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Autor Thema: Zuständigkeitsbedenken des Gerichts bei Vollstreckungsabwehrklage  (Gelesen 6162 mal)

g
  • Beiträge: 7
Hallo Leute, jetzt melde ich mich nach eine halben Ewigkeit mal wieder.

Aktuell hat fiktive Person A eine Vollstreckungsabwehrklage in Verbindung mit einer einstweiligen Anordnung gemäß 769 ZPO veranlasst.
Vorweg gingen aber 3 Beschlüsse vom AG und einer vom LG, auf alle wurde ein Widerspruch eingelegt.

Jetzt kam eben Antwort auf die Klage von Person A, also ne Verfügung, dass Bedenken bestehen, das AG sei Zuständig.
Es handelt sich wohl nicht um eine zivile Streitigkeit, deshalb wäre der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen.

Verwaltungsrechtsweg -> § 40 VwgO ( bei öffentlich rechtlichen Punkten)

Person A ist der Ansicht, dass der Verwaltungsrechtsweg hier nicht anzuwenden ist, da der BS keine behördliche Einrichtung mit hoheitlicher Aufgabe ist.
Person A hat bisher alles nach der Art gehandhabt, dass der BS eben als eigenständige Firma handelt und somit nicht die Rechte einer Behörde hat.
Der Rechtskreis wäre in dem Fall das HGB und somit hat die Begründung der Richterin keine Bewandniss.

Jetzt ist nur die Frage, kann Person A das einfach so anwenden, dass die Klage weiterhin am AG verhandelt wird?
Also wenn dem ein oder anderen was dazu einfällt, wäre Person A echt dankbar.

Ach und die Suchfunktion hat nichts Spezielles auf eine Vollstreckungsabwehrklage ergeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2015, 04:59 von Bürger«

D
  • Beiträge: 100
Wie wurde denn begründet,  dass das nichtrechtliche Unternehmen BS in die Zuständigkeit des VG fällt ?
Auf den Schreiben steht doch immer BS drauf und nicht LRA. Oder?


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  • weiß was
Der BS agiert, vergleichbar mit der früheren GEZ, im Auftrag der öffentlich rechtlichen Sendeanstalten und hier ist das Verwaltungsrecht anwendbar und die entsprechende Gerichtsbarkeit.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die Beitrags-Forderung besteht gem. dem zum (augenscheinlich verfassungswidrigen) LandesGESETZ erhobenen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) gegenüber der jeweiligen rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt - und nicht gegenüber dem nicht-rechtsfähigen sog. "Beitragsservice"!

Allein schon aufgrund der GESETZlichen Regelung der Abgabe, der Einordnung als "öffentliche Abgabe" und dem Verwaltungsakt-Charakter der Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe ist die ganze Angelegenheit nach bisherigem Kenntnisstand im VERWALTUNGsrecht angesiedelt - d.h. nicht im Handelsrecht o.ä. - und läuft daher regulär über die VERWALTUNGsgerichte.

Allerdings betrifft dies wohl vor allem den offiziellen, regulären verwaltungsrechtlichen Weg von Widerspruch und Klage gegen die Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe aufgrund insbesondere "formeller und materieller Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage, d.h. des RBStV".

Bei "Vollstreckungen" werden ja u.a. auch die Amtsgerichte per Vollstreckungsersuchen um Amtshilfe ersucht.
Auch die Abwehr der Zwangsvollstreckungen erfolgt i.d.R. via an die Amtsgerichte gerichtete "Erinnerungen gegen die Zwangsvollstreckung" etc.

Inwiefern "Vollstreckungsabwehrklagen" hier eine besondere Vorgehensweise erfordern oder Zuständigkeit entfalten, ist mir persönlich nicht bekannt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2015, 05:15 von Bürger«
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  • weiß was
Habe noch mal geschaut.

Im Verwaltungsrecht ist m.E. die Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit § 767 ZPO in Verbindung zu erheben.



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P
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Person A könnte natürlich mit dem wie Person A es ursprünglich angefangen hat auch direkt weiter machen und dem "normalen" Gericht erklären, dass auf den Schreiben, welche Person A bekommen hat, nicht erkennbar ist, das diese durch oder im Auftrag einer Behörde erstellt seien. Und fragen, wie das Gericht zu dieser Annahme kommen konnte, dass da jetzt aus Sicht von Person A plötzlich Verwaltungsrecht gelten sollte. Erwecken doch diese Schreiben immer den Eindruck und Tatbestand für Person A einer einfach gestaltenten Firma, zudem wo doch sämtliche Angaben zur weiteren Rechtsform vollständig fehlen. Auch befinden sich sicherlich keinerlei Unterschriften oder Sigel auf den Schreiben, welche für Person A normal von Behörden erwartet würden.
Das Gericht möge doch bitte zunächst die Form der Schreiben prüfen und erklären wo auf den Schreiben die dafür nötigen Angaben stehen.

Das kann natürlich mit Risiko verbunden sein. Das dadurch zusätzliche Kosten entstehen, aber würde sich das Gericht darauf einlassen, so müsste es wie der Laie auch erkennen, dass all diese wichtigen Sachen fehlen. Person A, müsste halt jeden einzelnen Punkt erfragen, immer schön in W- Form, warum wieso weshalb?

Würde das Gericht also die Schreiben hinsichtlich der Form prüfen, könnte das durch aus zu einem Wissenszuwachs führen.


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  • weiß was
Auf welcher Rechtsgrundlage sollen die Vollstreckungen erfolgen?

Einfach auf Basis einer Mahnung / Zahlungsaufforderung oder gibt es einen Beitragsbescheid?

Wenn wir schon beim Landgericht waren muss im Vorfeld einiges passiert sein.

Ist der Beitragsservice als Beitragsservice oder im Auftrag von Deutschlandradio z.B. aufgetreten?

Beim Landgericht herrscht üblicherweise Anwaltszwang, was meint der Rechtsbeistand dazu?
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2015, 16:38 von Bürger«

 
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