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Autor Thema: BVerfG 14.12.17,2 BvR 1872/17: Verfahren auszusetzen bei EuGH-Drittverfahren  (Gelesen 4334 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Voraussetzungen für Berücksichtigung von
Vorabentscheidungsersuchen an EuGH in Drittverfahren


Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 4/2018 v. 12.01.2018

Zitat
Das BVerfG hat entschieden, dass Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in Drittverfahren nicht ohne weiteres dazu führen, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können.

Das anhängige Eilverfahren könne vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn die im Drittverfahren ergangene Vorlage für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich sei, so das BVerfG.

Zitat
Die Beschwerdeführerin hat Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zwar gebietet dieser die Berücksichtigung einer sich im Eilverfahren stellenden unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordern würde, bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich auch dann, wenn sich die Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH berufen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch im eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage im Hauptsacheverfahren – vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung – erforderlich ist.

Pressemitteilung weiterlesen unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-004.html

Das Urteil weiterlesen unter:
http://www.bverfg.de/e/rk20171214_2bvr187217.html

Die Übersetzung des Urteils aus dem Juristendeutsch liest sich in etwa wohl so:

Die  Aussetzung eines Verfahrens am Verwaltungsgericht muss erfolgen und liegt nicht im Ermessen des Gerichts, wenn eine Vorlage zum EuGH in einem Drittverfahren vorliegt, die für das Verfahren am Verwaltungsgericht entscheidungserheblich und erforderlich ist. Diese Konstellation scheint im Moment beim Rundfunkbeitrag vorzuliegen.

Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung dem ein oder anderen Verwaltungsgericht nicht unbedingt bekannt ist, somit sollte das Verwaltungsgericht in der Klagebegründung bzw. im Antrag auf Aussetzung des Verfahrens über dieses Urteil informiert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2018, 23:40 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Ergänzend hierzu sollte das Verwaltungsgericht auch auf die Vorlagepflicht und das Urteil des BVerfG 2 BvR 424/17 vom 19.12.2017 zur Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens hingewiesen werden:
Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.msg163443.html#msg163443

Es ist anGerichtet!!! 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Januar 2018, 23:15 von Bürger«
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c
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Ich glaube, ich sehe den (im Eröffnungsbeitrag angeführten) Beschluss vielleicht nicht so positiv.

Es bleibt immer noch, so verstehe ich das, die Entscheidung des einzelnen Gerichtes (hier VG), wie es selbst zur aufgeworfenen Rechtsfrage steht. Es ist das alte Problem mit der "Vorlagepflicht". Das VG kann selbst entscheiden, ob eine "entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage" eine Vorlage erforderlich macht. Nur wenn es bei dieser seiner Einschätzung mindestens einen von drei möglichen Fehlern macht, die vom BVerfG aufgelistet wurden, wäre das fehlerhaft.

Letztlich stellt sich auch die Frage, wie das BVerfG selbst seine eigene Vorlagepflicht einschätzt. Oder?

Im einzelnen:

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 4/2018 v. 12.01.2018
Zitat
Die Beschwerdeführerin hat Verstöße gegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zwar gebietet dieser die Berücksichtigung einer sich im Eilverfahren stellenden unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordern würde, bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich auch dann, wenn sich die Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den EuGH berufen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch im eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage im Hauptsacheverfahren – vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung – erforderlich ist.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-004.html

Das Problem dürfte sein, dass im Beschluss selbst in Rn. 20 auf -> Rn. 18 verwiesen wird, wo es heißt:

Zitat
Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert (zu den Anforderungen an die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 63/15 -, juris Rn. 8), so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen.
Quelle: http://www.bverfg.de/e/rk20171214_2bvr187217.html

Dort wiederum, also im genannten Beschluss des BVerfG (20. Februar 2017 - 2 BvR 63/15 -, juris) Rn. 8, werden vom BVerfG drei Möglichkeiten aufgestellt, wie ein Gericht gegen seine Vorlagepflicht verstoßen könnte:

Zitat
[8] [¹]Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). [²] Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). [³] Liegt schließlich zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (zu den drei Fallgruppen vgl. BVerfGE 82, 159 [195 f.]; 126, 286 [316 f.]; 128, 157 [187 f.]; 129, 78 [106 f.]).
Quelle: (http://lexetius.com/2017,319)

Wenn ich mich nicht täusche, bleibt die Einschätzung, ob Unionsrecht berührt ist oder fortgeschrieben werden wird, den Richter/innen, zumal unterer Instanzen, weitgehend selbst überlassen?


Eher stellt sich mir die Frage, wie das BVerfG selbst seine Vorlagepflicht einschätzen wird... Wird es nicht prüfen (müssen), ob EU-Grundrechtcharta und Notifizierungspflicht berührt sind...?
Möglich ist dann immerhin auch, dass es selbst eine Aussetzung des Verfahrens erwägt..., oder täusche ich mich?
Bejaht es dies, heißt es für uns, zu warten...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2018, 21:02 von Bürger«
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wenn ich mich nicht täusche, bleibt die Einschätzung, ob Unionsrecht berührt ist oder fortgeschrieben werden wird, den Richter/innen, zumal unterer Instanzen, weitgehend selbst überlassen?

Nach der Meinung einer fiktiven Person wird die Entscheidung des höchsten Gerichts darauf hinauslaufen, dass es wieder einer eigenen „Auslegungs-Urteilung“ dieses Gerichtes zum „RBStV“ kommen wird.

 >:(


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Letztlich stellt sich auch die Frage, wie das BVerfG selbst seine eigene Vorlagepflicht einschätzt. Oder?

Muss das BVerfG überhaupt noch eine Vorlage stellen?

Man könnte sich rein fiktiv vorstellen, dass sich eine Klagebegründung auf die Vorlage des LG Tübingen beim EuGH beziehen sollte. Da es wohl noch nicht soviele Klagen gibt, die sich auf die Vorlage beziehen, könnte man nun abwarten was passiert oder seine eigene Klagebegründung ergänzen, solange das Verfahren noch läuft.

Würde nun der Rechtsweg bestritten werden und aus der Klagebegründung wird später eine Verfassungsbeschwerde, dann könnte man sich vorstellen, dass das BVerfG die Entscheidung des EuGH abwarten wird.


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Person 1 formuliert gerade eine Klage zum VG Schleswig. Der abgewiesene Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid wurde ausschließlich durch die Punkte der Tübingen-Vorlage begründet, die bei Person 1 einschlägig sind. Insofern liegt exakt diese Rechtsfrage bereits beim EuGH. Das Urteil wird Person 1 in seiner Klage anführen und wird dann (evtl. zeitnah) mitteilen können, wie das bekanntermaßen NDR-affine VG Schleswig sich hierzu äußert.


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Muss das BVerfG überhaupt noch eine Vorlage stellen?
Ja, müsste, wenn in der Klage europäisches Recht aufgeführt wird und es zur Sache noch keine Entscheidung des EuGH hat.

Bspw. hat es vom EuGH noch keine Entscheidung hinsichtlich Art. 10 EMRK und Mediennutzer. Bislang hat es lediglich die Entscheidung zur Rechtssache C-260/89, (Rundfunk, Art. 10 EMRK, Medienunternehmen), daß in der Gemeinschaft keine Maßnahme rechtens ist, die sich über die EMRK hinwegsetzt.

Siehe auch Thema:

Über den Artikel 10 der Europäische Menschenrechtskonvention
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22126.0.html


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