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Autor Thema: Widerspruch 2014 - Einlassung?  (Gelesen 1970 mal)

D
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Widerspruch 2014 - Einlassung?
Autor: 03. März 2015, 21:09
Angenommen, Person A möchte den "Widerspruch 2014" verwenden.

Alleine das Schreiben des Widerspruchs an die LRAs könnte von einem Richter als Einlassung gewertet werden, die
andere  rechtliche Optionen, die hier aufgrund der Forenregeln nicht genauer genannt werden können, verhindern oder ausschliessen würden.

Daher würde Person A den Widerspruch mit einer Klausel versehen, die die s.g. Einlassung ausschliessen soll.
Diese Klausel könnte so aussehen:
" Dieser Widerspruch ist keine Einlassung meinerseits, solange nicht alle im Widerspruch genannten Begründungen in einem Rechtsverfahren im Einzelnen gewürdigt werden.
Falls nicht alle im Widerspruch genannten Begründungen ausreichend gewürdigt werden, wird das gesamte Widerspruchverfahren von mir nicht anerkannt und lediglich als unverbindlicher Informationsaustausch angesehen."


Begründung:
Da in der Vergangenheit Widersprüche und Urteile zu den sogenannten "Rundfunkgebühren" ohne Würdigung der Widerspruchsgründe erfolgten, soll diese Klausel verhindern, dass alleine aus der Existenz dieses Widerspruchsschreibens eine Anerkennung von Ansprüchen oder überhaupt die (durch die mutmassliche Einlassung erzwungene) Anerkennung der Rechtmässigkeit der LRA durch ein Gericht geltend  gemacht werden kann.


Würde so eine Klausel den Einspruch ungültig machen oder im Falle eines Gerichtsverfahrens irgend eine negative Auswirkung  haben?


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G
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Re: Widerspruch 2014 - Einlassung?
#1: 03. März 2015, 22:27
Vergebene Liebesmühe. Was im Widerspruch steht, hat fast keine Relevanz, ein Widerspruch, dem stattgegeben wurde, ist im Einwirkungsbereich des örR nicht bekannt. Besser den Fokus auf die Klage legen, Diskussionen mit dem Rundfunk sind nur kräftezehrend ohne Resultat. Keiner wird sich selbst den Ast absägen auf dem er sitzt.


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Re: Widerspruch 2014 - Einlassung?
#2: 03. März 2015, 22:46
...wem danach ist, der könnte ggf. eine "Zurückweisung" - dann aber wohl wenigstens mit "hilfsweisem Widerspruch" verfassen - z.B. in Anlehnung an diese

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html

Das mit der "Einlassung" halte ich persönlich für zu weit hergeholt.
Immerhin ist der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" offiziell zum eingetragenen und somit geltenden LandesGESETZ erhoben - und hat aufgrund dessen (wenn auch auf augenscheinlich verfassungswidrige Art und Weise) "verbindlichen" Charakter - faktisch ohne "Ausstiegs-", "Verweigerungs-" o.ä. -Klauseln.
Diese "Verbindlichkeit" ließe sich allenfalls dadurch aufbrechen, dass diese Regelungen letztinstanzlich als rechtswidrig und somit das "Gesetz" in seiner Gänze (oder in Teilen) für "ungültig" erklärt werden.


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D
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Re: Widerspruch 2014 - Einlassung?
#3: 04. März 2015, 07:46
Danke,

das mit dem "hilfsweisen Widerspruch" ist genau das, was Person A braucht.


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