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Autor Thema: Mahnung trotz Widerspruch  (Gelesen 9652 mal)

a
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Mahnung trotz Widerspruch
Autor: 05. März 2015, 18:58
Hallo,

Person A hat im September und im Oktober jeweils 1 Beitrags/Festsetzungsbescheid bekommen und diesen beiden per Einschreiben mit Rückschein fristgerecht Widersprochen(inkl. Aussetzung der Vollziehung.)
Am 02.03.15 war bei Person A ein Brief mit dem Betreff "Ihr Rundfunkbeitrag" in dem man erklärte das der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei... etc. etc. Sätze wie "Der Bescheid ist zurecht ergangen" oder ähnliches waren nicht enthalten. Stattdessen wurde ein Heftchen mit dem Rundfunkstaatsvertrag mitgeschickt. Desweiteren wurde der Person A Zeit gegeben sich innerhalb 3 Wochen zu melden und ihr wurde die Ratenzahlung angeboten.

Heute hat Person A eine Mahnung im Briefkasten gehabt, indem die Zwangsvollstreckung angedroht wird.Sie solle bis 16.03 den Mahnbetrag von xxx€ bezahlen.

Was kann oder soll Person A jetzt tun? Sie hat noch keinen Wiederspruchsbescheid erhalten gegen den geklagt werden kann.


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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#1: 05. März 2015, 20:44
Wenn Person A einen Widerspruch nachweislich abgeschickt hat und dann eine Drohung mit Zwangsvollstreckung ins Haus von Person A flattert, obwohl dem Widerspruch noch kein Widerspruchsbescheid vom Rundfunkbeitragsservice folgte (ein Bescheid hat eine Rechtsbehelfsbelehrung), dann ist das möglicherweise eine Nötung. Der Brief "Ihr Rundfunkbeitrag" ist sogar eine Art Eingangsbestätigung.


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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#2: 05. März 2015, 20:50
Okay.

Person A hat in der Mahnung eine Frist gesetzt bekommen, in der ihr "nochmals die Gelegenheit" gegeben wird, den Beitrag zu begleichen. Ansonsten wird das der Stadtkasse übergeben und dann Vollstreckt.

Was soll Person A nun tun. Ein Brief darauf schicken? Hinweis: Beide Widersprüche von Person A gingen an das ARD, ZDF Deutschlandradio und nicht an die zuständige LRA.Ist das Problematisch?


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Gast

Re: Mahnung trotz Widerspruch
#3: 05. März 2015, 21:02
Nein, das ist nicht problematisch, denn laut Belehrung ist doch auch der Widerspruch bei ARD, ZDF Deutschlandradio möglich.

A kann locker bleiben und abwarten bis etwas Rechtstaugliches zugestellt wird (Widerspruchsbescheid inkl. Belehrung).

Alles richtig gemacht!  :)


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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#4: 05. März 2015, 21:03
Also kein Brief hinschicken oder ähnliches?
A vermutet das als nächstes was vom Gerichtsvollzieher kommt und ist deshalb etwas unsicher...


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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#5: 05. März 2015, 21:10
Keine Panik, denn selbst wenn, dann können dagegen auch Rechtsmittel eingelegt werden. Schließlich würde A dann der Rechtsweg abgeschnitten worden sein, da noch ein Widerspruchsverfahren offen ist. Ich glaube das entsprechende Rechtsmittel heißt dann 'Erinnerung'.

Nur weil sich ARD, ZDF Deutschlandradio oder eine LRA entscheidet den Versuch zu unternehmen von einer beliebigen Person A-Z Geld per Zwangsvollstreckung zu ergaunern heißt das für A-Z noch nicht das Ende aller Tage!  :laugh:


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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#6: 05. März 2015, 21:11
Okay. Danke für die Info. Ich gebe das dann so weiter an Person A

 :)


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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#7: 05. März 2015, 21:13
Ja, gerne.  :)

Und gerne auch darüber hinaus weitertragen! :)


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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#8: 05. März 2015, 21:16
Oh ich muss mich berichtigen. Kann auch sein, dass man dann einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellen muss, einfach nochmal schlau machen!

Dennoch steht für A auf eine Mahnung hin kein Handlungsbedarf an, also keinen Grund zur Sorge!


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Wombat

Re: Mahnung trotz Widerspruch
#9: 05. März 2015, 22:44
Hallo rundfunkgegenr,

abe heute auch eine Mahnung - datiert vom 02.03.15 - vom BS /7 inkl. diverser Vollstreckungsmaßnahmen - bekommen und soll ebenfalls bis zum 16.03.15 den Mahnbetrag in Höhe von .. bezahlen.

Habe am 27.02.15 (fristgerecht 1 Tag vor Fristablauf) form- und fristgerecht Klage beim VG Hamburg eingereicht.

In meiner Klage habe ich außerdem Akteneinsicht gefordert.

Soll / muss ich jetzt noch Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen bei Gericht beantragen?

Danke und schönen Gruß aus Hamburg (im Übrigen: no Olympia Hamburg)



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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#10: 05. März 2015, 22:47
hätte Person A eine Untätigkeitsklage einreichen sollen, weil die sich 6 Monate nicht auf den Widerspruch gemeldet haben?


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Gast

Re: Mahnung trotz Widerspruch
#11: 05. März 2015, 23:14
Soll / muss ich jetzt noch Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen bei Gericht beantragen?

Hallo Wombat.  :)

Bitte mach' Dich mit den Forenregeln vertraut! Üblicherweise wird hier im Forum nur auf fiktive Fallbeispiele eingegangen.

Angenommen eine frei ausgedachte Person würde sich diese Frage stellen so könnte man ihr antworten, dass für eine Antwort nicht genügend Informationen in der Fragestellung geliefert wurden. Ergingen Bescheide? Wurde diesen widersprochen? Fristgerecht und nachweislich? Mit Antrag auf Aussetzung? Etc... Wie schon sehr oft hier im Forum besprochen, entsteht für beliebige Personen A-Z kein Handlungsbedarf wegen rechtlich irrelevante Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung wie es die allseits bekannten Mahnungen des BS sind.

Einer beliebigen interessierten Person ist stets zu raten sich in aller Ruhe in's Thema reinzulesen. Sehr nützlich dafür sind die angepinnten Themen der Unterforen "Probleme mit dem Beitragsservice" und "Widerspruchs-/Klagebegründungen" hier im Forum.

hätte ich A eine Untätigkeitsklage einreichen sollen, weil die sich 6 Monate nicht auf den Widerspruch gemeldet haben?

Nein. Keine Rechtsberatung!


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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#12: 05. März 2015, 23:18
Also sollte A jetzt abwarten ob noch ein Widerspruch sbescheid kommt?


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Gast

Re: Mahnung trotz Widerspruch
#13: 05. März 2015, 23:26
A sollte die Sache für sich persönlich einstweilen ruhen lassen bis sich Handlungsbeadrf ergibt.

Aber man kann diese Taktik auch als "Abwarten" umschreiben, je nach Erwartungshaltung von A.  >:D


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Re: Mahnung trotz Widerspruch
#14: 05. März 2015, 23:48
hi

eine Mahnung ist kein Verwaltungsakt - das ist erkennbar an der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung - daher kann eine Person X keinen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Gericht stellen.  D.h. sie kann es schon, wird aber unter Garantie damit scheitern, sollte es also nicht tun.
Dieses Rechtsmittel ist erst zulässig wenn die Vollstreckung bereits am Laufen ist.

"Ihr Rundfunkbeitrag" ist ebenfalls kein Verwaltungsakt,  wie abgezockter1984 schreibt, allenfalls die Sorte Eingangsbestätigung - deshalb ist hier allenfalls für eine Person Y möglich, sich bei BS zu melden mit der Bitte um einen klagefähigen Widerspruchsbescheid.

Untätigkeitsklage ist eine Option, die tatsächlich nach mindestens drei Monaten Wartezeit besteht - sofern eine Person A etwas handfestes in die Hände bekommen will.

Im übrigen kennt Person T jemanden, der sogar eine Mahnung trotz laufender Klage bekommen hat, nicht zeitlich ein paar Tage zufällig überschnitten, sondern nach drei Monaten, eine Mahnung bezogen auf den per Klage angefochtenen Bescheid.

grüsse


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