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Autor Thema: Europäische Menschrechtskonvention  (Gelesen 1538 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Europäische Menschrechtskonvention
Autor: 13. März 2015, 12:30
Hallo Gemeinde,
wurde hier im Forum schon folgendes behandelt, indem nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)
Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Was sich auch auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder auswirken könnte, z.B. bei der sog. „Zwangsanmeldung“? Oder überhaupt den RBStV seit 1.1.2013 an eine Wohnung fest zu machen? Es ist ja kein Gesetz sondern ein sogen. Staatsvertrag! Somit könnte der RBStV gegen diese Menschrechtkonvention verstoßen?


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

D
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Re: Europäische Menschrechtskonvention
#1: 13. März 2015, 14:04
Naja, wenn ich diese Ausnahmen in (2) lese, reicht von denen jede Einzelne, um den ö.r.R. zu legitimieren.
...Leider.


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Re: Europäische Menschrechtskonvention
#2: 14. März 2015, 23:04
Deswegen funktioniert auch nicht Artikel 10.


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