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Autor Thema: Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"  (Gelesen 33643 mal)

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Zitat
OVG Saarlouis 21.11.2016    1 D 291/16    
Die Regelung des § 2 Abs. 1 SVwVfG, wonach die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks aus dem Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen ist, bezieht sich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks, die in aller Regel nicht auf Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 SVwVfG abzielt. Soweit die Tätigkeit des Rundfunks eine hoheitliche Regelung von Einzelfällen betrifft, muss dagegen zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Verfahren eine Bindung an allgemeine Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden.
Der Abschluss eines Staatsvertrages gehört auch nicht zur inhaltlichen Tätigkeit des Rundfunks. Auch hier muss doch dann Verwaltungsverfahrensgesetzes bejaht werden! Was ist dann mit §58?

@mullhorst

Guggst du hier Besprechung Urteil LG Tübingen:
https://www.urteilsbesprechungen.de/2016/12/18/lg-tuebingen-beschluss-vom-09-12-2016-5-t-28016/
Die Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder lassen keinen Schluss hinsichtlich der Behördeneigenschaft zu, da diese andererseits an die Verwaltungsvollstreckungsgesetze gebunden sind. Allerdings handelt es sich insoweit eher um eine allgemeine Kritik des LG an der Rechtslage, weniger um eine Argumentation in der Sache. (Rdnr. 6 und 7)
Guggst du hier Urteil Tübingen:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647
und hier:
https://www.urteilsbesprechungen.de/2016/09/24/lg-tuebingen-beschluss-vom-16-09-2016-5-t-232-16/
Zitat: >>>Der Rundveranstalter (X) ist Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Behörden sind aber gerade nicht grundrechtsfähig, sondern grundrechtsverpflichtet. <<<
+++
 ::) ::) ::)
PS. (X)
Es sollte hier wohl "Rundfunkveranstalter" heißen!!!


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
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Eine "Ausnahme" gilt grundsätzlich für den ganzen Gesetzesbereich, so sie nicht explizit im selben Gesetz vom Gesetzgeber eingeschränkt wird.
Sofern eine Einschränkung auf einzelne Bereiche beabsichtigt wäre, müsste dies im Gesetz selbst auch so formuliert sein - allein schon der Normenklarheit/ Bestimmtheit wegen.

Es ist nirgendwo ersichtlich, dass diejenigen VwVfG, von denen die Tätigkeit der Rundfunkanstalten "ausgenommen" ist, dennoch für die Rundfunkanstalten gelten sollen. Und wenn sie gelten sollten -  dann in ihrer Gesamtheit einschließließlich § 58.


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s
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Ich hab es auch u.a. mit dem § 4 VwVfg versucht, hier die Antwort, ich werde mich dem leider unfreiwillig beugen, auch wenn mein Herz blutet, aber der Familiensegen geht vor.

Zitat
Nach § 4 VwVfg sind Behörden einander zur Amtshilfe verpflichtet.  Nach § 2 VwVfG gilt  das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Tätigkeiten! des WDR. (Sinn dieser Vorschrift ist, die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit nicht den Vorschriften des VwVfG zu unterwerfen). Damit hat Herr X recht.

Aber:
Nach Art. 4 § 2 Nr. 4 des 5. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den WDR wird die Landesregierung ermächtigt, die für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren zuständige Behörde zu bestimmen.
In den Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz bestimmt die Landesregierung in Punkt 2.2.2.3, dass rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden.

Damit ist die Vollstreckung rechtmäßig.

Alles Gute bei Eurem weiterem Kampf.


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o
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Vielen Dank für die erhellende Antwort.

Es zeigt sich, dass die Regierenden mit dem Rücken an der Wand stehen und fortgesetzt versuchen, mittels Ausnahme- und, ja, Ermächtigungsgesetzen ihren staatsfernen Rundfunk zu halten.

1. Es zeigt sich, dass man an Gutem Verwaltungsrechtlichen Handeln nicht interessiert ist. Vielmehr fabriziert man Ausnahme-von-Ausnahme-Regeln.

2. Wenn einer Regierung (Exekutive!) wirksames gesetzgeberisches Handeln übertragen wird (eben: Ermächtigung), indem sie eine Behörde (gesetzlich, also nicht etwa per Erlass) verpflichtet, einer Nicht-Behörde Amtshilfe zu leisten, dann wird die Gewaltenteilung abermals untergraben.

3. Ich frage mich sowieso, wieso es ein WDR-Gesetz geben kann. Warum dann kein Gesetz für die diversen Lokal- oder Bürgerradios? Oder für Krankenhäuser, die ja auch AöR sind?

Der Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalten  untergraben den Rechtsstaat in Deutschland.


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s
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Ja, es ist schon traurig mit anzusehen, wie der "Rechtsstaat" versucht  durch div. Ausnahmeregelungen bzw. -gesetze das Geld für den AöR einzutreiben.

Ich bedanke mich ganz herzlich bei dem bekannten RA, für seine Unterstützung!

Das nächste Mittel wäre die Klage, aber dies macht in meinem Fall keinen Sinn.

Ich würde mich freuen, wenn in der Zukunft ALLE die versuchen gegen den AöR zu boykottieren, gemeinsam ein Forum finden, auch auf Demo? und Veranstaltungen...

Passt auf Euch auf.


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In den Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz bestimmt die Landesregierung in Punkt
2.2.2.3, dass rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden.
Das gilt dann nur für den Bereich des WDR; und, im Übrigen, hat es keine Rundfunkgebühren mehr.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ja, es ist schon traurig mit anzusehen, wie der "Rechtsstaat" versucht  durch div. Ausnahmeregelungen bzw. -gesetze das Geld für den AöR einzutreiben.

OT Beginn:

Nicht traurig sein, wir sind die "BÖSEN"

Ein Zitat des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika am 25. Mai 2017 (Beim Treffen mit der EU-Spitze hat Donald Trump massive Kritik an Deutschland geübt. Der "Spiegel" erfuhr aus Teilnehmerkreisen den genauen Wortlaut).

Quelle: Peter Müller, Aktualisiert am 26. Mai 2017, 09:37 Uhr, in Kooperation mit SPIEGEL ONLINE

https://www.gmx.net/magazine/politik/us-praesident-donald-trump/trump-bruessel-deutschen-boese-boese-32345036

Kommentar einer fiktiven Person:
Zitat
Die Amis lassen sich nicht verschei..ern von den BÖSEN DEUTSCHEN, besonders nicht von Autoherstellern wie VW ...

OT Ende:

Eine fiktive Person unterstützt die Meinung des Forum Mitglieds @Knax, nach 2 negativen Urteilen der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit gleicher Begründung wie z. B. im § 2 VwVfG gilt  das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Tätigkeiten! des WDR.

Der Rundfunkbeitrag ist wie ein Chamäleon. Je nachdem, wie es die Situation gerade erfordert, hat er mal Entgeltfunktion und mal Finanzierungsfunktion. Auf diese Weise kann sich der Rundfunk jeweils diejenigen Rechtsfolgen herauspicken, die ihm genehm sind.

Weiterlesen:
Ist der "Rundfunkbeitrag" eine "öffentliche Abgabe"?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23197.0.html

 ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:44 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

IMHO könnte das mit dem Ausschluß in etwa so aussehen:

- zunächst: das VwVG NRW (Vollstreckung) steht neben dem VwVfG NRW (Verwaltungsverfahren)
-> der Ausschluß des WDR nach VwVfG NRW §2 (1) schließt also nicht das VwVG NRW mit ein

- der Name "Verwaltungsverfahrensgesetz" sagt schon genau aus, von was der WDR ausgeschloßen wird (siehe Entscheidung des VG Aachen) - die Entscheidung des OVG Saarlouis scheint mir da falsch zu liegen, ein wortgleicher Ausschluß des SWR dort kann sich eben nicht auf die Rundfunk-Tätigkeit beziehen, sondern - dem Namen des Gesetzes folgend - exactamundo nur auf die Verwaltungs-Tätigkeit - das könnte man dort auch bis zum BVwG tragen

- die Amtshilfe wird in VwVfG NRW §§4-8 geregelt

- die Amtshilfe nach VwVfG NRW kennt nicht nur ersuchte Behörde, sondern auch ersuchende Behörde
-> da der WDR vom VwVfG NRW ausgeschloßen ist, könnte er nicht nach VwVfG um Amtshilfe ersuchen
-> deswegen auch immer nachschauen, auf welcher Grundlage die Stadt vollstrecken will

- für Kunden der Sparkassen: es scheint um sich zu greifen, daß die öff-r Sparkassen mit in den Vollstreckungsbehörden-Reigen eingebunden werden
-> man fragt sich, ob das nach VwVG NRW §1 (2) bezüglich der "im Wettbewerb erbrachten Finanzdienstleistung" Girokonto überhaupt zulässig sein kann
-> ist auch hier womöglich aufgrund von

- nach VwVfG NRW §9 fällt genau das Verwaltungsverfahren mit "Außenwirkung" unter das VwVfG
-> da die bebeitragte "Wohnung" nicht am technischen Prozess des Rundfunk-Empfangs beteiligt ist, und mit dem "Inhaber" auch nicht mehr ein "Geräte-Besitzer" im Rahmen der "vermuteten Nutzung" belastet wird, handelt es sich eigentlich um ein Parade-Beispiel für "Außenwirkung" - hier könnte man sehr gut vermuten, daß der WDR zwar nach RBStV Bescheide erstellen darf, aber sie nicht (in "Außenwirkung") an die "Inhaber" schicken dürfte, da er ja vom VwVfG ausgeschloßen ist

- nach VwVfG NRW §37 ist die Form und Bestimmtheit von Verwaltungsakten geregelt - durch den Ausschluß des WDR vom VwVfG könnte man fragen, nach welchen rechtlichen Grundsätzen der WDR seine Verwaltungsakte erläßt - Normenklarheit "was ist ein Vw-Akt des WDR"

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

J
  • Beiträge: 37
Übrigens ...............

falls es jemand interssiert.................der WDR bezeichnet sich selbst als unternehmen !!!!


http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/index.html

http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/index.html

die Webseite ausdrucken und zu den Papieren für den Einspruch abheften........werden später evtl. gebraucht.......


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  • Beiträge: 78
Ich hab es auch u.a. mit dem § 4 VwVfg versucht, hier die Antwort, ich werde mich dem leider unfreiwillig beugen, auch wenn mein Herz blutet, aber der Familiensegen geht vor.

Zitat
Nach § 4 VwVfg sind Behörden einander zur Amtshilfe verpflichtet.  Nach § 2 VwVfG gilt  das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Tätigkeiten! des WDR. (Sinn dieser Vorschrift ist, die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit nicht den Vorschriften des VwVfG zu unterwerfen). Damit hat Herr X recht.

Aber:
Nach Art. 4 § 2 Nr. 4 des 5. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den WDR wird die Landesregierung ermächtigt, die für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren zuständige Behörde zu bestimmen.
In den Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz bestimmt die Landesregierung in Punkt 2.2.2.3, dass rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden.

Damit ist die Vollstreckung rechtmäßig.

Hallo Sadoso,
kannst du bitte die Quelle für obiges Zitat darlegen?
Von welchem Gericht (?) stammt das? Danke!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:49 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Ich mache mir mein Gesetz so wie es mir Gefällt ....

Google findet das genaue Zitat:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255

Zitat
Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 21.6.2017
....
2.2.2.3
Rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen, werden im Verwaltungszwangsverfahren von der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörde beigetrieben.
Der Kostenbetrag, den der WDR Köln an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde zu zahlen hat, ergibt sich aus § 1 der VO über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren v. 1. Dezember 1992 (SGV. NRW. 2010).

2.2.2.4
In den vorstehenden Fällen wird die kommunale Vollstreckungsbehörde stets in Erfüllung eigener, ihr gesetzlich zugewiesener Aufgaben tätig. Sie ist „die“ Vollstreckungsbehörde der Handwerkskammer, der Kirchengemeinde usw. und leistet insoweit nicht etwa Amtshilfe.

Unser Widerstand hat so weit geführt, dass extra das Gesetz geändert werden muss!

Im Umkehrschluss heisst das, dass die vorherige Praxis rechtswidrig war.

Wie sieht es mit der Gleichbehandlung der Bürger aus?
In anderen Landesgesetzen steht das ja nicht drin.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:50 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

o
  • Beiträge: 1.575
Was macht dann die Vollstreckungsbehörde dann mit dem eingetriebenen Geld? Da es sich um keine Amtshilfe handelt, dürfte sie das Geld dann behalten, und der WDR geht leer aus? Oder wie?

Vermutlich hängt es daran, was präzise unter "Amtshilfe" verstanden wird.

Ein Polizist, der einen Haftbefehl durch konkretes Anlegen von Handschellen vollstreckt, handelt (vermutlich) nicht "in Amtshilfe" für die Staatsanwaltschaft, die den Haftbefehl ausstellte, sondern ganz ureigen nach seiner hoheitlichen Aufgabe. Welches "Vertragsverhältnis" besteht dann aber zwischen Polizist und Staatsanwaltschaft, vielleicht auch mittelbar über Innenminister und Polizeipräsident?

Kann also gut sein, dass da nichts "geändert" wurde, weil nämlich nie Amtshilfe geleistet wurde - und dass jegliche Klagen gegen eine Amtshilfe an Nicht-Behörden ins Leere laufen, worüber Rechtsreferendare und VG-Richter aber so richtig in ihre Fäustchen kichern könnten.



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@noGez99

"Stand vom 21.6.2017" besagt nicht wann es geändert wurde. Wann es tatsächlich geändert wurde sollte mit der Historie ermittelt werden.

Auf den ersten Blick könnte es möglich sein, dass die letzte Änderung am 9.10.2004 erfolgte.

Zitat
Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - I C 1 - 0070 – 41.14 - u. d. Innenministeriums – 56/17 - 21.112 - v. 9.10.2004


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  • Beiträge: 7.385
Zitat
Rückständige Rundfunkgebühren, die dem Westdeutschen Rundfunk Köln zustehen,
Es steht also geschrieben, daß es nur die Gebühren betrifft, die dem WDR zustehen.

Die Rundfunkbeiträge können erstens damit ja gar nicht gemeint sein, denn dieses sind ja keine Gebühren?

Zweitens stehen dem WDR nur jene Gebühren zu, die ihm zustehen, also seitens der Nutzer stammen, denn im europäischen Recht sind Nichtnutzer nur im Steuerbereich zahlpflichtig; insofern stehen dem WDR seitens der Nichtnutzer keine Gebühren zu. Die Nichtnutzung ist nicht gebührenpflichtig.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
...zumal: dem WDR stehen nicht die kompletten 17,50 € zu  >:D 8)

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, [...]
Quelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: http://www.ard-werbung.de/fileadmin/user_upload/media-perspektiven/Dokumentation/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag_in_Kraft_seit_1-10-2016.pdf

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:
Zitat
[...]
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8 Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags  wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
§ 9 Aufteilung der Mittel
(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.[...]

Quelle: Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: http://www.ard.de/download/1899692/Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag__geaendert_duch_den_16__Rundfunkaenderungsstaatsvertrag_vom_4__17__Juli_2014.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 23:51 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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