum Rundfunkbeitrag heißt es:
Betriebsstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beiträg entrichtet wird.

Es werden bisher aber keine Beiträge gezahlt, Person A hat bereits einem Beitragsbescheid für seine Wohnung widersprochen.
Wenn der BS nun aber Rundfunkbeiträge für die Privat-Wohnung fordert, kann doch nicht auch noch für die Betriebsstätte ein Beitrag verlangt werden.
Oder hat Person A hier einen Denkfehler eingebaut?


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

b
  • Beiträge: 50
Hallo Carina
nö, hast keinen Denkfehler, sollte demnach beitragasfrei sein. Was die Burschen aber nicht hindert, trozdem kassieren zu wollen. Bei einem Bekannten von mir, nennen wir ihn Mr.X, versuchen die das auch, obwohl für die Wohnung Widerspruch usw. eingelegt wurde.
bukh1


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v
  • Beiträge: 1.202
...
Es werden bisher aber keine Beiträge gezahlt, Person A hat bereits einem Beitragsbescheid für seine Wohnung widersprochen.
Wenn der BS nun aber Rundfunkbeiträge für die Privat-Wohnung fordert, kann doch nicht auch noch für die Betriebsstätte ein Beitrag verlangt werden.
Oder hat Person A hier einen Denkfehler eingebaut?

Kein Denkfehler, nur die Hinterfotzigkeit des Staatsvertrags nicht verstanden... ;D

Zitat
Betriebsstätten in Wohnungen sind beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Beiträg entrichtet wird.

Bedeutet: Solange für die Wohnung kein Beitrag gezahlt wird (warum auch immer), ist die Betriebsstätte Beitragspflichtig. Ergo: 2-Fronten-Krieg!



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

P
  • Beiträge: 207
Person PG hat auch eine Firma in seiner Wohnung, aber noch nie Beitrag bezahlt.

PG hat natürlich seine Firma ordentlich gemeldet (er hatte hierzu einen Fragebogen vom Beitragsservice erhalten) und hat
angegeben, dass sich die Betriebsstätte innerhalb der Wohnung von PG befindet.

PG erhielt daraufhin eine Freistellungserklärung für die Firma und ausschließlich Beitragsbescheide auf seine Wohnung.
Auf alle Bescheide wurde Widerspruch eingelegt... und ... und... und bis heute nichts bezahlt (außer Gerichtskosten-
vorschüsse  >:D ).


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P
  • Beiträge: 1
Ich soll laut MOD mein Anliegen hier reinstellen, statt einen neuen Thread zu erstellen.

Folgender Sachverhalt:
Person A hat Gewerbeanmeldung als Einzelunternehmer an der privaten Wohnung, für die bereits bezahlt wird durch Person B.
Person A erhält ein Schreiben, dass sie die Betriebsstätte anzumelden und dafür zu zahlen hat. Das Schreiben geht aber an folgende Adresse:
Vorname Nachname
Instagram-Nickname
Straße Hausnummer
PLZ Wohnort

Dabei scheint der Instagram-Nickname beim Beitragsservice als Firmenname geführt zu werden.

Rechtlich ist es so, dass ein Einzelunternehmer keinen Firmennamen führen darf. Hier gilt die Regel Firmenname = Vorname Nachname.
Der Einzelunternehmer (Person A) hat diesen Namen lediglich als Nicknamen bei Instagram.
Person A hat schon versucht, dem Beitragsservice diesen Irrtum mitzuteilen. Daraufhin kam nur eine Anmeldebestätigung, statt einer Korrektur der Anschrift.

Wie würde in so einem Fall ein korrekter Widerspruch an den Beitragsservice aussehen? Immerhin gibt es die Firma "Instagram-Nickname" ja nicht, auch wenn es unter der Adresse sehr wohl eine Betriebsstätte von Person A gibt, die aber durch den Beitrag von Person B abgedeckt ist. Aber der Firmenname dieser Betriebsstätte lautet korrekt "Vorname Nachname".


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
§ 5 Abs. 5 Num. 3 RBStV
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-5
Zitat von: § 5 Abs. 5 Num. 3 RBStV
(5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
[...]
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

[...] Person A hat schon versucht, dem Beitragsservice diesen Irrtum mitzuteilen. Daraufhin kam nur eine Anmeldebestätigung, statt einer Korrektur der Anschrift.
Wie würde in so einem Fall ein korrekter Widerspruch an den Beitragsservice aussehen? [...]
Möglicherweise könnte in diesem fiktiven Fall der "Widerspruch" als nachvollziehbarer aber falsche Begriff gewählt worden sein. Idealerweise könnte in einem fiktiven Fall ein formloser Befreiungsantrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt und nicht beim Beitragsservice gestellt worden sein, um das Problem zu lösen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2024, 15:12 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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