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Autor Thema: Unterschrift bei Wiederspruch  (Gelesen 2996 mal)

b
  • Beiträge: 3
Unterschrift bei Wiederspruch
Autor: 02. März 2015, 10:00
Hallo,

ich möchte den Widerspruch 2014 verwenden und habe nun die Frage ob eine Unterschrift erforderlich ist. Im Internet finde ich dazu unterschiedliche aussagen.

Vielen dank

Gruß..


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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Re: Unterschrift bei Wiederspruch
#1: 02. März 2015, 10:11
Hallo und Willkommen im Forum!  :)

Zuerst: Bitte mach' Dich mit den Forenregeln vertraut!

(Hier wird üblicherweise bei Fragestellungen die anonyme Form gewaehlt.)

Ohne direkt auf die Frage eingehen zu wollen hier zwei Gegenfragen:

1) Ist es so schwer einen Stift in die Hand zu nehmen und ein Kringel zu setzen?

2) Stellt es einen besonderen Unterscheid dar eine Unterschrift unter einen Widerspruch oder unter einer Einzugsermächtigung zu setzen?


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Re: Unterschrift bei Wiederspruch
#2: 02. März 2015, 10:38
Keine Rechtsberatung. Person A würde davon ausgehen, dass auf jeden Fall eine Unterschrift notwendig ist.


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Re: Unterschrift bei Wiederspruch
#3: 02. März 2015, 10:54
Danke für die netten Worte,

Person b wird ihren Widerspruch unterschreiben auch wenn Person b im dem schreiben an den BS nur durch seine ihm zugeordnete Beitragsnummer zu identifizieren ist.

Gruß..


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Gast

Re: Unterschrift bei Wiederspruch
#4: 02. März 2015, 11:10
Also eine Absenderadresse mit anzugeben kostet doch Person b nichts, die könnte b dem BS ruhig noch springen lassen  ;)

Tipp: Die eindeutige Beitragsnummer im Widerspruchsschreiben nicht als "meine Beitragsnummer" angeben, sondern psychologisch geschickt als "die von Ihnen mir zugewiesene Beitragsnummer", "Ihr Aktenzeichen" oder vergleichbares.  ;)


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Re: Unterschrift bei Wiederspruch
#5: 02. März 2015, 11:20
Da der Beitragsservice ständig Formfehler begeht, sind viele Zwangsbeitragsverweigerer der Meinung, ebenfalls ungestraft Formfehler begehen zu können. Das ist falsch, der BS wartet nur auf Formfehler seitens der Widerständler. Niemand sollte wegen Nickeligkeiten das Risiko eingehen, dem BS in die Hände zu spielen. Ohne Unterschrift ist das Dokument wertlos, identifizieren sollte man sich mit der Adresse, die machen sonst absichtlich Tippfehler, und schon ist der Falsche in der Kartei rausgesucht. Auch Porto sparen ist keine Option, Einschreiben (mindestens Einwurf) ist Pflicht.


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Re: Unterschrift bei Wiederspruch
#6: 02. März 2015, 12:01
Da der Beitragsservice ständig Formfehler begeht, sind viele Zwangsbeitragsverweigerer der Meinung, ebenfalls ungestraft Formfehler begehen zu können. Das ist falsch, der BS wartet nur auf Formfehler seitens der Widerständler. Niemand sollte wegen Nickeligkeiten das Risiko eingehen, dem BS in die Hände zu spielen. Ohne Unterschrift ist das Dokument wertlos, identifizieren sollte man sich mit der Adresse, die machen sonst absichtlich Tippfehler, und schon ist der Falsche in der Kartei rausgesucht. Auch Porto sparen ist keine Option, Einschreiben (mindestens Einwurf) ist Pflicht.

Sehe ich genauso. Man sollte sich nicht auf deren Niveau herablassen. Lediglich die angebliche Zwangsbeitragsnummer kann man weglassen. Deshalb auch per Einschreiben, wenn die es ohne Nummer doch nicht zuordnen können. Das können die aber, haben schließlich die Daten von der Meldebehörde.


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Re: Unterschrift bei Wiederspruch
#7: 02. März 2015, 13:01
Person A sendet die Widersprüche immer per normalem Einschreiben ohne Rückschein. Kein Einwurfeinschreiben. Die Belege von der Post hebt Person A immer gewissenhaft auf, damit sie den Zugang der Einschreiben im Internet nachverfolgen kann.


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