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Autor Thema: Unterschiedliche Behandlung von Gerichten bzw. BS wie einbauen  (Gelesen 1951 mal)

g
  • Beiträge: 48
Einen kämpferischen Gruß in die Runde :)
Eine fiktive Person A ist gerade mit ihrer Klageschrift beschäftigt und fragt sich, wie sie das bislang von ihr in der Konfrontation mit dem BS Erlebte in der Klage unterbringen kann.

Kurz zur Vorgeschichte. Person A hatte sämtlichen FB widersprochen inkl. Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Irgendwann im Spätsommer hat der BS über die Stadtkasse versucht bei ihr zu vollstrecken. Ein Briefwechsel mit der Stadtkasse führte zu einem Hinauszögern der Vollstreckung bis die Stadtkasse nicht mehr bereit war, mit sich zu reden. Parallel hat Person A über einen Zeitraum von vier Monaten einen Widerspruchsbescheid vom WDR zu bekommen. Dies hat sich als vergebliche Liebesmüh erwiesen. Zum Schluss blieb Person A nichts anderes übrig, als einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen.
Das hat den WDR aktiviert. Er hat seine Sicht der Dinge dargestellt und endlich einen WB ausgestellt.
Dieses Märchen könnte somit ein happy end haben, wäre da nicht die seltsame Entscheidung des Verwaltungsgericht, die Kosten auf den Antragsteller abzuwälzen.

Wir halten fest, der BS bzw. der WDR stellt keinen WB aus, reagiert in keiner Form auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, verweigert jede Mitarbeit, befindet sich also formal im Unrecht und dennoch werden die Kosten dem bedrängten Antragsteller auferlegt.

Womit wir beim Thema der Fragestellung wären.

Person A sieht in den Vorgängen eine massive Ungleichbehandlung durch den BS, die Gerichte und den Verwaltungsapparat.
Diese Ungleichbehandlung beginnt damit, dass Person A ihren ersten FB zeitgleich mit einem Freund, im gleichen Ort wohnhaft, erhalten hat. Den zweiten ebenfalls. Danach wurde der Freund von Post vom BS gänzlich verschont, während es bei Person A zu weiteren Bescheiden und den geschilderten Folgen kam. Schon durch die inkonsequente Belästigung durch FB entsteht eine Ungleichbehandlung. Hinzu kommt die zwangsläufige Auseinandersetzung mit der Zwangsvollstreckung für Person A und ein vom BS für fast 2 Jahre gänzlich ungetrübtes Leben für ihren Freund.

Die Vollstreckung durch die Stadtkasse fiel in Zeit vom Tübinger Urteil vom 16.09.2016, das u.a. die Amtshilfe bei Vollstreckungen in Frage stellte. Prompt reagierten einige Stadtverwaltungen in NRW mit einer Ankündigung der Einstellung der Amtshilfe in Sachen Vollstreckung für den WDR. Nicht so die Stadtkasse im Ort von Person A. Selbst ein expliziter Hinweis darauf, die Amtshilfe an den WDR zu überprüfen oder zumindest anzuzweifeln wäre, blieb kommentarlos. Hier sind im Vollstreckungsvefahren Einwohner unterschiedlicher Gemeinden im gleichen Bundesland unterschiedlich behandelt worden.
Hinzukommt die im Geschäftsbericht des Beitragsservices  für 2015 die Rationnierung von Vollstreckungsverfahren:

„Durch die erhöhte Ausbringung von Vollstreckungsersuchen ab Ende 2014 liegt eine Belastung der bundesweiten Vollstreckungsorgane (z. B. örtliche Vollstreckungsbehörden) vor. Um diese Vollstreckungsorgane zu entlasten, wird seit November 2014 die Ausbringung der Vollstreckungsersuchen bei den Beitragskonten, die im Rahmen des bundesweiten Meldedatenabgleichs und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung aufgrund des Ausbleibens einer Reaktion der/des Beitragspflichtigen angemeldet wurden, auf monatlich rd. 60.000 Vollstreckungsersuchen begrenzt. Diese Vollstreckungsersuchen werden prozentual anteilig auf die Bundesländer verteilt."

Diese Praxis kann kaum rechtens sein, da sie zu massiver Ungleichbehandlung führt. 

Abschließend ist die Frage der Kosten bei der Abwehr einer dem Anschein nach nicht rechtmäßigen Vollstreckung. Je nach Richter oder Bundesland kann es in nahezu gleichgearteten Fällen mal den Antragsteller mal den Beklagten(LRA) treffen. Auch dies riecht nach Willkür. Zumal der BS bzw. die LRA diejenigen sind, die ihren Aufgaben nicht nachkommen. Täten sie dies, wäre eine Einschaltung der Gerichte zwecks Eilrechtsschutz gar nicht nötig. Dennoch sind die bedrängten Antragsteller öfter diejenigen, die für die Fehler der LRA zahlen, als das Gegenteil der Fall ist. Man könnte unterstellen, dass die LRA bewusst Kosten verursachen, die die Gerichte auf die Betroffenen abwälzen.

Wie man sieht, gibt es deutliche Momente unterschiedlicher Behandlung von Nichtzahlern. Person A fragt sich nun, unter welchem Aufhänger man das alles einbauen könnte.

Danke für Eure Tipps.



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
kurz gesagt...gar nicht oder so wie oben beschrieben 8)
Das ganze am besten noch mit Beweise belegen.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

H
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Einen kämpferischen Gruß in die Runde :)
Eine fiktive Person A ist gerade mit ihrer Klageschrift beschäftigt und fragt sich, wie sie das bislang von ihr in der Konfrontation mit dem BS Erlebte in der Klage unterbringen kann.

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Dieses Märchen könnte somit ein happy end haben, wäre da nicht die seltsame Entscheidung des Verwaltungsgericht, die Kosten auf den Antragsteller abzuwälzen.

Die Vollstreckung durch die Stadtkasse fiel in Zeit vom Tübinger Urteil vom 16.09.2016, das u.a. die Amtshilfe bei Vollstreckungen in Frage stellte. Prompt reagierten einige Stadtverwaltungen in NRW mit einer Ankündigung der Einstellung der Amtshilfe in Sachen Vollstreckung für den WDR. Nicht so die Stadtkasse im Ort von Person A. Selbst ein expliziter Hinweis darauf, die Amtshilfe an den WDR zu überprüfen oder zumindest anzuzweifeln wäre, blieb kommentarlos. Hier sind im Vollstreckungsvefahren Einwohner unterschiedlicher Gemeinden im gleichen Bundesland unterschiedlich behandelt worden.

Das klingt nach der Stadtkasse Düsseldorf.

Sollte dieses so sein, nimm bitte Kontakt per PN zu mir auf, da ich Dich in so einem fall gerne ei einem runden Tisch dabei haben möchte.

Grüße
Adonis


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Ist die andere Stadt am Rhein.  ;)


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