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Autor Thema: Mein aktiver Widerstand 2015  (Gelesen 38582 mal)

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Gast

Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#15: 16. April 2015, 10:55
Das hängt mitunter von der Stärke des Tatendrangs einer beliebigen Person X eine Klage am VG anzustrengen ab und damit also von X's persönlicher Erwartungshaltung wie schnell X einen klagefähigen Widerspruchsbescheid erhalten möchte.

Da es aber bekanntermaßen kaum bis gar nicht nützlich ist* die wesentlichen Klagegründe - nämlich finanz/steuer-, verfassungs- und EU-rechtlicher Art - einem VG vorzutragen, weil die VGe diese Probleme einfach nicht sehen (wollen), könnte Person X auch gut damit beraten sein ein Gerichtsverfahren am VG hinauszuzögern (also nicht einen zeitnahen Widerspruchsbescheid durch einen vermeintlich zu späten Widerspruch zu provozieren) und die Zeit lieber damit zu nutzen Mitmenschen den Zahlungsboykott der 'Rundfunkbeiträge' nahezubringen. :police:

* zumindest solange X durch die Prärie VG/OVG/BVerwG gejagt wird


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#16: 16. April 2015, 12:51
Wenn Misterxyz dies nun richtig interpretiert, dann wäre es vom zeitlichen Gewinn her sinnvoller, sofort Widerspruch einzulegen (denkt dabei an die tolle Vorlage von Roggi), als sich eine Ablehnung durch verpasste Fristen und eine damit schnellere Klage anzuheften?
Wobei eine Klage und die Beweiserbringung der "Zustellung" aber ja auch nicht von heute auf morgen passieren dürfte. Der Mister pendelt zwischen diesen beiden Optionen und ist noch nicht ganz schlau in der Sache.


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#17: 16. April 2015, 22:33
Spätestens ab dem Bescheid sollte man nach Meinung von Person A die Zügel in die Hand nehmen und das "Spiel" mitspielen. Fristgerecht (wie auch immer man das auslegen mag) widersprechen und ein Zeichen setzen.
Vermutlich knicken bereits viele Personen A an dieser Stelle ein oder lassen die Angelegenheit verfristen. Ein Widerspruch sorgt für Aufwand und damit Kosten und Zeit... bitte mehr davon >:D


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#18: 16. April 2015, 23:09
Und hier hat Person B ein Verständnisproblem.

fiktiver Fall1: Widerspruch innerhalb zwei Wochen (dank Rückdatierung) einlegen und auf Bescheid warten, dann VG.

fiktiver Fall2: Widerspruch innerhalb einem Monat nach Zustellung einreichen, hohes Risiko auf "Versäumnis der Fristsetzung". Dann gleich VG und Anforderung, BS möge Versäumnis doch bitte beweisen (was natürlich den Gang zum VG beschleunigt aber dann wiederum am VG sehr lange dauern könnte).

Person B möchte die zeitlich, gute Variante wählen und lieber monatlich in die Vorbereitung zum Bundeverfassungsgericht investieren.

Person B würfelt bald :)


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#19: 16. April 2015, 23:29
Und hier hat Person B ein Verständnisproblem.

fiktiver Fall1: Widerspruch innerhalb zwei Wochen (dank Rückdatierung) einlegen und auf Bescheid warten, dann VG.
Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn das aufgedruckte Datum beginnt, sondern wenn der Beitragsbescheid aus dem Briefkasten herausgeholt wird. Im zweifelsfalle nach längerer Zeit, wenn nachweisbar. BS hat keinen Nachweis, wann der Beitragsbescheid angekommen ist. 4 Wochen sollten aber ausreichen, um einen Widerspruch per Copy-Paste zu verfassen.
fiktiver Fall2: Widerspruch innerhalb einem Monat nach Zustellung einreichen, hohes Risiko auf "Versäumnis der Fristsetzung". Dann gleich VG und Anforderung, BS möge Versäumnis doch bitte beweisen (was natürlich den Gang zum VG beschleunigt aber dann wiederum am VG sehr lange dauern könnte).
Das mit dem falschen, vordatierten Datum ist allgemein bekannt, auch vor Gericht. Es ist kein Fall bekannt, wo der Widerspruch abgewiesen wurde, weil die Frist versäumt wurde.


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#20: 17. April 2015, 00:22
Eine Person C erhält einen Festsetzungsbescheid, welcher allem Anschein nach am Tage der Postaufgabe um x Tage zurückdatiert gewesen ist. Nun könnte C sich unter Druck gesetzt fühlen und meinen ihre Widerspruchsfrist verkürzt sich um ca. x Tage. Muss C aber nicht, da die Widerspruchsfrist erst mit der Bekanntgabe beginnt (steht so auch in der Rechtsbelehrung), welche im Zweifel von der erlassenden Anstalt nachgewiesen werden müsste. C kann also ganz in Ruhe ihren Widerspruch ausarbeiten und diesen innerhalb der gegebenen Frist einlegen. C muss nun also nicht differenzieren zwischen Widerspruchsfrist_n und Widerspruchsfrist_m. C sollte eher auf die richtige Form des Widerspruchs achten und darauf, dass dazu ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird.

C kann sich im übrigen genausogut einen Spaß daraus machen und ihren Widerspruch etwas zurückdatieren. Nur sollte das anzugebene Datum dann nicht vor der tatsächlichen Bekanntgabe des Bescheides liegen, sonst wird es auffällig.  :laugh:


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C
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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#21: 17. April 2015, 07:30
Das "falsche" aufgedruckte Datum kann ja irgendwelche organisatorischen Gründe haben. Ich habe meinen Bescheid vom 01.04. auch erst am 14.04. erhalten. Wenn man in seinem Widerspruch einen Hinweis auf den Erhalt des Schreibens macht, ist der Drops gelutscht. Ich glaube nicht, daß der BS ein Thema daraus machen will, das wäre ein Eigentor.

Andere Frage:
Man soll ja jedem Bescheid widersprechen. Auf den ersten Widerspruch von Person A wurde noch nicht reagiert.
Jetzt wird Person A also den selben Widerspruch verschicken, weil sich daran ja nichts geändert hat.
Oder reicht ein Schreiben mit einem Hinweis auf den bereits verschickten Widerspruch?


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#22: 17. April 2015, 13:09
Keine Rechtsberatung, nur stategisches Gebabbel:

Eine Klage hat nur die Folge, dass es sich weiter hinauszögert. Das VG hat nur die Kompetenz den Einzelfall zu prüfen und da wird in den meisten Fällen nichts zu machen sein, weils einfach nach dem Staatsvertrag abgehandelt wird. Klagen werden alle abgewiesen. Was dabei aber rauskommt, man wehrt sich. D.h. Man bekommt sogar aktuell mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit weiter zu klagen. Ok, das wird später dann teuer, aber man darf nicht vergessen, das gerade am BGH und am BVerfG es langsam zur Sache geht. Im Prinzip ist die Klage am VG mit Gründen der Verfassungswidrigkeit ein "Affentheater".

Eine Klage zumindest in der ersten Instanz ist also sehr zu empfehlen! Normalerweise wird auch bis dort eine Entscheidung vorliegt die Vollstreckung ausgesetzt! Man hat sich also Zeit verschafft bis zu den Urteilen der hohen Gerichte!

WIDERSTAND! JETZT!

Ich habe sehr viele Gründe für meine Klage gesammelt, die ich nächste Woche verfassen werde. Dabei werden die Dissertation von Dr. Anna Terschüren mit einfließen, als auch viele Gründe aus bereits getätigten Klagen. Ich packe das Ding so voll, dass die richtig zu lesen haben! Denn Gründe gibt es viel zu viele.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. April 2015, 13:16 von derEuroRetter«

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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#23: 19. April 2015, 12:00
Grüßt euch,

Ich arbeite mich ja seit langen immer mal wieder durch dieses Board, aus simplen Interesse und auch in Anbetracht von Erfahrungen die Personen X,Y und Z in meinem Bekanntenkreis gemacht haben.
Nun möchte ich mal ganz blöd anfragen...

Person X hat vor 9 Monaten den Beitragsbescheid der Rundfunkanstalt seines Bundeslandes zugestellt bekommen. Nachdem er die vorherigen Bettelbriefe des Beitragsservice immer ignoriert hat, legte er fristgerecht Widerspruch gegen den eigentlichen Bescheid ein, schickte diesen aber nicht an die Rundfunkanstalt sondern an den Beitragsservice.
Nach 9 Monaten Ruhe bekam Person X nun eine Antwort auf seinen Widerspruch vom Beitagsservice, keinen negativen Widerspruchsbescheid.

Person X hat bei seiner Recherche im Nachhinein auch mal gelesen, das der Beitragsservice selbst NICHT rechtsfähig ist und fragt sich nun ob sein Widerspruch überhaupt rechtswirksam ist und was er bei einer eventuell gegebenen Unwirksamkeit tun kann.

Bis dato hat Person X keine Mahnungen, Bescheide oder ähnliches mehr bekommen nur jetzt ein Schreiben des Beitragsservice ohne Rechtshilfebelehrungen indem geschrieben wird, das man die im Widerspruch angeführte Auffassung nicht teilt und auf den Zahlungsrückstand verweist.

LG kraij


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#24: 19. April 2015, 12:37
Hallo kraij und Willkommen im Forum.  :)

X hat einen Beitragsbescheid von der LRA erhalten.
X hat die Rechtsbehelfsbelehrung gelesen.
X hat gemäß Belehrung ihren Widerspruch an BS gesendet und somit die logische Verknüpfung 'oder' aus der Rechtsbehelfsbelehrung beachtet, welche es X erlaubt ihren Widerspruch an BS oder LRA zu senden.

Wo sieht X jetzt das Problem?

Wenn es nicht rechtens wäre, dass der Adressat für einen Widerspruch BS ist, dann wäre die Rechtsbelehrung unrichtig erteilt; und zwar vermutlich in solch einer Schwere, dass der Bescheid ohnehin für nichtig zu erklären wäre. Immerhin ist in der Belehrung BS und die zugehörige Anschrift fett gedruckt!


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#25: 19. April 2015, 13:01
Hi rundfunkgegner und danke,

X ist wahrscheinlich von Natur aus etwas übervorsichtig ::) , wird sich sobald er hiervon erfährt wohl einen Milchkaffee gönnen,
dann auf die nächsten höflichen Schreiben warten und die Fortschritte und News der Community hier weiterhin aufmerksam verfolgen.

LG kraij


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#26: 20. April 2015, 10:25

Sei es wie es sei, nun ist er (endlich) da, Person A´s (erster) Festsetzungsbescheid :angel:
Datiert auf den 01.04.2015 hat dieses extrem wichtige Schriftstück doch wahrlich bis zum 14.04.2015 gebraucht um im Briefkasten von Person A zu landen :o
 

Ähmmm, Mahngebühr auf den ersten Bescheid? Eine Mahngebühr setzt doch voraus, das es einen Vorgängerbescheid gegeben hat, der rechtskräftig geworden ist - oder liege ich da falsch?
Oder was wird hier mit satten 8 Euro angemahnt? Etwa die rechtsunwirksamen Infoschreiben? Die Bettelbriefchen, die es mit Sicherheit zuhauf gegeben hat?


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#27: 20. April 2015, 10:48
Ähmmm, Mahngebühr auf den ersten Bescheid? Eine Mahngebühr setzt doch voraus, das es einen Vorgängerbescheid gegeben hat, der rechtskräftig geworden ist - oder liege ich da falsch?

Das verstehe ich ehrlich gesagt auch nicht ganz. in der Satzung zum Rundfunkbeitrag, ist ganz klar geregelt, dass Säumniszuschläge zu berechnen sind. Die Tübinger Richter (nicht nur einer) meinen aber eher, dass Säumniszuschläge beim ersten Verwaltungsaktschrieb nicht zu erheben sind. Alleine das zeigt doch schon, dass der Staatsvertrags zT erhebeliche Irregularitäten mit der bestehenden Gesetzgebung aufweist. Wenn doch alles im Verwaltungsverfahrensgesetzt geregelt ist, wozu müssen Mahngebühren und Säumniszuschläge nochmal gesondert geregelt sein? ich meine bisher sind die ÖRR Anstalten ja sehr "kulant", die dürften sogar 10% der geschuldeten Summe in rechnung stellen, bleiben aber beim gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsäumniszuschlag. ich hab irgendwie den Eindruck, dass den Anstalten diese Gesetzesregelung ebenso nicht wirklich schmecke, wird es am Ende doch zu einem PR Disaster.

Wenn ich mit alleine die Sendungen zum Germanwings-Disaster und dem Flüchtlings Drama da anschaue... Kann ich nur noch den Kopf schütteln. fernsekritik TV hat wiedermal schön drüber berichtet!


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#28: 22. April 2015, 10:01
..mal eine Frage zu allen mit Festsetzungsbescheiden: Orginal oder nur eine Schwarz-Weiß-Kopie (wie bei D.)? Und wenn Kopie - ist das überhaupt rechtens?


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Re: Mein aktiver Widerstand 2015
#29: 22. April 2015, 11:16
Hallo zusammen.

Nach der bisherigen Lektüre dieses Forenthemas konnte ich mir ein Schmunzeln nicht verkneifen. Die eingangs geschilderten Geschehnisse um die Person A erinnern mich doch stark an die Geschehnisse einer mir bekannten Person B. Diese erhielt analog zu Person A am gleichen Tag das gleiche Schreiben des gleichen Absenders, das obendrein auch noch das gleiche Ausstellungsdatum und die gleiche Forderung aufweist. Zufälle gibt es...

Nach über zwei Jahren Spendenaufforderung seitens dieser der Person B dubios erscheinenden Institution, erhielt Person B nun eine Festsetzungsbescheid. Gegen diesen Bescheid wird Person B nun fristgerecht Widerspruch einlegen und zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung nach §80(4) VwGO beantragen. Obendrein wird Person B noch auf den, ihrer Meinung nach zu Unrecht erhobenen Säuminszuschlag hinweisen, den Sie aufgrund eines bisher nicht zustande gekommenen rechtskräftigen Bescheids, als nichtig ansieht.

Primäres Ziel des Widerspruchs ist es, Zeit zu gewinnen . Person B hegt die Hoffnung, dass sich durch das Widerspruchsverfahren mitsamt sich vermutlich anschließender Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, genug Aufschub erwirken lässt, damit in der Zwischenzeit vielleicht das ganze System Rundfunkbeitrag als nicht gesetzeskonform eingestuft wird. Sekundäres Ziel ist es, sich u. U. von der Zahlungsverpflichtung befreien zu können.

Unsicher ist sich Person B hinsichtlich der Begründung ihres Widerpruchs. Bisher wollte Sie sich als Begründung auf die Härtefallregelung berufen. Person B ist zwar nicht im ALG II Leistungsbezug, verfügt aber lediglich über ein Einkommen, das unterhalb der Armutsgrenze liegt und auch rückblickend lag. Um auf diesen Umstand hinzuweisen, hat Person B seit Bestehen des neuen Rundfunkbeitrags zweimal einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr gestellt. Beide Anträge blieben jedoch unbeantwortet und wurden als normale Briefe abgeschickt. Ergo, hinsichtlich der Person B obliegenden Nachweispflicht, ob diese Briefe dem Empfänger zugegangen sind, durchaus nicht unproblematisch. Person B ist sich bewusst, dass Schweigen grundsätzlich als rechtliches Nullum betrachtet wird, dem aber auch in Einzelfällen Erklärungsgehalt beigemessen werden kann. Nun wollte Person B entweder nur auf die unbeantworteten Anträge verweisen oder zusätzlich noch darauf hinweisen, dass sie das Schweigen der zuständigen Institution als einvernehmliches Zustimmen zu Ihren Anträgen gewertet hat.

Allerdings befürchtet Person B, dass Sie es der betreffenden Institution damit wiederum auch zu leicht machen könnte, das Widerspruchsverfahren schnell zu einem nicht zufriedenstellenden Ende zu bringen und dass Sie möglicherweise eine andere Strategie ins Auge fassen sollte und einen der hier im Forum veröffentlichten Widersprüche als Grundlage nutzen könnte, um einen möglichst umfangreich und mit vielen Gründen garnierten Widerspruch zu kreieren. Getreu dem Motto: Erschlag sie mit Masse.

Person B wäre über Anmerkungen zu ihrer Problematik sehr dankbar.


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