Vollstreckungsauftrag und Vollsreckungsersuchen sind verschieden zu betrachten.
Vollstreckungs ersuchen
Vollstreckungs auftrag
Lassen wir `Vollstreckungs`weg, da dies bei beiden Begriffen gleich ist.
Ersuchen: ist das von Behörde zu Behörde gerichtete Verlangen um -> Rechtshilfe oder -> Amtshilfe. Quelle: Juristisches Wörterbuch von G. Köbler, 15. Auflage - Ein Ersuchen ist eine Bittstellung.
Auftrag: (Mandat) ist das -> Angebotzu einem unvollkommen zweiseitig verpflichtenden -> Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet Quelle: Juristisches Wörterbuch von G. Köbler, 15. Auflage - Der Auftrag stellt Verpflichtungen.
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen:
§ 4 (3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
§ 5 Vollstreckungsauftrag
(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbediensteter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsbedienstete hat auf Verlangen den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen und sich auszuweisen.
(2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde, den Namen und die Unterschrift des den Vollstre- ckungsauftrag erteilenden Bediensteten und den Namen des mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, kann die Unterschrift fehlen,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt nach § 2 vollstreckbar ist; im Fall der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Bestätigung, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
4.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.
Bei einem Vollstreckungsauftrag wird ein Verantwortlicher- der beauftrauftragte Bedienstete, benannt. Die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist, ist bei zu legen. Das einfache Hinschreiben ist nicht möglich und das Anhängen einer tabellarischen Übersicht über das Mahnverfahren, wie im Vollstreckungsersuchen oft genug gesehen, wäre keine Bestätigung. "Die Bestätigung, sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat", tja, welcher Vertrag soll vorgelgt werden? Der Rundfunkstaatsvertrag wahrscheinlich.