hi
eine Mahnung ist kein Verwaltungsakt - das ist erkennbar an der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung - daher kann eine Person X keinen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Gericht stellen. D.h. sie kann es schon, wird aber unter Garantie damit scheitern, sollte es also nicht tun.
Dieses Rechtsmittel ist erst zulässig wenn die Vollstreckung bereits am Laufen ist.
"Ihr Rundfunkbeitrag" ist ebenfalls kein Verwaltungsakt, wie abgezockter1984 schreibt, allenfalls die Sorte Eingangsbestätigung - deshalb ist hier allenfalls für eine Person Y möglich, sich bei BS zu melden mit der Bitte um einen klagefähigen Widerspruchsbescheid.
Untätigkeitsklage ist eine Option, die tatsächlich nach mindestens drei Monaten Wartezeit besteht - sofern eine Person A etwas handfestes in die Hände bekommen will.
Im übrigen kennt Person T jemanden, der sogar eine Mahnung trotz laufender Klage bekommen hat, nicht zeitlich ein paar Tage zufällig überschnitten, sondern nach drei Monaten, eine Mahnung bezogen auf den per Klage angefochtenen Bescheid.
grüsse