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Autor Thema: Klage vor dem VG gegen den RBB (+pikantes Beispiel Datenschutz/-missbrauch)  (Gelesen 15764 mal)

L
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Im Folgenden eine kleine - natürlich rein fiktive - Klage gegen den Rundfunk Bananenwald-Bärchenland (RBB).
Zusätzlich zu den üblichen Begründungen (Tübingen, Verfassungswidrigkeit, Datenschutzmissachtung), die natürlich in Bezug auf die Klägerin ein bißchen ausgeschmückt wurden, gibt es hier eine interessante Vorgeschichte:

Tanja Toll & Mike Mächtig wohnten und wohnen seit Jahren zusammen. Natürlich haben beide nie GEZahlt und sich nicht an einen Staatsvertrag mit Gesetzescharakter gehalten, der sie in ihren Grundrechten verletzt. Natürlich haben beide daraufhin Infopost und schließlich Beitragsbescheide des RBB erhalten. Natürlich haben beide allen bisherigen Bescheiden per Einschreiben mit Rückschein widersprochen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt. Natürlich hat der RBB nicht auf diese Widersprüche geantwortet. Naja, der ARD ZDF Deutschlandradio Brechreizservice hat sich gemeldet.
Mike Mächtig wurde abgemeldet (nicht der Bescheid aufgehoben!), er hatte in seinen Widersprüchen klargestellt, dass der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig ist.
Tanja Toll wurde NICHT abgemeldet, sie hatte in ihren Widersprüchen nur Tübingen genannt und außerdem auf die Doppelung der Bescheide verwiesen.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass der RBB sich bewusst die Frau rauspickt. >:D
Weil die beiden keine Lust haben, auf einen offiziellen Widerspruchsbescheid zu warten, und weil sie wissen, dass sie mit einer Klage noch mehr Sand ins Getriebe des Öffentlichen-Rechtlichen Raubfunks (ÖRR) streuen als mit einer Schildkrötentaktik, hat Tanja Toll nun also Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht (zulässig nach § 75 VwGO). Natürlich heißt das Ding nicht "Untätigkeitsklage", sondern es wird gleich auf Aufhebung des Bescheids geklagt ("Anfechtungsklage"). Tanja Toll will ja nicht gleich zweimal Gerichtskosten fürs VG bezahlen.
Und als kleines Leckerli obendrauf gibt es auf den letzten Schreiben der ÖRR Schutzgeldstelle noch eine "leicht" falsche Adresse, die aber eine definitiv falsche Wohnung benennt und sehr hübsche Munition für den Aspekt "Datenschutz" und "Umkehr der Beweislast" geliefert hat. Großen Dank dafür nach Köln  :laugh:

Zitat
KLAGE
in Sachen der
Tanja Toll
Widerstandsgasse 8a
1000 Bananenwald 41
- Klägerin –

gegen den

Rundfunk Bananenwald-Bärchenland (RBB)
vertr. d. d. Intendantin Musa lanceolata
Sudauenallee 8-14
1000 Bananenwald 12
- Beklagter -

Es wird beantragt,
1.   den Beklagten zur Aufhebung der Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 01.10.2014, der Klägerin zugestellt am 14.10.2014, sowie vom 01.11.2014, der Klägerin zugestellt am 13.11.2014,  zu verurteilen,
2.   dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
?
Streitwert
393,58 EUR

Eingereichte Schriftsätze
lange Liste, die hier eh nichts zur Sache tut

Bananenwald, 13.03.2015

->eigenhändige Unterschrift<-


ERLÄUTERUNG DES SACHVERHALTS

Am 14.10.2014 wurde der Klägerin ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 für eine Wohnung in der Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15 in 1000 Bananenwald 14 an ihre derzeitige Meldeadresse Widerstandsgasse 8a in 1000 Bananenwald 41 zugestellt. Für den o.g. Zeitraum wurde zusätzlich zum regulären Beitrag von monatlich 17,98 EUR gemäß §8 RFinStV ein einmaliger Säumniszuschlag von 8,00 EUR festgesetzt.
Beweis:    Festsetzungsbescheid zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 01.10.2014
Die Klägerin hat gegen diesen auf den 01.10.2014 datierten Bescheid Widerspruch eingelegt, der nachweislich fristgerecht am 17.10.2014 dem Beklagten zugestellt wurde. Eine vergessene Anlage wurde innerhalb der ursprünglich zulässigen Frist nachgereicht.
Beweise:    Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 01.10.2014, Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und Kopie des Rückscheins zum Einschreiben, Zweitausfertigung des Schreibens „Ergänzende Unterlagen zu meinem Widerspruch“
Weiterhin wurde der Klägerin ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014 für eine Wohnung in der Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15 in 1000 Bananenwald 14 sowie von Juli 2014 bis einschließlich September 2014 für eine Wohnung in der Widerstandsgasse 8a in 1000 Bananenwald 41 zugestellt. Für den o.g. Zeitraum wurde zusätzlich zum regulären Beitrag von monatlich 17,98 EUR gemäß §8 RFinStV erneut ein Säumniszuschlag von 8,00 EUR festgesetzt.
Beweis:    Festsetzungsbescheid zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 01.11.2014
Die Klägerin hat auch gegen diesen auf den 01.11.2014 datierten Bescheid Widerspruch eingelegt, der nachweislich fristgerecht am 24.11.2014 dem Beklagten zugestellt wurde.
Beweis:    Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 01.11.2014, Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung und Kopie des Rückscheins zum Einschreiben
Der Beklagte hat bis zum 11. März 2015 keinen dieser Widersprüche ordentlich beschieden, so dass die hier vorliegende Klage zulässig ist.

Bananenwald, 13.03.2015

->eigenhändige Unterschrift<-


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Zitat
KLAGEBEGRÜNDUNG

Die der Klägerin vorliegende Bescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 mit dem Datum 01.10.2014 sowie mit dem Datum 01.11.2014 zu sind nach dem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 mit Az 5 T 81/14 formal unzureichend und damit unwirksam.
Zum Einen enthält jeder dieser Bescheide bereits einen separaten Säumniszuschlag, was zum Zeitpunkt des Erlasses eines Bescheides unzulässig ist, da die Zahlungsverpflichtung erst mit Erhalt des Bescheides eintritt (Rn 22):
„Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden.“
Zum Anderen ist der Beitragsgläubiger in den der Klägerin vorliegenden Bescheiden nicht klar ersichtlich (Rn 27):
„Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen.“
Auf den Bescheiden befindet sich links oben die Postanschrift des Rundfunk Bananenwald-Bärchenland, während der gesamte Bereich rechts oben mit dem Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice versehen ist, sowie mit den Telefonnummern, der Postanschrift, der Internetadresse und der E-Mail-Adresse des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Bescheide schließen dann wiederum mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen Rundfunk Bananenwald-Bärchenland“, um jedoch in der Rechtsbehelfsbelehrung erneut eine weitere Postanschrift des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice zu nennen, unter der ein Widerspruch eingelegt werden kann. Wird jeweils eine rechteckige Fläche zu Grunde gelegt, so nehmen Logo und Anschrift des Rundfunk Bananenwald-Bärchenland bei großzügiger Auslegung zu Gunsten des Beklagten eine Fläche von ungefähr 6,5 cm x 1,5 cm ein, also 9,75 cm². Die Grußformel nimmt weitere ca. 7,5 cm² ein. Insgesamt weisen also 17,25 cm² der ersten Seite der Festsetzungsbescheide auf den Rundfunk Bananenwald-Bärchenland als Beitragsgläubiger hin. Im Gegensatz dazu nimmt allein schon das Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine Fläche von ca. 16 cm² ein, mitsamt den darunter platzierten Kontaktdaten eben dieser Institution wird sogar eine Fläche von ungefähr 35 cm² beansprucht, also mehr als das Doppelte des Platzes, der dem eigentlichen Beitragsgläubiger eingeräumt wird. Auch der den Bescheiden beigelegte Zahlschein identifiziert den Beitragsgläubiger nicht eindeutig, sondern nennt als Zahlungsempfänger die Institution „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“. Insbesondere der Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung ist irreführend. Er erweckt den Eindruck, der Widerspruch sei an den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ zu richten, der jedoch eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft ist und somit weder einen Festsetzungsbescheid erlassen kann noch einen Widerspruch bescheiden kann.
Beweise: Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 01.10.2014 und vom 01.112014

Des Weiterein ergingen die Bescheide rechtswidrig und sind in Anwendung des § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, da bereits für die streitgegenständlichen Wohnungen und Zeiträume weitere Bescheide ergangen waren. Diese Bescheide zur Beitragsnummer 987 654 321 wurden adressiert an Herrn Mike Mächtig, der in beiden Wohnungen zu den genannten Zeiträumen in einer häuslichen Gemeinschaft mit der Klägerin wohnte. Da dem Beklagten nachweislich die Adressen vor und nach dem Umzug sowie das Datum der Ummeldung vorlagen, ist eine gemeinsame Wohnung bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich. Da die Klägerin und Herr Mike Mächtig in Anwendung des § 2 Abs. 2 RBStV somit bereits als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO haften, liegt eine doppelte Beitragsschuld vor, wodurch die ergangenen Bescheide an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG leiden.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.10.2014 und vom 01.11.2014

Weiterhin verletzen die vorliegenden Beitragsbescheide die Klägerin in ihren Rechten und sind daher unwirksam. Da der RBStV keine Befreiung wegen geringen Einkommens vorsieht und nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der sogenannten Beitragsschuldner berücksichtigt, verstößt er gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1. Insbesondere die nicht einkommensabhängige Erhebung führt zu einer völlig ungleich verteilten Last auf Seiten der sogenannten Beitragsschuldner. Während Arbeitsentgelte sowohl in der freien Wirtschaft als auch im öffentlichen Dienst den regionalen Gegebenheiten angepasst sind, trägt die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Pauschale den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen keinerlei Rechnung. Dies steht in krassem Gegensatz dazu, dass wiederum sämtliche Ausgaben, die durch Miet- oder Eigentumsverhältnis (in Analogie zum „Bewohnen“ im Sinne des § 2 Abs. 2 RBStV) begründet sind, nach Region und nach Größe der Veranlagungsfläche variabel sind, auch und gerade Beiträge und Abgaben, die einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 BVwVfG erfordern. Dadurch stellt der RBStV eine grobe finanzielle Benachteiligung von Haushalten in wirtschaftlichen schwächeren Gebieten dar. Wie die repräsentative Studie „GfK Kaufkraft Deutschland 2014“ der GfK SE belegt, liegen die ostdeutschen Bundesländer unter dem gesamtdeutschen Pro-Kopf-Durchschnitt.
Beweis:   Pressemitteilung „Kaufkraft 2014: Deutsche haben durchschnittlich 586 Euro mehr“ der GfK GeoMarketing GmbH
Es ist unbestritten, dass Bananenwald zu eben diesen ostdeutschen Bundesländern gehört und die Klägerin somit gegenüber den sogenannten Beitragsschuldnern in Hamburg, Bayern oder Baden-Württemberg, die gemäß den Ergebnissen der genannten repräsentativen Studie eine höhere Kaufkraft besitzen, benachteiligt wird. Besonders abstrus wird diese Verletzung der Rechte der Klägerin dadurch, dass nach Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen den einzelnen Landesrundfunkanstalten der ARD Transferleistungen gezahlt werden. Im Rahmen einer solidarischen Finanzierung des Gesamtsystems werden dabei die kleineren Landesrundfunkanstalten - wie Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk - unterstützt, es wird hier also offensichtlich unter Berücksichtigung der ökonomischen Leistungsfähigkeit umverteilt.
Beweis:   Ausdruck der ARD-Internetseite „17,98 Euro Rundfunkbeitrag - Wofür verwenden wir Ihr Geld?“

Des Weiteren verstoßen die Anzeige- und Nachweispflichten des RBStV gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Anzeigepflicht nach § 8 RBStV kommt einer Meldepflicht gleich, bei der das Melderegister nicht gemeindeweise, sondern landes- oder bundesweit geführt wird. Weiterhin wird durch den in § 14 Abs. 9 RBStV angeordneten Meldedatenabgleich offenbar, dass ohne Einwilligung der Betroffenen im automatisierten Verfahren ein zentrales Melderegister erstellt wird. Dabei werden Daten übermittelt, die für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vollkommen unerheblich sind, wie etwa der Doktorgrad oder der Familienstand. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Paare in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebensgemeinschaft aus beruflichen oder privaten Gründen zwei Wohnungen besitzen bzw. Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft nur eine gemeinsame Wohnung. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die o.g. Grundrechte ist also durch den praktischen Nutzen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags hier nicht gegeben, da z.B. aus dem Familienstand alleine keine Beitragspflicht oder die Befreiung von ebendieser abgeleitet werden kann. Der in § 14 Abs. 9 RBStV angeordnete Meldedatenabgleich verstößt außerdem gegen das Prinzip der Datensparsamkeit und Datenvermeidung und schafft nicht zuletzt ein enormes Missbrauchspotential. Durch die zentrale personenbezogene Erfassung der in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV genannten Merkmale sowie der in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten entstehen Datenbankverknüpfungen zwischen der sexuellen Orientierung der sogenannten Beitragsschuldner, ihrer Gesundheit, ihrer Einkommenssituation sowie ihres Familienstandes, was gegen Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstößt.
Innerhalb der gemeinsamen Verwaltungsstelle, die von den Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV betrieben wird (ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice), nimmt jede Landesrundfunkanstalt formal die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise selbst wahr, wodurch argumentiert werden könnte, dass es sich bei dem Datenfluss zwischen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt und der beauftragten Stelle um interne Datenverarbeitung handele. Hieraus ergibt sich zwingend, dass die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten sind. Grundsätzlich wäre es möglich, dies durch informationstechnische Maßnahmen sicherzustellen. De facto ist jedoch ersichtlich, dass eine getrennte Verarbeitung der Daten nicht stattfindet. Die gemeinsame Verwaltungsstelle betreibt bundesweit ein sogenanntes allgemeines Konto  (Kontonummer 123456503, BLZ 37010050; IBAN DE85370100500123456503).
Beweis:    Ausdruck der Internetseite Rundfunkbeitrag.de – „Häufige Fragen“
Solange ein sogenannter Beitragsschuldner der gemeinsamen Verwaltungsstelle kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, müssen auf diesem Konto eingegangene Zahlungen den sogenannten Beitragsschuldnern zugeordnet werden. Unabhängig davon, ob dies manuell oder automatisiert geschieht, wird für diesen zentralen Bestandteil des Beitragseinzugs Zugriff auf die Daten aller Landesrundfunkanstalten benötigt. Spätestens im Fall von unklaren Zahlungen muss solch ein Zugriff sogar manuell geschehen, wodurch die zwingende Trennung der Daten der einzelnen Landesrundfunkanstalten nicht mehr vorhanden ist. Diese nicht getrennte Verarbeitung der Daten ist auch aus § 10 Abs. 5 RBStV ersichtlich, wonach rückständige Rundfunkbeiträge
„auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des  Erlasses des Bescheides die Wohnung […] des Beitragsschuldners befindet.“
Bei einem Umzug eines sogenannen Beitragsschuldners in einen anderen Anstaltsbereich ist also ein vollständiger Datenaustausch zwischen den Landesrundfunkanstalten ohne Einwilligung der Betroffenen vorgesehen.
Nicht zuletzt zeigt der hier vorliegende Fall, dass die auf Grundlage des § 8 Abs. 4 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV erhobenen Daten nicht zwingend zur Erhebung des Rundfunkbeitrags notwendig sind. So wurden für ein und dieselbe Wohnung (hier: Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 5. OG mitte hinten links) zwei sogenannte Beitragsnummern vergeben. Es ist also mitnichten so, wie in der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung angenommen, dass die o.g. Merkmale nötig seien, um die Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermöglichen. De facto wurde im vorliegenden Fall nicht die Raumeinheit identifiziert, die die Beitragspflicht begründen soll, sondern die Bewohner dieser Raumeinheit. Obwohl der Landesrundfunkanstalt gleichsam bekannt war, das aktuell für diese Raumeinheit keine Beitragspflicht durch ebendiese Bewohner mehr besteht, wurde in den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2014 zu den Beitragsnummern 123 456 789 und 987 654 321 nicht darauf hingewiesen, dass andere Beitragsschuldner identifiziert wurden, wodurch eine unzulässige Verdopplung der Beitragsschuld entstand.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 und zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.10.2014
Gleiches gilt auch für die Festsetzungsbescheide vom 1. November 2014 zu eben diesen Beitragsnummern. Hier kommt erweiternd hinzu, dass auch für die aktuelle Raumeinheit trotz der umfangreichen Datensätze nicht auf eine mögliche doppelte Beitragspflicht hingewiesen wurde. Obwohl hier zwei natürliche Personen als Gesamtschuldner für ein und dieselbe Raumeinheit für einen identischen Zeitraum identifiziert wurden, wurde keine der beiden Personen darüber informiert, dass sie nebeneinander dieselbe Leistung schulden.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 und zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.11.2014
Dies ist insofern fatal, als dass gemäß der Definition in § 2 Abs. 2 RBStV
„[…] jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt […]“
Inhaber einer Wohnung ist. Somit sind selbst Personen, die nicht in einem direkten Miet- oder Eigentumsverhältnis stehen – also nie eine Gesamtschuld, die sich aus dem reinen Benutzen der Wohnung ergeben kann, anerkannt haben – als Gesamtschuldner verpflichtet. Da eine Unterrichtung der Gesamtschuldner über ihre gesamtschuldnerische Haftung nicht stattfindet, obwohl dies anhand der vorliegenden Daten möglich wäre, rechtfertigt somit die Erhebung des Rundfunkbeitrags in keinster Weise die Eingriffe in die Rechte des Klägers.
Zusätzlich zu öffentlichen Stellen erlaubt § 11 Abs. 4 RBStV die Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen. Zwar schließt § 11 Abs. 4 RBStV die Rückübermittlung von Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle aus, jedoch kann allein schon das Interesse der Landesrundfunkanstalt an einem Datensatz zu einer Bewertung durch den Anbieter führen. So ist z.B. die genaue Berechnung der SCHUFA zur Erstellung des „Scores“ nicht öffentlich, die SCHUFA selbst weist darauf hin, dass die Berechnungsgrundlagen veränderlich sind. Von anderen Auskunfteien ist sogar bekannt, dass auch Daten über das geographische Wohnumfeld in die Bonitätsberechnung einfließen. Bereits jetzt werden Kreditanfragen (ohne den Kredit in Anspruch zu nehmen) gespeichert und bewertet, es ist also nicht ausgeschlossen, dass eine Erhebung gemäß § 14 Abs. 4 RBStV bei nichtöffentlichen Stellen ebenso gespeichert und bewertet wird. Des Weiteren führt die Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen dazu, dass durch die Auskunft gebende nichtöffentliche Stelle die maximale Speicherfrist gemäß § 35 Abs. 2 BDSG umgangen wird, denn schließlich kann die Datenerhebung durch die Landesrundfunkanstalt wiederum von der nichtöffentlichen Stelle als begründender Sachverhalt bewertet werden, die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern. Da die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen stattfinden darf, ist davon auszugehen, dass eine explizite Einwilligung der Betroffenen im Allgemeinen nicht vorliegen wird, wie sie bei einer Abfrage im privatwirtschaftlichen Bereich (z.B. Kreditanfrage, siehe oben) erforderlich wäre. Die Klägerin sieht hier also die Gefahr, dass die Abfrage ihrer personenbezogenen Daten durch die Landesrundfunkanstalten und ihrer gemeinsamen Verwaltungsstelle dazu führt, dass ihre Bonitätsdaten korrumpiert und beeinflusst werden, ohne dass sie davon Kenntnis habe oder die Abfrage beeinflussen könnte.
Weiterhin führt die Datenerhebung gemäß § 11 Abs. 4 RBStV zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast. Es ist unstrittig, dass auch Datensätze von nichtöffentlichen Stellen fehlerhaft sein können. § 11 Abs. 4 RBStV führt nicht näher aus, unter welchen Umständen
„[…] Datenbestände dazu geeignet sind, Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, […]“.
Da die Klägerin nicht darüber unterrichtet wird, aus welchen Quellen ihr spezifischer Datensatz erstellt wurde, wird sie der Möglichkeit beraubt, einem fehlerhaften Festsetzungsbescheid wirksam zu widersprechen. Läge eine falsche ehemalige Adresse vor, so müsste die Klägerin nachweisen, dass sie zu eben diesem Zeitpunkt eine andere Wohnung – und zwar nur diese– innehatte. Da jedoch die Inhaberschaft einer Wohnung im Sinne des § 2 RBStV allein an das „Bewohnen“ einer Raumeinheit geknüpft wird, kann gar kein Negativbeweis angetreten werden, da es grundsätzlich auch möglich ist, mehrere Wohnungen (z.B. als Pendler in verschiedenen Städten) zu bewohnen. Es ist also für den Kläger nur möglich, sich einer auf falschen Datensätzen beruhenden Forderung zu erwehren, wenn er selbst den tatsächlichen Schuldner ausfindig macht.
Dass dieses Szenario keineswegs akademisch und unrealistisch ist, kann die Klägerin sogar durch ein Schreiben der gemeinsamen Verwaltungsstelle der Landesrundfunkanstalten belegen, das explizit an eine falsche Wohnung (hier: „1. Etage vorne rechts“) adressiert ist.
Beweis:    Informationsschreiben „Zahlung der Rundfunkbeiträge“
Die Klägerin war aber zu keinem Zeitpunkt Inhaberin im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV einer wie auch immer definierten „Wohnung“ in der 1. Etage vorne rechts in der Widerstandsgasse 8a in 1000 Bananenwald 41. Dies kann sie zwar damit untermauern, dass sie dort nicht nach dem Melderecht gemeldet war oder ist, jedoch kann sie nicht sämtliche Definitionen eines Wohnungsinhabers gemäß § 2 Abs. 2 RBStV wirksam entkräften, da es grundsätzlich möglich ist, mehrere Wohnungen zu mieten bzw. zu bewohnen. Es ist also offensichtlich, durch die hier bereits vorliegende und erfolgte Verletzung des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung sogar weitere Rechte der Klägerin verletzt werden, wenn ihr Rundfunkbeiträge auferlegt werden für Wohnungen, die sie niemals innehatte.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vielen Dank für diese äußerst lesenswerte fiktive Klage...
...mit pikanten Beispielen für Datenmissbrauch/ mangelnden Datenschutz usw. !

Ich erlaube mir ein paar aus meiner Sicht wichtige Hervorhebungen, da diese Passagen sehr anschaulich darlegen, dass diese Angelegenheiten von immenser Tragweite sind...
...und eigentlich mindestens auch direkt dem Landesdatenschutzbeauftragten (die sich auch in der Vergangenheit durchaus kritisch zeigten) nochmals mit entsprechend Nachdruck unterbreitet werden sollten und auch als Einzelpetition beim Landtag eingereicht werden könnten oder sollten:

Zitat
KLAGEBEGRÜNDUNG
[...]
Nicht zuletzt zeigt der hier vorliegende Fall, dass die auf Grundlage des § 8 Abs. 4 RBStV und § 14 Abs. 9 RBStV erhobenen Daten nicht zwingend zur Erhebung des Rundfunkbeitrags notwendig sind. So wurden für ein und dieselbe Wohnung (hier: Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 5. OG mitte hinten links) zwei sogenannte Beitragsnummern vergeben. Es ist also mitnichten so, wie in der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung angenommen, dass die o.g. Merkmale nötig seien, um die Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermöglichen. De facto wurde im vorliegenden Fall nicht die Raumeinheit identifiziert, die die Beitragspflicht begründen soll, sondern die Bewohner dieser Raumeinheit. Obwohl der Landesrundfunkanstalt gleichsam bekannt war, das aktuell für diese Raumeinheit keine Beitragspflicht durch ebendiese Bewohner mehr besteht, wurde in den Festsetzungsbescheiden vom 1. Oktober 2014 zu den Beitragsnummern 123 456 789 und 987 654 321 nicht darauf hingewiesen, dass andere Beitragsschuldner identifiziert wurden, wodurch eine unzulässige Verdopplung der Beitragsschuld entstand.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 und zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.10.2014
Gleiches gilt auch für die Festsetzungsbescheide vom 1. November 2014 zu eben diesen Beitragsnummern. Hier kommt erweiternd hinzu, dass auch für die aktuelle Raumeinheit trotz der umfangreichen Datensätze nicht auf eine mögliche doppelte Beitragspflicht hingewiesen wurde. Obwohl hier zwei natürliche Personen als Gesamtschuldner für ein und dieselbe Raumeinheit für einen identischen Zeitraum identifiziert wurden, wurde keine der beiden Personen darüber informiert, dass sie nebeneinander dieselbe Leistung schulden.
Beweise:    Festsetzungsbescheide zur Beitragsnummer 123 456 789 und zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.11.2014
Dies ist insofern fatal, als dass gemäß der Definition in § 2 Abs. 2 RBStV
„[…] jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt […]“
Inhaber einer Wohnung ist. Somit sind selbst Personen, die nicht in einem direkten Miet- oder Eigentumsverhältnis stehen – also nie eine Gesamtschuld, die sich aus dem reinen Benutzen der Wohnung ergeben kann, anerkannt haben – als Gesamtschuldner verpflichtet. Da eine Unterrichtung der Gesamtschuldner über ihre gesamtschuldnerische Haftung nicht stattfindet, obwohl dies anhand der vorliegenden Daten möglich wäre, rechtfertigt somit die Erhebung des Rundfunkbeitrags in keinster Weise die Eingriffe in die Rechte des Klägers.
Zusätzlich zu öffentlichen Stellen erlaubt § 11 Abs. 4 RBStV die Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen. Zwar schließt § 11 Abs. 4 RBStV die Rückübermittlung von Daten, die Rückschlüsse auf tatsächliche oder persönliche Verhältnisse liefern könnten, an die übermittelnde Stelle aus, jedoch kann allein schon das Interesse der Landesrundfunkanstalt an einem Datensatz zu einer Bewertung durch den Anbieter führen. So ist z.B. die genaue Berechnung der SCHUFA zur Erstellung des „Scores“ nicht öffentlich, die SCHUFA selbst weist darauf hin, dass die Berechnungsgrundlagen veränderlich sind. Von anderen Auskunfteien ist sogar bekannt, dass auch Daten über das geographische Wohnumfeld in die Bonitätsberechnung einfließen. Bereits jetzt werden Kreditanfragen (ohne den Kredit in Anspruch zu nehmen) gespeichert und bewertet, es ist also nicht ausgeschlossen, dass eine Erhebung gemäß § 14 Abs. 4 RBStV bei nichtöffentlichen Stellen ebenso gespeichert und bewertet wird. Des Weiteren führt die Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen dazu, dass durch die Auskunft gebende nichtöffentliche Stelle die maximale Speicherfrist gemäß § 35 Abs. 2 BDSG umgangen wird, denn schließlich kann die Datenerhebung durch die Landesrundfunkanstalt wiederum von der nichtöffentlichen Stelle als begründender Sachverhalt bewertet werden, die personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern. Da die Erhebung ohne Kenntnis der Betroffenen stattfinden darf, ist davon auszugehen, dass eine explizite Einwilligung der Betroffenen im Allgemeinen nicht vorliegen wird, wie sie bei einer Abfrage im privatwirtschaftlichen Bereich (z.B. Kreditanfrage, siehe oben) erforderlich wäre. Die Klägerin sieht hier also die Gefahr, dass die Abfrage ihrer personenbezogenen Daten durch die Landesrundfunkanstalten und ihrer gemeinsamen Verwaltungsstelle dazu führt, dass ihre Bonitätsdaten korrumpiert und beeinflusst werden, ohne dass sie davon Kenntnis habe oder die Abfrage beeinflussen könnte.
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Dass dieses Szenario keineswegs akademisch und unrealistisch ist, kann die Klägerin sogar durch ein Schreiben der gemeinsamen Verwaltungsstelle der Landesrundfunkanstalten belegen, das explizit an eine falsche Wohnung (hier: „1. Etage vorne rechts“) adressiert ist.
Beweis:    Informationsschreiben „Zahlung der Rundfunkbeiträge“
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Bei Frau Z und Herr Z (biologisch verwand) ist es ähnlich.
Frau Z wurde ein Monat vor Herr Z "angemeldet". Inzwischen sind beide gemeinsam umgezogen.
Gegen Frau Z wurde die Vollstreckung beantragt, gegen Herr Z "nur" angedroht.
Frau Z erhob Einspruch gegen die Vollstreckung, Antwort vom Vollstrecker steht noch aus (ca. 5 Wochen, Verweis auf Tübingen 2015).
Inzwischen bekommt Frau Z Festsetzungsbescheid, Herr Z nicht.


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Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass der RBB sich bewusst die Frau rauspickt. >:D

Diese "Auswahl" können auch andere zahlungsunwillige Mehrpersonenhaushalte bestätigen.


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Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, dass der RBB sich bewusst die Frau rauspickt. >:D
Diese "Auswahl" können auch andere zahlungsunwillige Mehrpersonenhaushalte bestätigen.

Hmm, das könnte interessant werden und wäre u.U. einen zusätzlichen Einwand vor Gericht wert. "Willkür und Sexismus bei den Öffentlich-Rechtlichen", wäre ne schöne Schlagzeile.
Gegenfrage: Beziehen sich die hier genannten Erfahrungswerte zur geschlechtsspezifischen Auswahl ebenfalls auf das Sendegebiet des natürlich rein fiktiven Rundfunks Bananenwald-Bärchenland (RBB)? Falls ja, wäre der Autor dieser Zeilen an einer persönlichen Kontaktaufnahme (PM) interessiert!
Solch eine Sammlung (die nachweist, dass die Daten über die reine Eintreibung der Rundfunkgebühr hinaus verarbeitet werden), könnte uns (als Forum) zusätzliche Munition liefern. Die aktive Sammlung und der Vergleich der Widerspruchsbescheide im Rahmen von Kurts Widerstand hat ja auch dazu geführt, dass Widerspruchsbescheide nur noch zögerlich verschickt werden.


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Dann wollen wir mal diesen fiktiven Fall etwas weiter vorantreiben. Die Eingangsbestätigung durch die 27. Kammer des VG Bananenwald enthielt den berüchtigten Satz, der dazu dienen soll, alle Zahlungsverweigerersschnellstmöglich abzubügeln:
Zitat von: VG Bananenwald
Eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter(§ 6 VwGO) wird erwogen.

Das konnte Tanja Toll natürlich nicht zulassen und verfasste eine gepfefferte Antwort:
Zitat
Ablehnung der Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO)

Bananenwald, im April 2015

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
hiermit teile ich mit, dass ich als Klägerin einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 VwGO nicht zustimme.
Bereits das VG Hamburg hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2014, Az. 3 K 5371/13 die grundsätzliche Bedeutung der Erhebung von Rundfunkbeiträgen festgestellt (Rn 83).
Weiterhin hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung zur hier vorliegenden Rechtssache ausführlich dargelegt, dass der Rundfunk Bananenwald-Bärchenland in Gestalt der gemeinsamen Verwaltungsstelle die Datensätze, die auf Grundlage des RBStV übermittelt wurden, keinerlei Plausibilitätsprüfung unterzieht und somit automatisch eine unzulässige Dopplung der Beitragsschuld vornimmt. Diese
Verfahrensweise ist kein bedauerlicher Einzelfall, sondern wird so im Namen und Auftrag aller Landesrundfunkanstalten im Bundesgebiet angewandt. Allein aus der schieren Anzahl von ähnlichen Fällen (beispielhaft, aber nicht abschließend genannt seien hier Wohngemeinschaften, eheähnliche Lebensgemeinschaften, Volljährige im Elternhaus und Ehepartner mit abweichenden Familiennamen) ergibt sich die grundlegende Bedeutung der vorliegenden Rechtssache.
Selbst wenn die Anzahl der potentiell Betroffenen außer Acht gelassen würde, so ergäbe sich die grundlegende Bedeutung aus der Tatsache, dass es bisher keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob und in welchem Umfang die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten die ihnen zur Verfügung gestellten Daten auf Plausibilität zu prüfen haben. Der Gesetzgeber hat es bei Entwurf und Ratifizierung versäumt, dies festzulegen. Gemäß § 11 Abs. 4 RBStV müssen die Datenbestände lediglich „ [ ... ] dazu geeignet [sein], Rückschlüsse auf die Beitragspflicht zuzulassen, [ ... ]". Hieraus ergäbe sich also ohne eine zwingende Plausibilitätsprüfung der Datensätze eine Ermächtigung der Landesrundfunkanstalten, Rundfunkbeiträge willkürlich auch für nicht existente Anschriften, nicht existente Wohnungen oder niemals durch die betroffenen Personen bewohnte Wohnungen zu erlassen.
Die Klägerin ist somit der Ansicht, dass die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO
eindeutig nicht erfüllt ist.

MfG
->eigenhändige Unterschrift<-
Tanja Toll


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Die Antwort des RBB ließ erstaunlicherweise nicht lange auf sich warten:
Zitat von: Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
- Schriftsatz 1 -

Bananenwald, im April 2015

In der Verwaltungsstreitsache
Toll, Tanja ./. Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
wird unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht der Verwaltungsvorgang nebst fachlicher Stellungnahme der Abteilung Beitragsservice übersandt. Der Beklagte bedauert, den Verwaltungsvorgang nicht im Original vorlegen zu können. Eine Archivierung aller Schriftstücke im Original durch den Beitragsservice, der den Schriftwechsel aller Landesrundfunkanstalten mit den Rundfunkteilnehmern zentral verwaltet, ist aufgrund der Vielzahl der Schreiben nicht möglich, so dass lediglich die Reproduktion der im elektronischen Datenverarbeitungssystem gespeicherten Dokumente vorgelegt werden kann.
Es wird beantragt,
die Klage abzuweisen.


Begründung:
Zur Begründung wird auf die fachliche Stellungnahme der Abteilung Beitragsservice und die Ausführungen im Schreiben des vom [sic!] 11.2.15 an die Klägerin verwiesen. Die Widersprüche vom 16.10.2014 sowie vom 20.11.2014 werden in Kürze beschieden werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin u. U. während des Verfahrens - trotz Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Beträge - regelmäßig über den Stand ihres Teilnehmerkontos in Form von Kontoauszügen (Rechnungen) informiert werden wird, die sich auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen können.
Bei Kontoauszügen und Rechnungen handelt es sich nicht um rechtsmittelfähige Bescheide.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass trotz des laufenden Gerichtsverfahrens ggf. rechtzeitig ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. Nach dem ab 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) kann die Befreiung ab dem Monat erteilt werden, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so kann die Befreiung erst ab dem Monat erteilt werden, der dem Monat der Antragstellung folgt.
Zwei Abschriften anbei.

Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
Dr. Irmgard Buchner

- Schriftsatz 2 -

Rundfunk Bananenwald-Bärchenland
Abteilung Beitragsservice
Fachliche Einschätzung gemäß Aktenverlauf

Die Klägerin wurde in 03.2014 rückwirkend ab 01.2013 angemeldet. Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Bescheide vom 01.10.2014 und 01.11.2014.
I.) Sachverhalt
Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs konnte für die Wohnung der Klägerin kein entsprechendes Beitragskonto festgestellt werden. Daher wurde diese insgesamt zweimal, d. h. mit Datum vom 21.01.2014 und 20.02.2014 angeschrieben und um Mitteilung ihrer beitragsrelevanten Daten gebeten. Da diese Schreiben nicht verfilmt wurden und somit nicht Teil des Verwaltungsvorgangs sind, haben wir gleichlautende Musterschreiben beigefügt (siehe Anlagen 1-2 Musterschreiben 980220 und 980421).
Am 21.03.2014 nahm der Beitragsservice die Anmeldung der Wohnung Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 1000 Bananenwald 14 auf den Namen der Klägerin rückwirkend zum 01.01.2013 vor und bestätigte dies der Klägerin schriftlich.
Mit Schreiben vom 04.04.2014 forderte der Beitragsservice die Zahlung der fälligen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.2013-03.2014.
Mit Schreiben vom 02.05.2014 forderte der Beitragsservice die Zahlung der fälligen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 04.2013-06.2014. [sic!, da ist der Fachabteilung die Jahreszahl runtergeplumpst und ein Sachbearbeiter hat sie geschüttelt und nach Augenmaß wieder aufgestellt...]
Mit Schreiben vom 01.06.2014 erging eine Zahlungserinnerung.
Mit Schreiben vom 04.07.2014 erging eine Zahlungserinnerung. Diese konnte nicht zugestellt werden und im Beitragskonto wurde am 23.07.2014 der Status „unbekannt verzogen" vermerkt. Am 25.08.2014 wurde das Beitragskonto der Klägerin aufgrund der Mitteilung der Einwohnermeldebehörde auf die neue Anschrift Widerstandsgasse 8a, 1000 Bananenwald 41 rückwirkend ab 02.07.2014 geändert.
Mit Schreiben vom 05.09.2014 forderte der Beitragsservice die Zahlung der fälligen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 07.2014-09.2014.
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.10.2014 wurden die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.2013-03.2014 zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 EUR festgesetzt.
Mit Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 wurden die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 04.2014-09.2014 zusammen mit einem Säumniszuschlag von 8 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16.10.2014, eingegangen am 17.10.2014, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.10.2014 ein. Begründung: Der Bescheid sei nach einem Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014 (Az 5 T 81/14) formal unzureichend und somit unwirksam. Darüber hinaus sei er nicht im Einklang mit § 2 RBStV, Satz 1. Die Klägerin trägt vor, dass sie von 01.2013-03.2014 einen gemeinsamen Mietvertrag für die Wohnung Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 1000 Bananenwald 14 mit Herrn Mike Mächtig, Beitragsnummer 987 654 321, habe. Dieser habe für dieselbe Wohnung einen Festsetzungsbescheid vom 01.10.2014 erhalten. Die Klägerin weist vorsorglich darauf hin, dass eine Aufhebung des Festsetzungsbescheides für Herrn Mächtig nicht automatisch die Unwirksamkeit des Widerspruches der Klägerin zur Folge hätte. Zudem beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollstreckung, bis ihr Widerspruch beschieden sei.
Mit Schreiben vom 19.10.2014, eingegangen am 21.10.2014, reichte die Klägerin ergänzende Unterlagen zu ihrem Widerspruch ein. Dem Schreiben angehängt war der Mietvertrag der Klägerin und Herrn Mächtig für die Wohnung Ein-Beitrag-sie-zu-knechten-Allee 15, 1000 Bananenwald 14.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 ein. Sie wiederholt [sic!, die Fachabteilung verfehlt ins dramatische Präsens...] ihre bereits im Widerspruch vom 16.10.2014 vorgetragene Begründung. Zudem beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollstreckung, bis ihr Widerspruch beschieden sei. Dem Schreiben angehängt waren der Mietvertrag der Klägerin und Herrn Mächtig für die Wohnung Widerstandsgasse 8a, 1000 Bananenwald 41, sowie zwei Festsetzungsbescheide für Herrn Mächtig vom 01.10.2014 und vom 01.11.2014 für die Zeiträume 01.2013-03.2014 und 04.2014-09.2014. Herr Mächtig legte ebenfalls fristgemäß Widerspruch gegen diese Bescheide ein.
Mit Schreiben vom 11.02.2015 bat der Beitragsservice für die späte Beantwortung der Schreiben die Klägerin um Entschuldigung und verwies auf den hohen Verwaltungsaufwand insgesamt. Es wurde die Rechtsgrundlage ausführlich erläutert und auf Entscheidungen bezüglich der Verfassungsmäßigkeit hingewiesen. Zudem werde das Anliegen der Klägerin mit diesen Erläuterungen als geklärt angesehen. Der aktuelle Kontostand wurde mitgeteilt und die Zahlung des Rückstandes gefordert.
Anmerkung:
Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurde Herr Mächtig darüber informiert, dass sein Beitragskonto 987 654 321 zum Anmeldedatum Januar 2013 storniert wurde.
Mit Schreiben vom 06.03.2015 forderte der Beitragsservice die Zahlung des Gesamtbetrages.
Das Beitragskonto weist bis einschließlich 03.2015 einen Rückstand von 501,46 EUR auf.

II.) Fachliche Stellungnahme
Wir verweisen auf die Bescheide vom 01.10.2014 und 01.11.2014. Diese sind zu Recht ergangen.

III.) Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen
Die Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen wird zugesichert. Der Kläger [sic!, jetzt ist Tanja schon männlich] erhält weiterhin Kontoauszüge/Rechnungen, die sich auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen können. Diese sind jedoch keine rechtsmittelfähigen Bescheide.

Der größte Lacher ist hierbei die fachliche Stellungnahme: "Wir haben Bescheide erlassen. Also sind die rechtmäßig. Ist halt so. Wir sind allmächtig." Und natürlich der Verweis auf das zusammengestammelte Schreiben vom Beitragsservice. Ich habe so das Gefühl, dieses Schreiben wird unsere fiktive Tanja noch zerpflücken...


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Wenn die Festsetzungsbescheide, z.b. keine Begründung enthalten, dann sind diese wahrscheinlich zunächst formel rechtswidrig.

weitere Beispiele für Fehler bei Verwaltunsakten sind zu finden in
http://www.ja-aktuell.de/root/img/pool/verschiedenes/lb_lysander_ja_11-2012.pdf

Zitat aus der PDF

Zitat
Weiterhin ist zu beachten, dass der schriftliche Verwaltungsakt
mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 I 1
VwVfG). Wenn diese gänzlich fehlt oder formell unzureichend
ist, etwa weil sie die für die Regelung maßgeblichen
Erwägungen nicht vollständig wiedergibt, ist der Verwaltungsakt
formell rechtswidrig. Es kommt jedoch nach § 45 I
Nr. 2 VwVfG eine Heilung in Betracht, wenn die Begründung
nachgeholt wird.50


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Wie angekündigt, versendete die fiktive gemeinsame Verwaltungsstelle nun einen Widerspruchsbescheid an Tanja Toll. Eine Archivierung aller Schriftstücke im Original durch den "Service", der den Schriftwechsel aller Landesrundfunkanstalten mit den Rundfunkteilnehmern zentral verwaltet, ist aufgrund der Vielzahl der Schreiben nicht möglich, so dass lediglich ein rein zufällig identisch aussehendes Musterschreiben des Rundfunks Berlin-Brandenburg vorgelegt werden kann.


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Seite 2 des Bescheids


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Seiten 3 & 4.

Der RBB übt sich im Schattenboxen, so wie schon bei der "Eingangsbestätigung", die statt eines Widerspruchsbescheids versendet wurde. Auf die verwaltungsrechtlichen Themen wird nur am Rande eingegangen, stattdessen wird mit Urteilen zum Meldedatenabgleich gewedelt. Diesen hatte Tanja aber nie angegriffen. Klassische Chewbacca defense  (#) Mal schauen, ob die Richter am zuständigen VG diese epische South Park gesehen haben... Ach nee, die Richter gucken ja nur ÖRR, wie wir seid dem gemeinsamen Auftritt des WDR Intendaten Tom Buhrow und der Richter am VG Köln wissen...  :o

Kölner Richter und WDR-Intendant rocken gemeinsam
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14050.msg94259.html


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1
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in ähnlichen fiktiven Fällen schob man einen Antrag nach ...
- Verwaltungsakt nichtig da von einem Bananenservice aus Kölle ohne Rechtsgrundlage erstellt -

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.0.html
( "extrahiert aus diesen Thread" Argumentationskette in 10 seitiger fiktiver ähnlichen Klageschrift vorhanden )


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G

Gast

Zitat
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 haben wir Sie unter der übermittelten Anschrift als Wohnungsinhaberin angemeldet.

...

Mit freundlichen Grüßen

Rundfunk Berlin-Brandenburg

Lüge.

Meines Erachtens kamen die Zwangsanmeldungen von BS aus Köln - ohne jeglichen Hinweis darauf, dass im Namen einer LRA gehandelt wurde. 


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Immer langsam mit den jungen Pferden, wir sind ja chronologisch noch im Mai angesiedelt. Ist aber notiert, vielen Dank für die konstruktive Beteiligung an unserem akademischen Beispiel.

Wie angekündigt, hat sich Tanja Toll mal der unnachamlichen Logik des RBB angenommen und mal nachgefragt, wer wann welche Bescheide erlassen kann und will...

Zitat
Antrag auf Klageerweiterung und Stellungnahme zur Klageerwiderung
im Mai 2015

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Zusätzlich zu den Anträgen aus der Klageschrift wird hiermit beantragt,
3.   den Beklagten zur Aufhebung des Widerspruchbescheids zur Beitragsnummer 123 456 799 vom 21.04.2015, der Klägerin zugestellt am 23.04.2015, zu verurteilen.

MfG
->eigenhändige Unterschrift<-
Tanja Toll


Erläuterung des Sachverhalts
Der Widerspruchsbescheid zur Beitragsnummer 123 456 789 vom 21.04.2015 bezieht sich auf die ursprünglich angefochtenen Festsetzungsbescheide in der o.g. Verwaltungsstreitsache und wurde vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24.04.2015 bereits in das laufende Verfahren eingebracht, so dass hier ein Einverständnis des Beklagten sehr wahrscheinlich ist und die Erweiterung um den obigen Antrag sachdienlich ist.


Begründung
Der Inhalt der Widersprüche vom 16.10.2014 und 20.11.2014 zur Beitragsnummer 123 456 789 wurde offenbar nur teilweise verstanden und bearbeitet. Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG wurde nicht widerlegt. Vielmehr führt der Widerspruchsbescheid sehr deutlich vor Augen, dass weiterhin eine unrechtmäßig doppelte Beitragsschuld besteht. Der Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 führt aus:
„Da pro Wohnung nur ein Beitrag zu entrichten ist, haben wir das Beitragskonto von Herrn Mächtig zum Anmeldedatum abgemeldet und ziehen Sie als Beitragsschuldnerin heran.“
Es mag zwar stimmen, dass ein Beitragskonto von Herrn Mächtig abgemeldet wurde. Jedoch stellt solch ein wie auch immer geartetes „Beitragskonto“ keinen Verwaltungsakt im Sinne des §35 VwVfG und erst recht keinen vollstreckbaren Titel dar; die Festsetzungsbescheide für Herrn Mächtig zur Beitragsnummer 987 654 321 vom 01.10.2014 und 01.11.2014 aber schon. Keiner dieser Bescheide ist bisher aufgehoben, so dass weiterhin für ein und dieselbe Wohnung für einen identischen Zeitraum zwei Festsetzungsbescheide bestehen, was explizit den Regelungen in § 2 Abs. 1 RBStV und § 2 Abs. 3 RBStV widerspricht und somit die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes begründet.
Da der Beklagte offenbar von der generellen Rechtmäßigkeit seiner Festsetzungsbescheide überzeugt ist, kann die Mitteilung über die Abmeldung des Beitragskontos von Herrn Mächtig vom 11.02.2015 auch keinesfalls als Aufhebung der Festsetzungsbescheide gewertet werden. Diese Mitteilung wurde einzig und allein im Namen der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verfasst und versendet, enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung und trägt keinerlei Unterschrift, so dass sie allein schon aus formellen Mängeln unter keinen Umständen als Verwaltungsakt betrachtet werden kann, es sei denn, der Beklagte ginge davon aus, die Festsetzungsbescheide vom 01.10.2014 und 01.11.2014 würden den Anforderungen eines Verwaltungsaktes gar nicht genügen und könnten daher durch ein einfaches Informationsschreiben einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft revidiert werden.
Gleiches trifft auf das Informationsschreiben der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vom 11.02.2015 an die Klägerin zu, auf das sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 15.04.2015 bezieht. Unabhängig von der formellen Wirksamkeit dieses Informationsschreibens ist auch der kontextuelle Zusammenhang zu den Widersprüchen der Klägerin nicht gegeben. So wurde lediglich mit standardisierten, vorgefertigten Sätzen geantwortet, die oftmals nur schemenhaft überhaupt auf die Argumentation der Widersprüche eingehen und sogar darin glänzen, Gegenargumente für Tatsachen hervorbringen, die durch die Klägerin überhaupt nicht thematisiert wurden. Eine Betrachtung des Einzelfalls ist in diesem Schreiben schlichtweg nicht gegeben, so dass die Argumente der Klägerin durch dieses Informationsschreiben vom 11.02.2015 gar nicht entkräftet werden können.
Bemerkenswert an diesem Schreiben ist im Übrigen auch der Verweis des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auf den hohen Verwaltungsaufwand insgesamt, auf den der Beklagte in seinem  Schriftsatz vom 15.04.2015 erneut hinweist. Erklärtes Ziel des Bananenwalder Landesgesetzgebers bei der Reformierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks war es, worauf sich die Kammer in ihrer aktuellen Rechtsprechung auch bezieht, das Verwaltungsverfahren einfach und effektiv zu gestalten, Vollzugsdefizite zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Die Klägerin stellt hierzu fest, dass
1.   die rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Widersprüche nicht oder nur verspätet bearbeitet und dies mit einem hohen Verwaltungsaufwand insgesamt bzw. sehr vielen Anfragen begründet,
2.   die nicht zeitnahe Bearbeitung dieser sehr vielen „Anfragen“ – es ist anzunehmen, dass es sich hier vornehmlich um Widersprüche und Klagen handeln dürfte – zu einem nicht unerheblichen Vollzugsdefizit führen,
3.   die Tatsache, dass die Klägerin offenzulegen hat, in welchen Zeiträumen sie mit welcher Person in welcher Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV gewohnt – und damit auch geschlafen hat – einen nicht unerheblichen Eingriff in die Privatsphäre darstellt, der auch nicht mehr verhältnismäßig gegenüber dem eigentlichen Zweck des Rundfunkbeitrags ist.
Somit bleibt festzustellen, dass der RBStV in der Praxis sämtliche durch den Gesetzgeber festgelegten Ziele verfehlt, weshalb zu klären ist, ob der RBStV überhaupt noch dem Willen des Bananenwalder Landesgesetzgebers entspricht.

Weiterhin führt der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 aus:
„Die Festsetzungsbescheide lassen den Ersteller auch eindeutig erkennen.“
Diese Eindeutigkeit leitet der Beklagte aus der Nennung des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland auf der linken Seite des Briefkopfes sowie in der Grußformel ab. Die Angabe der Kontaktdaten der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice sei nach Meinung des Beklagten nicht schädlich, da sie die Aufgaben des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland wahrnehme. Dies mag für die Ermittlung der sogenannten Beitragsschuldner und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gelten, kann sich jedoch aufgrund der nicht gegebenen Rechtsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice keinesfalls auf die Erlassung von Festsetzungsbescheiden erstrecken. Somit ist hier die Angabe der Kontaktdaten eben dieser nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft schädlich, da suggeriert wird, der Festsetzungsbescheid wurde durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice nicht nur erstellt, sondern auch erlassen. Es ist keinesfalls bei Behörden- und Geschäftsbriefen üblich, dass Kontaktdaten einer externen Institution genannt werden, vielmehr wird ein/e Ansprechpartner/in oder eine zuständige Abteilung benannt sowie ein Geschäftszeichen und eine eventuell abweichende Postanschrift. Dass hier auf eine Kontaktadresse des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland weitgehend verzichtet wurde und stattdessen den Kontaktdaten der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ein übermäßiger Platz eingeräumt wurde (wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, nehmen Logo und Kontaktdaten des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mehr als das Doppelte des Platzes ein, der dem eigentlichen Beitragsgläubiger eingeräumt wird), erweckt den Eindruck, dass an dieser Stelle der tatsächliche Beitragsgläubiger gar nicht den Festsetzungsbescheid erlässt, sondern der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.  Weiterhin ist die Verwendung des allgemeinen Briefpapiers der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice anstelle des in dieser Verwaltungsstreitsache bereits verwendeten Briefpapiers des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland ein Indiz dafür, dass die angefochtenen Festsetzungsbescheide tatsächlich durch eben diese nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft erlassen wurden statt durch die zuständige Landesrundfunkanstalt, was nicht nur gemäß dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 mit Az 5 T 81/14 formal unzureichend wäre, sondern aufgrund der per se nicht gegebenen Rechtsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice auch zur Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG führen würde.

Die Klägerin weist darauf hin, dass sich der Widerspruchsbescheid vom 21.04.2015 richtigerweise nur auf die in den Widersprüchen vorgebrachten Argumente beziehen kann und sich daher der Beklagte zu mehreren Punkten der Klagebegründung noch nicht geäußert hat.

Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 15.04.2015
Die Klägerin bedauert, zum Schriftsatz vom 15.04.2015 und der beigefügten Stellungnahme der Abteilung Beitragsservice des Rundfunks Bananenwald-Bärchenland nur wie folgt Stellung nehmen zu können:
Da die maßgebliche fachliche Stellungnahme lediglich aus den zwei Sätzen
„Wir verweisen auf die Bescheide vom 01.10.2014 und 01.11.2014. Diese sind zu Recht ergangen.“
besteht und keinerlei Begründung dieser Rechtsauffassung ausgeführt ist, erübrigt sich eine ernstzunehmende Stellungnahme durch die Klägerin auf diese „fachliche“ Stellungnahme.

Da der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 15.04.2015 auf das Informationsschreiben vom 11.02.2015 verweist, macht die Klägerin zusätzlich zu den obigen Ausführungen an dieser Stelle noch einmal deutlich, dass das Zusammenwürfeln von Textbausteinen anhand von Schlagworten, das damit verbundene Schattenboxen des Beklagten gegen nicht vorgebrachte Argumente und das Ignorieren von Argumenten der Klägerin Verstöße gegen die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens des Beklagten darstellen.


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