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Autor Thema: Widerspruch 2015: Ab jetzt muss ich reagieren :-(  (Gelesen 13343 mal)

Rey

  • Beiträge: 5
Hallo,
bisher habe ich in diesem Forum „nur“ gelesen und mir in den einzelnen Beiträgen wertvolle Tip’s geholt.
Dafür möchte ich an dieser Stelle schon mal DANKE sagen.  ;)

Nachdem ich in der Vergangenheit die hier vielmals angesprochenen „Info-Schreiben“ (NICHT NACHWEISBAR) erhielt, die ohne jegliche Rechtsgrundlage bei mir eingingen (Daten-Erhebung/Anmeldung, Bitte um Zahlungen, Zahlungsaufforderungen und Zahlungserinnerungen), habe ich natürlich nicht reagiert. Auch hier einen großen Dank an die vielen Beiträge hier im Forum, da auch ich mir nicht sicher und ein wenig „eingeschüchtert“ war.  :D

Nun, wie wahrscheinlich tausende weitere Mitbürger, habe ich einen FESTSETZUNGSBESCHEID erhalten, auf den ich nun reagieren musste.  >:(
Mit Hilfe dieses Forums und vielen weiteren Beiträgen, habe ich erst einmal Widerspruch eingelegt, teilweise mit Zitaten aus diesen Foren. Dadurch ist mein Widerspruch in den einzelnen Punkten sehr umfangreich geworden, so dass er für mich auch gleichzeitig als Vorlage für eine evtl. Anfechtungsklage dienen soll/kann. Da die Herrschaften beim örR und vom BS zu viel Zeit haben, um Briefe zu schreiben/zu erstellen, versuche ich damit, diese zu zwingen, ihren s.g. „Verwaltungsakt“ in jedem einzelnen Punkt zu begründen und meine Angaben/Widersprüche zu wiederlegen. Ich gehe davon aus, dass die einzelnen Anstalten des örR und der BS wahrscheinlich viel Post erhalten werden und spiele somit auf Zeit, so wie diese ja auch auf Zeit spielen. Zum Bsp.: Während Klagen bei verschiedenen Gerichten (bis hin zum BVerfG) anhänglich sind und Entscheidungen ausstehen, werden deren s.g. Staatsverträge halt einfach grundlegend geändert, so dass für die Gerichte auf einmal keine Entscheidungsgrundlagen a.G. Änderungen mehr vorhanden sind und der Klageweg wieder neu beschritten werden muss.

Wie aus meinem Widerspruch u.A. auch zu erkennen ist, wird sich die Rechtmäßigkeit dieser Rundfunkbeiträge nie erschließen und ist auch mit den Gegebenheiten des einundzwanzigsten Jahrhunderts nicht vereinbar. Somit werde ich jegliche Möglichkeit des Wiederstandes nutzen, auch wenn meine finanziellen Möglichkeiten diesen Wiederstand erheblich einschränkt (z.B. der gesamte Klageweg). Jetzt warte ich erst mal die Reaktionen ab und werde sicher hier weiter berichten....

Leisten wir uns den Luxus, eine eigene Meinung zu haben. (Otto Eduard Leopold Fürst von Bismarck)

Jede Meinung hat einen Anspruch, entweder mit Schweigen aufgenommen oder wirksam widerlegt zu werden; niemand ist berechtigt, durch Geringschätzung Andersdenkende herabzuwürdigen. (Franz von Holtzendorff)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2015, 18:31 von Bürger«
Hinweis: Alle gemachten Aussagen sind ausschließlich persönliche Meinungsäußerungen, subjektive Erfahrungen und Kenntnisse und können von anderen, teilweise betroffenen Personen differenziert wahrgenommen und interpretiert werden.

Freiheit ist das Recht, anderen zu sagen, was sie nicht hören wollen. (George Orwell)

Gegner glauben uns zu widerlegen, indem sie ihre Meinung wiederholen und auf die unsere nicht achten. (Johann Wolfgang von Goethe)

D
  • Beiträge: 100
Ich wünsche viel Erfolg. Ich bin in der gleichen Situation.

Habe auch einen umfangreichen Widerspruch eingelegt, wohl wissentlich, dass die Argumente sowieso alle ins Leere laufen.
Falls das Thema Klagen mal aktuell wird, überlege ich mir, ob ich nicht genau nur einen Widerspruchsgrund auswähle. Die Vielzahl an Begründungen wird von den Gerichten sowieso ignoriert und pauschal verworfen ohne darauf einzugehen.
Bei einem einzelnen Klagegrund dürfte das schwerer fallen.


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  • IP logged

n
  • Beiträge: 149
Dein Widerspruch ist richtig gut geschrieben und ich erkenne parallelen aus anderen Widersprüchen, die auch ich nutzen möchte, da vor 1 Woche ebenfalls der FB bei Person N reinflatterte.

Auf der erste Seite steht sowohl der BS als auch die LRA als Emüfänger. Hast du diesen Widerspruch an beide versendet?

Er ist sehr umfangreich, somit ich auch gleich die Frage hätte, ob es Sinn macht gleich im 1. WS alles zu nennen, sonst fehlen Argumente für die nächsten FB's.


Edit "Bürger:
Hier im Forum erfolgt keine Rechtsberatung und es werden nur fiktive Fälle behandelt.
Siehe auch wichtiger Hinweis u.a. oben rechts im Forum...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die Berücksichtigung :police: ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2015, 20:39 von Bürger«

Rey

  • Beiträge: 5
Auf der erste Seite steht sowohl der BS als auch die LRA als Emüfänger. Hast du diesen Widerspruch an beide versendet?

Hi,
ja ich habe vorsichtshalber an beide (per Einschreiben) geschrieben.

Er ist sehr umfangreich, somit ich auch gleich die Frage hätte, ob es Sinn macht gleich im 1. WS alles zu nennen, sonst fehlen Argumente für die nächsten FB's.

Ob der Umfang nützlich ist, sei mal dahingestellt. Aber, ich wollte denen im ersten Teil klar machen, gegen welche Regeln/Gesetze die gerade verstoßen und somit das Schreiben nichtig ist.
Im 2.Teil habe ich einfach mal "alles von der Seele" gelassen. Für eine Klage muss ich selbstverständlich die "wichtigsten" Punkte anführen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. März 2015, 18:10 von Bürger«
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S
  • Beiträge: 1
...Nun, wie wahrscheinlich tausende weitere Mitbürger, habe ich einen FESTSETZUNGSBESCHEID erhalten, auf den ich nun reagieren musste.  >:(...
Wieso musstest du reagieren?
Hättest du diesen nicht auch einfach ignorieren können? Schließlich kommt der ja auch nicht per Einschreiben und der Erhalt des Briefes ist damit nicht sichergestellt.


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P
  • Beiträge: 4.011
Es ist doch deutlich leichter einen Widerspruch zu versenden, als sich dann mit der Vollstreckung mittels VG und Co. GV, Stadtkasse oder Finanzamt herum zu ärgern. Nicht reagieren würde nach hinten dann doch nur unnötigen Stress verursachen, im Zweifel folgt die Widerholung eines Bescheids, dann tatsächlich mit dem Zustellnachweis, und dann wäre doch auch ein Widerspruch zu schreiben. Beim ignorieren gewinnt man Zeit und Stress und zusätzliche Arbeit.


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Bei einem einzelnen Klagegrund dürfte das schwerer fallen.

so sehe ich es auch!
vielleicht sollten wir uns bei der nächsten gerichtlichen Instanz (Klage vom User Maxkraft24) nur auf einen Klagepunkt fixieren.

Ich bin immer noch der Meinung, dass eine Zwangsanmeldung durch den Beitragsservice rechtswidrig ist, weil es nirgends geregelt ist. Es steht zwar im RBStV, dass jeder Wohnungsbesitzer einen Beitrag zahlt, jedoch ist es nicht ersichtlich mit welchen Rechten der BS einen Menschen zwangsanmeldet und auf derren Namen einen Konto einrichtet.
Vor allem Beitragsservice aus Köln ist nicht rechtsfähig um solche Entscheidungen treffen zu dürfen. Diese Schmarotzer erlauben sich einfach viel zu viel.


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a
  • Beiträge: 14
Nu hab ich auch meine Strauß-Politik beendet.
Mal sehen was mein folgender Widerspruch bewirkt
Zur Erklärung: Frau X lebt im Ausland, ist aber bei Z gemeldet.


Zitat
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Betr.: Widerspruch / Beitragsnummer

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin von Frau XX, im folgenden Frau X genannt, bevollmächtigt sie in Sachen des Rundfunkbeitrags  zu vertreten. Anliegend die
Vollmacht in Kopie, siehe Anlage 1. Die Vollmacht im Original wird gegebenenfalls nur einem Richter vorgelegt.
Da Frau X und ich die gleiche Auffassung haben, werden Argumente in der „Wir“-Form vorgetragen.
Hiermit erhebe ich für Frau X Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.03.2015 und den zuvor ergangenen Vorderrungen. Zudem erhebe ich Widerspruch gegen die Zwangsanmeldung von Frau X vom 04.02.2014. Da der „Bestätigung zur Anmeldung“ kein Rechtsbehelfsbelehrung und keine Befristung zum Widerspruch beilag, ist ein Widerspruch zum jetzigen Zeitpunkt zulässig.  (Etwas weit herrausgelehnt)
Frau X (Ich) hat (habe) zu keiner Zeit einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag mit Ihnen abgeschlossen. Daher besteht kein Schuldverhältnis.
An dieser Tatsache ändert auch nichts, dass die Länder der Bundesrepublik Deutschland Staatsverträge, in Verbindung mit dem Rundfunk, abgeschlossen haben. Diese Staatsverträge wurden zu Lasten Dritter, ohne das sie ihren Einfluss geltend machen konnten, geschlossen. Das verstößt gegen Art. 5 GG und die daraus resultierende allgemeine Rechtsauffassung der Vertragsfreiheit. Diese Verträge verstoßen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und sind somit nach §138 BGB sittenwidrig. Zudem werden Staatsverträge nicht zu Gesetzen, nur weil sie per Gesetz anerkannt werden. Selbst wenn es so wäre, steht Bundesrecht (BGB) über Landesrecht.            (Dick aufgetragen und weit rausgelehnt!)
Sie können sich nicht auf Art. 5 GG berufen. Dieser fordert nur die Pressefreiheit und kann daher nicht zur Finanzierung und Aufrechterhaltung des  öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen werden. Es kann auch keine verfassungsrechtliche Aufgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hergeleitet werden. Jeder hat nach Art.5 das Recht auf Meinungsfreiheit und ungehinderten Zugang zu meinungsbildende Informationen. Das heißt nicht, dass dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dieses Privileg zufällt und alleinig dafür zuständig ist.
Dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag, allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme, billigt,  heißt nicht das der Beitrag nicht gegen die gute Sitte und der allgemeinen Rechtsauffassung verstößt.
Hinweise auf das Kirchhof-Gutachten, dessen Auffassung wir nicht teilen, sind irrelevant. Verweise unserseits auf diverse Gegengutachten werden sicherlich auch nicht von Ihnen akzeptiert.
Die Bescheide und die Zwangsanmeldung sind nichtig und somit muss den Widersprüchen stattgegeben werden. Die Nichtigkeit der Bescheide beruht hauptsächlich auf zwei Gründen:
1. Es liegen schwerwiegende Fehler im Verwaltungsakt nach §44 Abs.1 VwVfG vor, die sich unter anderen schon daraus begründen, dass der Beitragsservice nach §44 Abs.2 Punkt1 und Abs.4 keine Behörde ist.
Säumniszuschläge werden demnach auch nicht akzeptiert.
2. Der Beitragsservice ist laut §9 Abs.2 RBStV nicht rechtsfähig und somit nicht befähigt Anmeldungen und Bescheide zu erstellen.
Sollte dem gegenüber doch eine Befähigung bestehen, ist dieses von Ihnen mit einer Vollmacht zu belegen.
Wird trotz der dringenden Argumenten den Widersprüchen nicht stattgegeben, so beantrage ich vorsorglich für Frau X die sofortige Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs.4 VwGO für alle bereits ergangenen Festsetzungsbescheide, bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Eine Ablehnung der Aussetzung ist nach §80 Abs.3 VwGO zu begründen und zu belegen.
Erklärungen erwarten wir von Ihnen nur  in gerichtsverwertbaren Begründungen.

Mit freundlichen Grüßen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2015, 21:17 von Bürger«

k
  • Beiträge: 720
  • Wir sind das Volk
Warum sendet Z nach Köln?Nicht rechtsfähige Gesellschaft?


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koppi1947

d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Warum sendet Z nach Köln?Nicht rechtsfähige Gesellschaft?

Das geht auch, weil beim Rechtbehelf die Adresse vom Beitragsservice angegeben ist. Der Widerspruch kann aber auch direkt an die zuständige Rundfunkanstalt gesendet werden.



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b
  • Beiträge: 2
Guten Morgen,

vielen Dank für den oben gezeigten Widerspruch.

Ich bin selbst gerade Dabei, meinen Widerspruch zu formulieren, da ich auch einen Festsetzungsbescheid erhalten habe.
Habe hierzu noch eine Frage an euch experten:

Person A hat vor 2013 mit seiner Freundin B zusammengelebt. Diese war Studentin und von der GEZ befreit. Nach dem 01.01.2013 haben Person A und B sich aber natürlich nicht drum gekümmert, sich erneut als Student zu melden. Rückwirkend kann man sowas auch nichtmehr geltend machen (zumindest laut der Website des Beitragsservices).
Ich habe als Nachweiß noch die Befreiung von 04.2014-03.2015. (Das vorherige Formular ist schon verschütt gegangen  :angel:
Nun die eigentliche Frage: lohnt es sich diesen Grund auch noch mit in dem Widerspruch einzubauen oder später bei der Klage zu benutzen?

Seit dem Sommer 2014 ist Person A mit Person B verheiratet. Dies würde dem Studiumsargument doch aber keinen abbruch tun oder?

MFG


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G

Gast

Hallo und Willkommen im Forum.  :)

Ich A habe als Nachweiß noch die Befreiung von 04.2014-03.2015. (Das vorherige Formular ist schon verschütt gegangen  :angel:
Nun die eigentliche Frage: lohnt es sich diesen Grund auch noch mit in dem Widerspruch einzubauen oder später bei der Klage zu benutzen?

Vorausgesetzt A stört sich aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung nicht daran, so könnte A im Widerspruch einfach einen 'hilfsweisen Antrag auf Befreiung' formulieren und die vorhandenen Belege dafür als Kopie mit beilegen.

Oder aber: A weist im Widerspruch darauf hin, dass A bewusst davon absieht einen 'hilfsweisen Antrag auf Befreiung' zu stellen, da der RBStV sowieso "null und nichtig" ist - Gründe dafür (also z. B. Verletzungen gegen das GG) wären dann aber gut mit in den Widerspruch einzuarbeiten.

Oder aber: A behält es sich vor in einer etwaig folgenden Klage anzumerken, dass A bewusst davon abgesehen hat einen 'hilfsweisen Antrag auf Befreiung' zu stellen, da der RBStV sowieso "null und nichtig" ist - Gründe dafür (also z. B. Verletzungen gegen das GG) wären dann aber gut mit in die Klage einzuarbeiten.

Ist irgendwie Geschmackssache denke ich.  >:D

Seit dem Sommer 2014 ist Person A mit Person B verheiratet. Dies würde dem Studiumsargument doch aber keinen abbruch tun oder?

Das sollte nichts zur Sache tun, aber an dieser Stelle GW an A+B!  :)


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a
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Warum sendet Z nach Köln?Nicht rechtsfähige Gesellschaft?

Das geht auch, weil beim Rechtbehelf die Adresse vom Beitragsservice angegeben ist. Der Widerspruch kann aber auch direkt an die zuständige Rundfunkanstalt gesendet werden.

Weil Z auf Zeit setzen möchte.
Überlegt Euch selber warum Zeit wichtig sein kann.
Der Gegner könnte mitlesen und Z möchte den (vermeintlichen?) Vorteil nicht verlieren.


Noch ´ne Erklärung zum Widerspruch:

"Die Vollmacht im Original wird gegebenenfalls nur einem Richter vorgelegt."

Z hat oft genug gehört, das Behörden und erst recht der BS (keine Behörde!) gerne Unterlagen verschlampt. Wird ein Original gefordert, nur mit Einschreiben mit Rückschein UND min. ein Zeuge, der bezeugt dass das Dokument im Umschlag ist. Die Bezeugung am besten schriftlich mit Name und Geb.-Datum der Beteiligten festhalten und unterschreiben.

"...und den * zuvor ergangenen Vorderrungen."

Da fehlt natürlich das Wort "sämtlich" .


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n
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Heute bekam Person N den Rückschein vom Widerspruch, versendet an die LRA.
Auf dem Rückschein steht noch gestempelt:

Zuständigkeitshalber weitergeleitet an den Beitragsservice Köln.

Echt lustig.


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PS: Der Widerspruch ist auch ein Dokument ;)

Heute bekam Person N den Rückschein vom Widerspruch, versendet an die LRA.
Auf dem Rückschein steht noch gestempelt:

Zuständigkeitshalber weitergeleitet an den Beitragsservice Köln.

Echt lustig.

Der Witz ist gut!
Damit erübrigt sich die Frage von koppi1947 ;)
Allerdings interessiert es mich, wie adressiert wurde, dass die das gleich weiterleiten.


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