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Autor Thema: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.2.2015, 2 S 2436/14  (Gelesen 1851 mal)

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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.2.2015, 2 S 2436/14

Entscheidung des abgabenrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei offenen Ausgang; Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags;  Anwendbarkeit von VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 2 auf Säumniszuschläge;  Anwendungsbereich von VwVG BW 2004 § 12 S 1

Leitsätze


1. Der Senat hält daran fest, dass ein offener Verfahrensausgang gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem abgabenrechtlichen Verfahren nicht rechtfertigt.

2. In Bezug auf eine geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags stellt sich der Verfahrensausgang höchstens als offen in diesem Sinne dar.

3. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel.

4. § 12 Satz 1 LVwVG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, umfasst nur diejenigen Maßnahmen, die im engeren Sinn zur zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts getroffen werden.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19076


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

 
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