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Autor Thema: Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurf  (Gelesen 17999 mal)

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"Die oben bezeichneten Bescheide genügen in keinster Weise den Formvorschriften für schriftliche Verwaltungsakte und sind daher nichtig."

Anfechtungs-Klage gegen nichtige Bescheide ..... mit dem Antrag diese aufzuheben .... widerspricht sich.

-----------

Feststellungsklage: festellen das Bescheide nichtig sind...


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H
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Hallo zusammen,

Schande über mich und Asche auf mein Haupt; beruflich "brennt bei mir gerade die Hütte" (dritte Umstrukturierung in 15 Monaten), daher hat es etwas gedauert mit der Antwort.

Aber dafür sehr gute Nachricht, am Ostersamstag kam das Schreiben vom Gericht: das Verfahren ruht - und auch von der im Januar angedrohten Vollstreckungsmaßnahme ward nichts mehr gehört...

Die Klageschrift liegt jetzt fertig in der Schreibtischschublade, wird aber vorerst nicht gebraucht (da das Verfahren ja ruht...).
Falls Interesse besteht, stelle ich sie aber trotzdem gerne ins Netz!

Viele Grüße
HarteBandagen


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Klar sind wir interessiert!
Auch das vom GV wäre interessant...
Vorweg schon mal ein "Glückwunsch" zu dem Teilerfolg in Form einer Ruhendstellung!


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

H
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Klar sind wir interessiert!
Auch das vom GV wäre interessant...

Nix GV; die Mitarbeiter des Landratsamtes haben Mister Unbedarft zu verstehen gegeben: "wir wissen wo dein Haus wohnt und wo dein Geld schläft"; im Härtefall geht es direkt ans Eingemachte und es wird eine Kontopfändung durchgeführt!

Der arme hypothetische Kerl namens Mister Unbedarft war auf dem Landratsamt, um Einwendungen gegen die Vollstreckungsvorankündigung zu Protokoll zu geben.
Leider hat er keine Zeugen mitgenommen.
Das hat er schon sehr bedauert; laut seinem Bericht war das Gespräch EXTREM unerquicklich.

Die Einwendungen (z.B. dass der Titel gar nicht vollstreckbar ist, da nachweislich fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde und darüber hinaus mit dem "Beitragsservice" ein falscher Gläubiger angegeben war) interessierten auf dem Amt nicht die Bohne.
Im Gegenteil; die Behördenmitarbeiter waren überaus pampig und gaben Mister Unbedarft recht deutlich zu verstehen dass mit der Vollstreckungs-Vorankündigung nochmals "Gnade vor Recht" ergangen sei. Die Erfolgsaussichten seien gleich Null, die Kosten im eigentlichen Vollstreckungsverfahren gesalzen und mit so kleinen Nettigkeiten wie der Vermögensauskunft verbunden.
Ein Protokoll über die Einwendungen wurde nicht angefertigt

Mister Unbedarft hat das Gespräch an dieser Stelle abgebrochen, da er das Gefühl hatte, dass bei weiteren Widerworten der Stempel "Querulant" mit nicht abwaschbarer Farbe auf seiner Stirn plaziert und er danach auf dem Parkplatz des Landratsamtes an den Pranger gekettet wird...

Als ich den armen Kerl deprimiert auf der Parkbank sitzen sah, habe ich mich an meinen Familiennamen erinnert, zu den harten Bandagen ein Hufeisen in den Boxhandschuh gepackt und folgenden Brief für Mister Unbedarft diktiert:


Zitat
Mr. Unbedarft
Rückgratstraße
Glücksdorf


An den
Kreisausschuss des Landkreises Magendorf-Dasschloss
Vollstreckungsbehörde
Magendorf
                                                                           Glücksdorf, den 26.01.2015

Einwendungen zur Buchungsnummer AE 2015/XXXXX


Sehr geehrte Damen und Herren,

heute, den 26.01.2015 war ich gegen 10:30 Uhr auf dem Landratsamt vorstellig, um Einwendungen gegen das o.g. Vollstreckungsverfahren zu Protokoll zu geben.

Ich habe zuerst mit einer Frau XXXXXXX gesprochen, welche mir mitteilte, für Widersprüche sei das Landratsamt nicht zuständig. Auf meine Einwendung, ich wolle  der Vollstreckungsbehörde schwere sachliche Mängel zur Kenntnis bringen; so sei z.B. ein falscher Gläubiger in der Vollstreckungsvorankündigung angegeben, wurde ein Herr YYYYYY zu dem Gespräch hinzugezogen.

Dieser teilte mir mit, "er kenne sich in GEZ-Sachen aus und wisse, was so im Internet kursiere". Die Vollstreckungsbehörde sei nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nachzuprüfen, denn dies bedeute ja, jede Akte anzufordern, im Detail zu prüfen und den gesamten Schriftverkehr durchzusehen; da hätte man ja viel zu tun.
Er habe keine Zweifel an der Korrektheit des Amtshilfeersuchens durch den Beitragsservice; dieses sei korrekt mit Dienstsiegel versehen und enthalte eine eidesstattliche Erklärung über die Vollstreckbarkeit.

Nun hätte ich zu gerne das Dienstsiegel einer Institution gesehen, welche laut eigenem Impressum (nachzulesen auf www.rundfunkbeitrag.de) nicht rechtsfähig ist, aber eine eidesstattliche Erklärung abgeben kann?
Einer Institution, welche keinen Amtsleiter sondern einen Geschäftsführer sowie eine Umsatzsteuernummer hat (nachzulesen auf www.rundfunkbeitrag.de) und trotzdem um Amtshilfe bei einer Vollstreckungssache bittet!

Akteneinsicht wurde mir allerdings keine gewährt. Es wurde auch nicht für nötig befunden, ein Protokoll über meine Einwendungen anzufertigen; mir wurde mitgeteilt dass ich fristgerecht überweisen solle oder die Vollstreckung abzuwarten und dann dagegen zu klagen habe.

Das Gespräch hat mich nun doch etwas verstört, denn ich bin der Auffassung, dass die vorrangige Motivation einer Behörde die Rechtmäßigkeit und Rechtsgültigkeit ihrer dienstlichen Handlungen sein sollte; nicht das zu erwartende Arbeitsaufkommen der dafür notwendigen Schritte.

Und gerade wenn der Mitarbeiter einer Behörde von sich behauptet, sich auszukennen "in GEZ-Sachen und was dazu im Internet kursiert", dann sollte sich dieser Mitarbeiter bewusst sein, dass seit der Umstellung von Rundfunkgebühr auf Rundfunkbeitrag zum 01.01.2013 sehr viele renommierte Rechtswissenschaftler kritische Beiträge zur Rechtsgültigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) im Internet veröffentlicht haben.

Zum bis 2012 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der Leistungspflicht beim Bereithalten eines Endgerätes und der Zuständigkeit der GEZ waren sehr viele Gerichtsurteile auf höchster Verwaltungsebene ergangen, die den Ablauf genau festlegten und damit eine gewisse Rechtssicherheit - auch der beteiligten Vollstreckungsbehörden - boten.

Seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag und der Gebührenpflicht bei Innehaben einer Wohnung gilt in meinen Augen - auch und gerade für die um Amtshilfe ersuchten Vollstreckungsbehörden - erhöhte Aufmerksamkeitspflicht, denn hier stehen zwar schon etliche Verfahren bei Bundesgerichten an; es liegen allerdings noch keine rechtsgültigen Urteile der höchsten Verwaltungsstufe vor.

Ich beabsichtige, Verfassungsklage gegen den RBStV einzulegen. Dazu muss ich tatsächlich vor Gericht klagen; die fehlende Verfassungskonformität ist auch nicht Thema meiner Einwendungen gegen Ihre Behörde.
Allerdings möchte ich sicherstellen, dass bis zur Widerspruchsklage beim Verwaltungsgericht verfahrenstechnisch korrekt vorgegangen worden ist.
Denn es wäre sehr ärgerlich, wenn das Verwaltungsgericht eine Zuweisung der Klage an das Verfassungsgericht verweigert, weil offensichtliche Formfehler des Vollstreckungsverfahrens dies verhindern!

Auch wenn laut §6 HessVwVG die Vollstreckungsbehörde tatsächlich nicht verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit eines zu vollstreckenden Verwaltungsaktes nachzuprüfen, so schließt dieser Paragraph eine Überprüfung durch die ersuchte Behörde auch nicht aus.
§67 HessVwVG Abs. 1 besagt übrigens, dass die Vollstreckung einzustellen ist, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht.

Sollten die vorgebrachten Einwendungen Sie nicht zu einer Einstellung bzw. Überprüfung des Vollzugsverfahrens bewegen, bitte ich um Zustellung der Vollstreckungsankündigung, gegen die ich Widerspruchsklage einlegen kann.
Auf das Verlangen zur Abgabe einer Vermögensauskunft bitte ich dabei zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen

Mister Unbedarft



Seit Absendung des Briefes: FUNKSTILLE von der Vollstreckungsbehörde!
Nach normalem Verständnis hätte inzwischen längst das "Hauptverfahren" der Vollstreckung eingeleitet werden müssen, statt dessen kam relativ schnell die Anfrage des Gerichts zur Ruhendstellung des Verfahrens auf Anregung des hässlichen Rundfunks (!).

Welche Rolle das Schreiben ans Landratsamt dabei spielt, ist allerdings unklar.
Es gab keine Anfrage des Landratsamtes zum Schreiben selbst und auch keine Benachrichtigung der Behörde zu evtl. erfolgten Rückfragen mit dem hässlichen Rundfunk oder dem Beitragsservice.
Und auch keine Nachricht über Aussetzung, Ruhen oder Beendigung der Vollstreckung...

Da sein Verfahren ruht, ist Mister Unbedarft auch nicht wiklich erpicht darauf, beim Landratsamt nachzufragen was Sache ist.
Einen Tipp für alle Mitstreiter hat er trotzdem: NEVER EVER ohne Zeugen auf die Behörde gehen;  zur Not einen Passanten oder jemand in der Warteschlange anhauen...
Unbedingt ein Gesprächsprotokoll anfertigen und dann mit diesem zeitnah auf die Barrikaden gehen (der für Mister Unbedarft diktierte Brief ging natürlich per Einschreiben mit Rückschein  an die Behörde - man gönnt sich ja sonst nix...)!

Und nun gilt es für mich: Klageschrift anonymisieren und hochladen (@All: welches Format wird bevorzugt?)



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Eine Verfassungsklage kann nicht jeder so einfach einreichen, man muss immer schön den Instanzenweg durchlaufen.

Damit Copypaste funktioniert, wird Word oder TXT bevorzugt, aus PDF lassen sich Texte nur etwas schwerer extrahieren.


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warum kein odt Ist das bei windoof nicht standart ?


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warum kein odt Ist das bei windoof nicht standart ?
Nö; odt ist OpenOffice ist Linux.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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OpenOffice /Linux schon klar ...dachte bei Windoof hat das langsam einzug gehalten .. bzw wird
von vielen kostenlos ( anstelle der Microsoft word Produkte ) genutzt...
openoffice kann auch mit .doc umgehen/umwandeln... also kein Problem (-:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2015, 00:11 von 12121212«

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Natürlich kann Word auch odt. Soo schlecht ist das MS-Zeug doch nicht, nur teurer.


Edit "Bürger":
Hier bitte keine weiteren softwaretechnischen Erörterungen - sondern bitte zurück zum Kern des Themas, welches da lautet...
Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurf
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2015, 13:12 von Bürger«

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Hatte am Donnerstag Nachmittag versucht, die anonymisierte Klageschrift als gezipptes .doc-file hochzuladen; es erschien der Hinweis: "Biite beachten Sie, dass jeder Anhang durch einen Moderator genehmigt werden muss" (oder so ähnlich).

Bedeutet das: die Klageschrift mit ihren 42 Seiten wird zur Zeit noch durch einen der Mods "probegelesen"; erst danach wird der Beitrag hochgeladen und damit sichtbar?
Oder kann ich - ähnlich wie in anderen Foren - noch gar keine Dokumente hochladen, weil ich noch nicht genügend Beiträge geschrieben habe??
Oder ist das File im Nirwana verschwunden?

Kleiner Hinweis wäre super!

LG
HarteBandagen


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Vor einiger Zeit hatte Mister Unbedarft ja eine Mail an die Bundesbeauftragte für Datenschutz geschickt; einer ihrer Knechte hat sich inzwischen herabgelassen zu antworten:

Zitat

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 
Postfach 1468, 53004 Bonn
 
Mister Unbedarft
 
 
 
 
   BETREFF 
Ihre Anfrage vom 16. März 2015 zu "Befugnissen des Beitragsservice von ARD,
ZDF und Deutschlandradio"
 
 
Sehr geehrter Mister Unbedarft,
 
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.03.2015. Die darin aufgeworfenen Fragen kann
ich jedoch leider nicht beantworten.
Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit gelten für die jour-
nalistisch-redaktionelle Arbeit in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die all-
gemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur sehr eingeschränkt. An ihre
Stelle treten rundfunkspezifische Datenschutzvorschriften, mit denen die zuständigen
Länder einen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung und dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu erreichen suchen. Von Bedeu-
tung ist hierfür der zwischen den Ländern geschlossene Staatsvertrag für Rundfunk
und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag, zuletzt geändert durch den 15. Rund-
funkänderungsstaatsvertrag vom 10. März 2010), dessen Art. 1 den Rundfunkbei-
tragsstaatsvertrag (RBStV) betrifft, mit den von Ihnen erwähnten Regelungen in § 11.
 
Wegen der erwähnten Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt es
auch Besonderheiten bei der Datenschutzaufsicht. Sämtliche Rundfunkanstalten ha-
ben einen eigenen internen Datenschutzbeauftragten, der die Datenschutzkontrolle 
durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt und die Kontrolle
der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit einschließt. 
Der Beitragsservice hat zudem eine eigene Datenschutzbeauftragte, die betriebsin-
tern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt. Er kann zudem
verbindlich über die Datenschutzregelungen des o. a. RBStV Auskunft geben. Sie ist
erreichbar unter der Anschrift Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, E-Mail: daten-
schutz@beitragsservice.de.
 
Das von Ihnen im Übrigen erwähnte  Gutachten des wissenschaftlichen Beirats des
Bundesministeriums der Finanzen betrifft h. E. ausschließlich staats- und verfas-
sungsrechtliche Fragen, die vom  Bundesministerium der Finanzen zu beantworten
wären.
 
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXXXXXX


Ich glaube, da hat die gute Dame etwas falsch verstanden (insbesondere zu Ihrem Job...).

Allgemeines Geschwafel, welches nicht wirklich auf die gestellten Frage eingeht und aus Textbausteinen zu bestehen scheint (woran erinnert mich das bloß?) und dazu noch himmelschreiende Falschaussagen (so ist für verfassungsrechtliche Frage keineswegs das Bundesministerium für Finanzen zuständig, auch wenn es das Gutachten in Auftrag gegeben hat)...

Bei Gelegenheit werde ich mal einen netten Antwortbrief entwerfen (vielleicht mit dem kleinen Hinweis, dass man die gestellten Fragen und die hanebüchenen Antwort durchaus auch an einige überregionale Tageszeitungen weiterleiten könnte?).

PS:
Wie lange dauert es im Allgemeinen, bis ein angehängter Beitrag durch einen Moderator genehmigt ist und sichtbar wird (habe versucht die Klageschrift des Mister Unbedarft vor einer Woche hochzuladen...)


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Sämtliche Rundfunkanstalten ha-
ben einen eigenen internen Datenschutzbeauftragten, der die Datenschutzkontrolle
durch die unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten ersetzt
und die Kontrolle
der Datenverarbeitung durch den Beitragsservice mit einschließt.
Der Beitragsservice hat zudem eine eigene Datenschutzbeauftragte, die betriebsin-
tern die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterstützt. Er kann zudem
verbindlich über die Datenschutzregelungen des o. a. RBStV Auskunft geben. Sie ist
erreichbar unter der Anschrift Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, E-Mail: daten-
schutz@beitragsservice.de.

Kurz: was interessieren uns Gesetze und die Meinung Anderer? Wir haben unsere eigenen...
Na, das ist doch mal ne Ansage!

Auf eine verbindliche Antwort wäre ich gespannt! Aber Ihr wisst ja selber wie es dann läuft!
Man macht sich die Welt - wie es einem gefällt....
Kotz.....

EDIT> sieht auch so aus, dass die Dame ebenso angewidert ist - da sie aus dem "Programm" genommen wird und ersetzt wird!


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Hallo zusammen,

da das angehängte File beim ersten Versuch anscheinend wirklich im Nirwana gelandet ist (danke @Bürger für die Nachricht) hier der zweite Versuch die Klageschrift des Mister Unbedarft hochzuladen...

Mein besonderer Dank gilt KNAX, der eine tolle Vorlage geliefert hat und dem etliche Passagen der Klageschrift bekannt vorkommen dürften.
Ein Teil ist aber auch auf dem Mist von Mister Unbedarft gewachsen; viel Spaß damit...


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