Hallo zusammen.
Nach der bisherigen Lektüre dieses Forenthemas konnte ich mir ein Schmunzeln nicht verkneifen. Die eingangs geschilderten Geschehnisse um die Person A erinnern mich doch stark an die Geschehnisse einer mir bekannten Person B. Diese erhielt analog zu Person A am gleichen Tag das gleiche Schreiben des gleichen Absenders, das obendrein auch noch das gleiche Ausstellungsdatum und die gleiche Forderung aufweist. Zufälle gibt es...
Nach über zwei Jahren Spendenaufforderung seitens dieser der Person B dubios erscheinenden Institution, erhielt Person B nun eine Festsetzungsbescheid. Gegen diesen Bescheid wird Person B nun fristgerecht Widerspruch einlegen und zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung nach §80(4) VwGO beantragen. Obendrein wird Person B noch auf den, ihrer Meinung nach zu Unrecht erhobenen Säuminszuschlag hinweisen, den Sie aufgrund eines bisher nicht zustande gekommenen rechtskräftigen Bescheids, als nichtig ansieht.
Primäres Ziel des Widerspruchs ist es, Zeit zu gewinnen . Person B hegt die Hoffnung, dass sich durch das Widerspruchsverfahren mitsamt sich vermutlich anschließender Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, genug Aufschub erwirken lässt, damit in der Zwischenzeit vielleicht das ganze System Rundfunkbeitrag als nicht gesetzeskonform eingestuft wird. Sekundäres Ziel ist es, sich u. U. von der Zahlungsverpflichtung befreien zu können.
Unsicher ist sich Person B hinsichtlich der Begründung ihres Widerpruchs. Bisher wollte Sie sich als Begründung auf die Härtefallregelung berufen. Person B ist zwar nicht im ALG II Leistungsbezug, verfügt aber lediglich über ein Einkommen, das unterhalb der Armutsgrenze liegt und auch rückblickend lag. Um auf diesen Umstand hinzuweisen, hat Person B seit Bestehen des neuen Rundfunkbeitrags zweimal einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr gestellt. Beide Anträge blieben jedoch unbeantwortet und wurden als normale Briefe abgeschickt. Ergo, hinsichtlich der Person B obliegenden Nachweispflicht, ob diese Briefe dem Empfänger zugegangen sind, durchaus nicht unproblematisch. Person B ist sich bewusst, dass Schweigen grundsätzlich als rechtliches Nullum betrachtet wird, dem aber auch in Einzelfällen Erklärungsgehalt beigemessen werden kann. Nun wollte Person B entweder nur auf die unbeantworteten Anträge verweisen oder zusätzlich noch darauf hinweisen, dass sie das Schweigen der zuständigen Institution als einvernehmliches Zustimmen zu Ihren Anträgen gewertet hat.
Allerdings befürchtet Person B, dass Sie es der betreffenden Institution damit wiederum auch zu leicht machen könnte, das Widerspruchsverfahren schnell zu einem nicht zufriedenstellenden Ende zu bringen und dass Sie möglicherweise eine andere Strategie ins Auge fassen sollte und einen der hier im Forum veröffentlichten Widersprüche als Grundlage nutzen könnte, um einen möglichst umfangreich und mit vielen Gründen garnierten Widerspruch zu kreieren. Getreu dem Motto: Erschlag sie mit Masse.
Person B wäre über Anmerkungen zu ihrer Problematik sehr dankbar.