1. Grundsätzlich muss nicht auf die Klageerwiderung der LRA reagiert werden. Die LRA zählt ja "nur" ihr Argumente auf, um die Klage abweisen zu lassen. Es empfiehlt sich aber, zeitnah eine Reaktion einzureichen, dies setzt ja die LRA wieder unter Druck.
2. Es empfiehlt sich, die Erwiderung zu lesen und zu verstehen, mag sie auch noch so plump sein. In der tatsächliche Verhandlung muss Person A schlichtweg in der Lage sein, zu begründen, warum die aufgelisteten Urteile in keinster Weise auf die Klagebegründung von Person A eingehen und deshalb nicht anwendbar sind. Stattdessen muss das zuständige Gericht selber nachdenken .
3. Der Schlendrian ist heilbar. Beide Daten (Mitteilung Einwohnermeldeamt & Anmeldung) haben offenbar keinen Einfluss auf die behauptete Beitragspflicht oder deren Beginn, nur der Festsetzungsbescheid ist relevant, da nur diesem widersprochen werden kann.
Wie gesagt: Person A sollte sich informieren, was die zitierten Gerichtsurteile aussagen und prüfen, ob die Urteile auf die Klage von Person A anwendbar sind. Wenn dann bis zum anberaumten Verhandlungstermin noch Zeit ist, sollte Person A schriftlich einreichen, warum die zitierten Urteile nicht auf diese Klage anwendbar sind und sich darüber beschweren, dass nur mit Textbausteinen geantwortet wird, ohne dies kenntlich zu machen. Stichwort "ermessensfehlerhaft". Und dann noch deutlich aufzählen, welche Argumente durch die LRA ignoriert wurden. Das dürfte zu einer tatsächlich individualisierten Klageerwiderung führen. Auf die ist zwar wiederum schwerer zu reagieren, dafür sollten aber kaum Präzedenzfälle existieren. Mindert also das Risiko, im 08/15 "ganz schnell weg" Verfahren zu verlieren, was ja einige VG gerne praktizieren.