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Autor Thema: Der Bedarf ist gedeckt, warum noch Geld einfordern ?  (Gelesen 4024 mal)

H
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Hallo,

mir kreist gerade folgende Gedanke durch den Kopf:
Die LRAs ermitteln ihren Bedarf an gewünschten Geldeinkommen, und teilen dieses der KEF mit. Diese stimmt zu, oder nicht.

Wenn jetzt aber eine Summe X als Bedarf ermittelt wurde, und von der KEF abgesegnet wurde, dann könnte man doch argumentieren, dass bei ca 0,5 Miliarden Euro Überschuss* der Bedarf mehr als befriedigt wurde, und eine weitere Beitreibung von aussenstehenden Gebühren nicht mehr zu erfolgen hat.

Die LRAs sind in Ihren Einnahmen befriedigt, und haben daher nichts mehr zu fordern. Oder man würde argumentieren, dass bei einen Überschuss alle einen gleichen Anteil zurückbekommen.
Aber das wird nicht passieren.

Insofern könnte man doch argumentieren, dass die LRAs keine Forderung mehr zu stellen haben, da die genehmigten Einnahmen bzw. der genemigte Finanzbedarf erfüllt ist, und somit keine weiteren Bedarfe mehr entstehen können.

Grüße
Adonis

*
 Die KEF hat bei den Rundfunkanstalten für 2013 bis 2016 einen Überschuss von 589,3 Mio. € ermittelt.
Nachzulesen http://www.kef-online.de/inhalte/bericht19/index.html


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<polemik>

Ein Krimineller hat einen Bedarf von 1,5 Millionen. Um ihn zu decken, beraubt er 1.500 Leute im Jahr, indem er jeden um 1.000 EUR erleichtert.

Der Kriminelle stellt fest, dass jetzt sein Bedarf nur noch 1 Million beträgt. Nun kann er jetzt "nur" noch 1.000 Leute berauben oder weiterhin die 1.500 Leute, allerdings jeden "nur" noch um 667 EUR erleichtern.

Ist er jetzt weniger kriminell?

</polemik>


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<polemik>

Ein Krimineller hat einen Bedarf von 1,5 Millionen. Um ihn zu decken, beraubt er 1.500 Leute im Jahr, indem er jeden um 1.000 EUR erleichtert.

Der Kriminelle stellt fest, dass jetzt sein Bedarf nur noch 1 Million beträgt. Nun kann er jetzt "nur" noch 1.000 Leute berauben oder weiterhin die 1.500 Leute, allerdings jeden "nur" noch um 667 EUR erleichtern.

Ist er jetzt weniger kriminell?

</polemik>

Stop, es wurde doch ein Gesetz erfunden, das dieses Unrecht pseudolegalisiert, also: weiße Weste.
(Derartige Gesetze, die Unrecht legal machen, gab es in der Geschichte schon öfter. Ok, es geht beim Zwangsbeitrag nicht um Leib und Leben, aber die Machart ist definitiv dieselbe. Man durfte früher dank entsprechender Gesetze in Deutschland Hexen verbrennen, Juden umbringen, in Amerika war Sklavenhaltung legal,...wenn nur die Richter, aus welchen Gründen auch immer mitspielen, ist ALLES möglich. Und so darf man heute Menschen zwingen für etwas zu zahlen, das sie gar nicht bestellt haben, obwohl es mittlerweile genug Alternativen gibt, damit andere Menschen im pervertierten Überfluss leben und/oder über Medien Propaganda verbreiten können; es geht um 20 Millionen Euro Tag für Tag)   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2015, 12:19 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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Insofern könnte man doch argumentieren, dass die LRAs keine Forderung mehr zu stellen haben, da die genehmigten Einnahmen bzw. der genemigte Finanzbedarf erfüllt ist, und somit keine weiteren Bedarfe mehr entstehen können.
Da spielen aber vermutlich mehrere verfassungsrechtliche Aspekte noch mit hinein...
Es wäre strukturell gleichheitswidrig (noch gleichheitswidriger als ohnehin schon) wenn zwar von einigen "Beitragspflichtigen" die Forderungen eingetrieben werden - ab einem bestimmten Zeitpunkt von anderen ebenso "Beitragspflichtigen" aber nicht mehr.

Dass Mehreinnahmen bzw. das ohnehin schon bestehende Vollzugsdefizit eine Regelung schon von sich aus verfassungswidrig machen kann, wurde auch schon mehrfach behandelt... ;)

[...] weil ein/e zu große/s Forderungsausfallquote/ Vollzugsdefizit eine Regelung schon verfassungswidrig machen kann - vgl. u.a. auch

SWR-Justitiar spricht über die Reform der Rundfunkfinanzierung und ihre Folgen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12009.msg81726.html#msg81726

Zitat
Bei Vollzugsdefiziten wird eine Regelung möglicherweise verfassungswidrig.*

*Hierzu u.a. auch die Pressemitteilung von Rossmann zu deren eigenem Gutachten ;)
http://www.rossmann.de/unternehmen/presse/pressemitteilungen/rundfunkbeitrag.html
Zitat
1,1 Milliarden Euro: Das ist – laut KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) – die Summe an Mehreinnahmen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung den Rundfunkanstalten einbringt. Das von ROSSMANN und SIXT in Auftrag gegebene Gutachten gelangt zu anderen Ergebnissen als der 19. Bericht der KEF: Selbst bei konservativen Annahmen und zurückhaltender Berechnung ist mit Zusatzeinnahmen von mindestens 3,2 Milliarden Euro in der laufenden Beitragsperiode (2013-2016) für die Rundfunkanstalten zu rechnen.

Werden jedoch Mehreinnahmen in dieser Höhe tatsächlich nicht erzielt, ist dies ein Beweis dafür, dass die Reform in der Praxis nicht umgesetzt werden kann. Entweder ist die Reform aufgrund der Mehreinnahmen oder aufgrund eines Vollzugsdefizits verfassungswidrig.


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H
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Es wäre strukturell gleichheitswidrig (noch gleichheitswidriger als ohnehin schon) wenn zwar von einigen "Beitragspflichtigen" die Forderungen eingetrieben werden - ab einem
bestimmten Zeitpunkt von anderen ebenso "Beitragspflichtigen" aber nicht mehr.
Dass Mehreinnahmen bzw. das ohnehin schon bestehende Vollzugsdefizit eine Regelung schon von sich aus verfassungswidrig machen kann, wurde auch schon mehrfach behandelt... ;)
Wir reden aneinander vorbei:
Die Bescheide für die Forderungen wurden nach Ausgleich des Finanzbedarfs erstellt. Insofern hätten diese Bescheide nicht erlassen werden dürfen, da dadurch eine Übrzahlung der Gebühren
erfolgt.

Es ist doch schon ein Widerspruch ansich, wenn die LRAs einen Bedarf mitteilen, und dann noch versuchen, Forerungen zu titulieren, die diesen Bedarf bei Weitem Übersteigen.

Das Problem der Ungleichbehandlung sehe ich nicht, denn die angeblich erfolgten Anmeldungen beim Beitragsservice erfolgten in den meisten fällen nicht durch die Betroffenen, sondern durch
den BS selbst.

Obwohl also die LRAs und der BS über die Summenbefriedigung informiert waren, wurden Anmeldungen (in Unkenntnis und damit gegen den Willen der Betroffenen) vorgenommen. Hier wurde
ganz klar rechtswidrig gehandelt.

Der BS hätte nämlich nach Befriedigung der Summe gar nicht mehr anmelden dürfen, da er dazu keinen Bedarf mehr hatte.....



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Die "struktuelle Gleichheitswidrigkeit" bestünde aber in Deinem "Vorschlag" darin, dass die durch den zeitlich versetzten Meldedatenabgleich auch schon 2013, d.h. weit *vor* Bekanntwerden der Überschüsse/ Mehreinnahmen erfolgten Zwangsanmeldungen/ Forderungen gegenüber späteren/ jetzigen, erst *nach* Bekanntwerden der Überschüsse/ Mehreinnahmen erfolgten Zwangsanmeldungen/ Forderungen  benachteiligt werden würden.

Würden nur alle Neuanmeldungen/ Forderungen *nach* Bekanntwerden als unzulässig eingestuft, wären all jene ("strukturell") benachteiligt, die schon *vor* Bekanntwerden der Überschüsse/ Mehreinnahmen angemeldet und finanziell belangt wurden und praktisch für die Mehreinnahmen überhaupt erst gesorgt haben, durch die andere dann später "befreit" werden würden, die überhaupt nicht dazu beigetragen haben. Das ist der "Haken".


Die Zwangs-"Anmeldungen" erfolgen (wenn auch prinzipiell ohne direkte Rechtsgrundlage im RBStV) nicht nach dem "finanziellen Bedarf", sondern einzig nach dem *Tatbestand* der sog. "Beitragspflicht"...
...der Wohnung (Betriebsstätte, KFZ). Und dieser Tatbestand ist unabhängig von irgendwelchen Mehr- oder Mindereinnahmen.

Wenn, dann hätte die *Politik* hier ihren Protokollerklärungen Taten folgen lassen müssen...
...und die Aufkommensneutralität mit einem Paukenschlag herstellen müssen, d.h. nach den Berechnungen der KEF den sog. "Beitrag" um ~1,30€ (?) senken müssen.
Die Empfehlung der KEF, nur ~75ct zu senken wurde (politisch höchst unkorrekt aber symptomatisch) dann aber nochmals gesenkt auf gerademal läppische 48ct.

Weniger als ein PLACEBO!

Und(!): Die "Senkung" (die ja ohnehin eigentlich auch nur eine Minderung der Mehreinnahmen darstellt) wirkt sich ja nur zukünftig aus.

Normalerweise hätte es eine kategorische *Rückerstattung* der Mehreinnamen geben müssen!!!


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K
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Der Bedarf ist gedeckt, warum noch Geld einfordern ?

Ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Bedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht, richtet sich nach dem verfassungsrechtlichen Auftrag, den der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfüllen soll. Solange jedoch der vom Bundesverfassungsgericht geprägte Begriff der "Grundversorgung" nicht konkretisiert wird, kann vernünftigerweise auch kein gesetzeskonformer Bedarf ermittelt werden. Nicht die KEF ermittelt den Bedarf, sondern das Gesetz, denn das Gesetz ist der Maßstab für den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - und nicht die KEF. Die KEF ist lediglich das juristische Feigenblatt, auf welches in der Diskussion über den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwiesen wird, um sich gerade nicht damit auseinander setzen zu müssen, welcher Bedarf gesetzeskonform ist.

Der wahre Grund, weshalb das Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reformiert wurde, liegt meiner Ansicht nach in der Finanzierung der Rentenansprüche der zukünftigen Rundfunk-Rentner. Die "fortschreitende Medienkonvergenz" ist lediglich ein willkommener, vorgeschobener Grund, um die Reform zu rechtfertigen. Aber: Im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung müsste meiner Ansicht nach auch zur Sprache kommen, ob die Reform überhaupt erforderlich gewesen ist. Denn dies wird in der Gesetzesbegründung einfach so behauptet, aber an keiner Stelle mit konkret belastbaren Zahlen untermauert. Wie auch? Die Zahlen an sich haben noch keinen Aussagewert. Erst dann, wenn ein konkreter Maßstab vorhanden ist, erhalten sie einen Aussagewert, der die Grundlage für die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit bildet. Dieser Maßstab ist die "Grundversorgung". Ob ein Bedarf gedeckt ist, kann erst dann vernünftigerweise entschieden werden, wenn der Begriff der "Grundversorgung" konkretisiert wird.


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