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Autor Thema: Vollstreckungsauftrag vs. Vollstreckungsersuchen  (Gelesen 5397 mal)

u
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Einen schönen guten Abend,

eine fiktive Person, nennen wir sie imaginäre Einheit, fragt sich worin der Unterschied zwischen einem Vollstreckungsersuchen und einem Vollstreckungsauftrag liegt. Bsp. gelten im SächsVwVG § 4 Abs. 3 für ein Ersuchen andere Ansprüche als in § 5 SächsVwVG für einen Vollstreckungsauftrag. Die Imaginäre Einheit hat bereits mit anderen fiktiven Beteiligten gesprochen, nennen wir sie Realteil, und hat als Einheitsantwort erhalten, Ersuchen und Auftrag seien dasselbe. Das versteht die imaginäre Einheit nicht und sie hat keine Lust sich jetzt noch mit Wahrscheinlichkeiten einer Falschauslegung rumzuschlagen.

Vielen Dank im Voraus
i


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Dazu hätte ich auch gern Aufklärung. Leider kann man dazu nicht viel finden. Die ZPO setzt zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen einen Auftrag voraus. Wenn das Vollstreckungsersuchen einem -auftrag gleich käme, wären auch die Anforderungen gleich hoch und die Anforderungen an den Auftrag wären anzunehmen. Aber, das kann hier wohl keiner genau sagen - leider.


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Inzwischen konnte ich in Erfahrung bringen, dass ein Vollstreckungsersuchen auch ein Vollstreckungsauftrag ist.


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ja und?das ist ein forum, kläre uns auf...denn die quelle kann auch falsch sein und das wissen darum ebenso....


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SächsVwVG § 4 Abs. 2
(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.

SächsVwVG § 4 Abs. 3
Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erfassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6. im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.

Treten Umstände ein, die die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung notwendig machen, ist die Vollstreckungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

SächsVwVG §5
1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbediensteter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsbedienstete hat auf Verlangen den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen und sich auszuweisen.
2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde, den Namen und die Unterschrift des den Vollstreckungsauftrag erteilenden Bediensteten und den Namen des mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, kann die Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erfassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3. die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt nach § 2 vollstreckbar ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Bestätigung, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
4. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.


Also meiner Meinung nach ist das Vollstreckungsersuchen die Bitte um Amtshilfe, sprich Landesrundfunkanstalt ersucht die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde. Der Vollstreckungsauftrag ist das Schreiben, dass der Eintreiber (GV) in der Tasche hat und meines erachtens auch erst die Grundlage für die Eintreibung darstellt.


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Ein fiktiver OGV sagte, das das Ersuchen auch der Auftrag ist. Etwas verwirrend, weil ja an den Auftrag andere Anforderungen gestellt werden. Bei der eingelegten Erinnerung wurde es seitens des Schuldners angesprochen. Antwort des Gerichts steht noch aus.


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ja und?das ist ein forum, kläre uns auf...denn die quelle kann auch falsch sein und das wissen darum ebenso....
Das Ersuchen des OGV entspricht dem Auftrag. Quelle: Rechtslehrstuhl und OGV
Im fiktiven Fall interessiert das Gericht WEDER SächsVwVG §5 NOCH § 41 VwVfG Abs. 2 (trotz Nachweis zu ausgebliebenen Briefen).
 -> Ablehnung des Widerspruches

In diesem Land kann ich mir Recht nicht leisten.


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Vollstreckungsauftrag und Vollsreckungsersuchen sind verschieden zu betrachten.

Vollstreckungs ersuchen
Vollstreckungs auftrag

Lassen wir `Vollstreckungs`weg, da dies bei beiden Begriffen gleich ist.

Ersuchen: ist das von Behörde zu Behörde gerichtete Verlangen um -> Rechtshilfe oder -> Amtshilfe. Quelle: Juristisches Wörterbuch von G. Köbler, 15. Auflage - Ein Ersuchen ist eine Bittstellung.

Auftrag: (Mandat) ist das -> Angebotzu einem unvollkommen zweiseitig verpflichtenden -> Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet Quelle: Juristisches Wörterbuch von G. Köbler, 15. Auflage - Der Auftrag stellt Verpflichtungen.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen:
§ 4 (3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

1.
    die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
2.
    die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
    die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
    die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; im Falle der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Angabe, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
5.
    die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
    im Falle der Beitreibung die Angabe, wann der Schuldner gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.



§ 5 Vollstreckungsauftrag

(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollstreckungsbediensteter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Der Vollstreckungsbedienstete hat auf Verlangen den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen und sich auszuweisen.

(2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:

1.
    die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde, den Namen und die Unterschrift des den Vollstre- ckungsauftrag erteilenden Bediensteten und den Namen des mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten; bei einem Vollstreckungsauftrag, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde, kann die Unterschrift fehlen,
2.
    die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
    die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt nach § 2 vollstreckbar ist; im Fall der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Bestätigung, dass sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat und die sonstigen Voraussetzungen der Vollstreckung aus dem Vertrag vorliegen,
4.
    die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll.


Bei einem Vollstreckungsauftrag wird ein Verantwortlicher- der beauftrauftragte Bedienstete, benannt. Die Bestätigung, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist, ist bei zu legen. Das einfache Hinschreiben ist nicht möglich und das Anhängen einer tabellarischen Übersicht über das Mahnverfahren, wie im Vollstreckungsersuchen oft genug gesehen, wäre keine Bestätigung. "Die Bestätigung, sich der Schuldner in dem Vertrag wirksam der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat", tja, welcher Vertrag soll vorgelgt werden? Der Rundfunkstaatsvertrag wahrscheinlich.








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