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Autor Thema: Klageentwurf  (Gelesen 2334 mal)

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Klageentwurf
Autor: 09. Februar 2015, 22:26

Hier ein Entwurf zu meiner Klage gegen den Rundfunkbeitrag:


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Klage gegen den Rundfunk XYZ

wegen

Rundfunkbeiträgen für meine Wohnung XYZ, Beitragsnummer 123 456 789

und beantrage:

die Beitragsbescheide vom dd.mm.yyyy in Form des Widerspruchsbescheides vom dd.mm.yyyy eingegangen am dd.mm.yyyy, aufzuheben

Begründung:

Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, gegen das Grundgesetz verstößt.

Sachlage:

Ich besitze weder Radio- noch Fernsehgeräte und möchte den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und seine Angebote aus persönlichen Gründen
auch nicht nutzen. Eine staatlich verordnete Abgabe auf unerwünschte und ungenutzte Radio- und Fernsehprogramme aufgrund der einzigen
Tatsache eines Wohnsitzes zu legitimieren, ist mit den Grundrechten einer Demokratie insbesondere mit dem Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar.

1. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit in Artikel 2 Grundgesetz.
Die allgemeine Handlungsfreiheit sieht es vor, dass ich meine Informationsquellen frei wählen kann.
Eine zwangsweise Finanzierung des von mir nicht genutzten öffentlichen Rundfunks aufgrund einer unterstellten und nur vermuteten Teilnahme
steht dem entgegen. Wird die Inhaberschaft einer Wohnung gleichgesetzt mit der Teilnahme am Rundfunk so bedeutet dies einen schwerwiegenden
Eingriff in meine Handlungsfreiheit. Dadurch wird mir die Möglichkeit genommen, meine Nicht-Teilnahme am Rundfunk glaubhaft zu beweisen.
Problematisch ist hier vor allem die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Nutzungsmöglichkeit allein auf der Grundlage der
Inhaberschaft einer Wohnung.
Die einzige Möglichkeit, den Beitrag nicht zu bezahlen wäre die Aufgabe der Wohnung. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.
Ferner sollte der der bewusste Verzicht auf das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von der Rechtsordnung akzeptiert werden,
um der allgemeinen Entscheidungs- und Handlungsfreiheit auch weiterhin Raum zu gewähren.

2. Eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe verletzt den Gleicheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz,
da diejenigen, die über Rundfunkempfangsgeräte verfügen und diejenigen, die keine Rundfunkempfangsgeräte besitzen, gleichermaßen zur
Beitragspflicht herangezogen werden.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt vor, da für die gleiche Behandlung dieser Sachverhalte jedweder
vernünftige, einleuchtende Grund fehlt. Allein von der Inhaberschaft einer Wohnung auf den
Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes, bzw. die grundsätzliche Teilnahme am Rundfunk zu
schliessen ist nicht zulässig, da hier inzwischen keinerlei kausaler Zusammenhang mehr besteht.
Mit dem zunehmendem Aufkommen mobiler Empfangsgeräte - die überall, insbesondere außerhalb von Wohnungen betrieben
werden können - wird die Entkopplung von Wohnungsinhaberschaft und vermutetem Rundfunkempfang offensichtlich.
In der Anknüpfung an die Inhaberschaft einer Wohnung liegt somit kein sachgerechtes Kriterium für die Anknüpfung einer Beitragspflicht.
Somit liegt dem Rundfunkbeitrag eine nicht sachgerechte Typisierung zu Grunde, die inhaltlich und logisch nicht korrekt ist.
Ferner ist eine Typisierung, die auf Inhaberschaft einer Wohnung beruht schon deshalb unzulässig, weil hier keinerlei Typisierung stattfindet.
Schließlich wohnt jeder rechtschaffene Bürger, der am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, in einer Wohnung.

3. Die Rechtmässigkeit eines nutzungs- und geräteunabhängigen Beitrages
ist vor dem Hintergrund der Artikel 2 und 3 Grundgesetz schon generell in Frage zu stellen.
Wären solche Beiträge gerechtfertigt, so könnte man analog zu dieser Argumentation jeden
Wohnungsinhaber zur Zahlung beliebiger Beiträge verpflichten. So wäre ein geräte- und nutzungsunabhängiger Autobahnbeitrag denkbar,
da die Vermutung gerechtfertigt ist, daß ein Wohnungsinhaber auch ein KFZ besitzt. Im Jahre 2014 kamen auf 40,4 Mio.
Haushalte 43,9 Mio zugelassene PKW (Quelle: Statistisches Bundesamt).

4. Der Rundfunkbeitrag verletzt Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetz.
Die Verpflichtung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgrund einer nicht sachgerechten
Pauschalisierung finanzieren zu müssen beeinträchtigt die Möglichkeit andere Informationsmittel zu finanzieren und damit zu nutzen.
Ein Beitrag in Höhe von mehr als 17 Euro monatlich liegt in der Höhe eines Zeitschriftenabonements oder eines Zeitungsabonements
(z.B Tagesspiegel am Wochenende, aktuell 17,80 Euro monatlich) und wirkt daher prohibitiv.
Der Rundfunkbeitrag verletzt das Grundrecht, da er wegen seiner Höhe objektiv dazu geeignet ist, nutzungswillige Interessenten
von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.

5. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 2, 3 und 5 Grundgesetz, bzw schränkt diese erheblich ein.
Wie im Schreiben des Beitragsservice vom 06.01.2015 behauptet hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Zustimmung der
Landesparlamente Gesetzeskraft erlangt. Hier sehe ich nun die in Artikel 19 Grundgesetz festgelegte Pflicht des Gesetzgebers verletzt,
bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter
Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen.

6.  Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt den Grundsatz der Privatautonomie.
Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie wonach jedes Individuum die Befugnis besitzt,
entsprechend seinen Bedürfnissen seine Rechtsverhältnisse selbstverantwortlich und ohne staatliche Intervention beordnen zu können.
Durch einen Winkelzug wird nun der Grundsatz der Privatautonomie ausgehebelt.
Als Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag wird der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannt. Der
habe Gesetzeskraft erlangt und sei daher kein Vertrag zu Lasten Dritter.
Die Rechtmässigkeit dieses Vorgangs Hinblick auf die Privatautonomie muss bezweifelt werden.

Schlußbemerkung:

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist sowohl inhaltlich als auch technologisch überholt. Durch das stetig wachsende Informationsangebot
privater Anbieter und der Informationsfülle im Internetzeitalter ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk weitgehend
überflüssig geworden. Es ist nicht einzusehen, warum diese gigantische Geldverschwendung durch Zwangsbeiträge
noch weiter angeheizt werden soll. Dies sieht auch der wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen so.
Dessen Gutachten liegt dieser Klage bei und ich möchte hier die Zusammenfassung zitieren:

``Die technischen Gründe, mit denen einst das System des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks gerechtfertigt wurde, sind heutzutage weitgehend verblasst. Die Zahl der
Programmkanäle ist technologisch bedingt stark angestiegen, die Eintrittskosten für
neue Programmanbieter sind rapide gesunken, durch die verstärkte Nutzung des Internets
als Informationsmedium kommt es zu Überlappungen zwischen Print- und Rundfunkmarkt.
Angesichts der technischen Entwicklung gibt es kaum noch Gründe, warum
der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt,
der durch ein breites privates Angebot und Subskriptionsmodelle gekennzeichnet ist.
Nach Ansicht des Beirats gibt es daher gute Gründe für einige Reformen im Rundfunkbereich.
Erstens sollte ein zukunftsfähiges System des öffentlichen Rundfunks dem
Subsidiaritätsprinzip mehr Gewicht geben; die öffentlich-rechtlichen Anbieter sollten
nur da auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot klare Defizite aufweist.
Zweitens sollte im öffentlichen Rundfunk auf die Werbefinanzierung komplett verzichtet
werden, da ansonsten die Fehlanreize der Programmgestaltung, die mit dem öffentlichen-rechtlichen
Rundfunk beseitigt werden sollen, gleichsam durch die Hintertür wieder eingeführt werden.
Drittens sollte sich der Gesetzgeber entweder für eine klare Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt
oder für eine moderne Nutzungsgebühr, die beispielsweise dem Subskriptionsmodell im Zeitungsmarkt folgt, entscheiden.
Viertens ist eine größere Transparenz durch die Publikation von Kenngrößen dringend notwendig, um die Kosteneffizienz
im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu fördern.``


Ferner findet sich auf Seite 34 des beigefügten Gutachtens folgende Bemerkung, der ich mich anschliessen möchte:

''Entweder man betrachtet den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als ein Gut,
das allen Bürgern gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden soll.
Dann ist eine Finanzierung über Steuern sachgerecht, da sich damit - im Gegensatz zu den jetzigen Pflichtbeiträgen - eine
Belastung nach der Leistungsfähigkeit gewährleisten lässt.
Oder man trägt den veränderten technologischen Rahmenbedingungen Rechnung,
die die Bereitstellung einer breiten Palette von Programmen als Clubgüter ermöglichen,
und finanziert diese Programme durch nutzungsabhängige Gebühren.``


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Re: Klageentwurf
#1: 09. Februar 2015, 22:54
Klingt für mich prägnant und schlüssig formuliert.
Gratulation!
...auch wenn ich nicht beurteilen kann, wie umfangreich dies ggf. durch weitere Gesetzesauszüge bzw. Urteilsverweise noch untersetzt werden müsste/ sollte.

Weiter so...
...und immer besser ;) ;D


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Re: Klageentwurf
#2: 08. März 2015, 19:55
Ich verwende einige der Formulierungen für meine mündliche Verhandlung. Vielen Dank!


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