Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Reaktion auf Vollstreckungsankündigung ?  (Gelesen 6000 mal)

S
  • Beiträge: 4
Reaktion auf Vollstreckungsankündigung ?
Autor: 24. Februar 2015, 13:28
Hallo, eine ganze Weile hab ich mich durch die Beiträge mit den Vollstreckungsankündigungen gehangelt. Doch so richtig hab ich keine Lösung gefunden wie Person A die Zahlung und Vollstreckung abwenden könnte.

Deshalb meine Fragen: Was soll Person A denn der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde schreiben ?
Sollte Person A versuchen sich in irgendeiner Form vom Rundfunkbeitrag abzumelden ? Denn bisher hat Person A nicht auf einen Brief vom Rundfunkservice reagiert.

Sollte Person A diesen Brief nutzen ? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.0.html

Hier das Schreiben:
http://abload.de/img/20150224_1310279bjsz.jpg


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2015, 23:30 von Uwe«

K
  • Beiträge: 2.239
Re: Reaktion auf Vollstreckungsankündigung ?
#1: 24. Februar 2015, 17:01
Hallo ScoerV,

- lade das ganze fiktive Schreiben (anonymisiert) hoch
- hast Du das fiktive Vollstreckungsersuchen (schon) vorliegen/eingesehen
- in welchem Bundesland spielt dieser fiktive Fall (wg. entspr. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG)

Gruß
Kurt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 4
Re: Reaktion auf Vollstreckungsankündigung ?
#2: 24. Februar 2015, 17:36
hier das komplette Schreiben: http://abload.de/img/20150224_171123qmswu.jpg
und hier die Rückseite mit den aufgelisteten Vorderungen: http://abload.de/img/20150224_17114865s0w.jpg

- ein Vollstreckungsersuchen hat Person A bis jetzt nicht erhalten
- dieser fiktive Fall würde sich wie im kompletten Schreiben jetzt ersichtlich ist in Thüringen ereignen


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

S
  • Beiträge: 4
Re: Reaktion auf Vollstreckungsankündigung ?
#3: 25. Februar 2015, 16:10
wäre dieses Schreiben hier alternativ sinnvoll ?

Zitat
Ihre Adresse



An die
Gemeinde XXX
Abteilung Vollstreckung
Musterstr.
XXXXX Musterstadt


Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Beitragsservice des XXX Rundfunks ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um
Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich. Als
Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die
Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen,
wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf
mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

2. die Geldforderung fällig ist,

3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden
ist, und

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des XXX Rundfunks
lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als
Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da
dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch
keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die
Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch
die Zahlungsfrist(en) auf die Mahnung(en) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich,
die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht
möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich
verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe
des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die
Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des
Leistungsbescheides nicht ... Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen
Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene
Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der
Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße
Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der
Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs.
2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen
durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des
Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle
übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die
Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen
Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf
das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die
den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte ... und von
daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist
(BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem
Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o.g.
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte
erfolgen dürfen. Ich selbst habe nie Leistungsbescheide des Beitragsservice des XXX
Rundfunks zugestellt bekommen. Daher machen Sie sich haftbar, wenn Sie nur auf Grund
des höchst unvollständigen Vollstreckungsersuchens des Beitragsservice des XXX
Rundfunks bei mir zur Vollstreckung erscheinen. Seien Sie sich gewiss, dass ich alle
Leistungsbescheide des Beitragsservices einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen
werde. Ich halte die Rundfunkgebühren für grundgesetz- und verfassungswidrig.

Daher haben Sie ab sofort – also nicht nur in meinem Falle - alle hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den
Beitragsservice des XXX Rundfunks zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungs-
zwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der
Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein
Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des
Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen
Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch
Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht
werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis – weitestgehend
automatisierter – Verwaltungsvorgäng beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um
die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche
Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 2.239
Re: Reaktion auf Vollstreckungsankündigung ?
#4: 25. Februar 2015, 16:47
- ein Vollstreckungsersuchen hat Person A bis jetzt nicht erhalten
?
Hat Person A denn jetzt das fiktive Vollstreckungsersuchen vorliegen/eingesehen ?
Falls nicht: wieso will Person A denen dann schreiben dass es Fehler enthält ???

Gruß
Kurt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 4
Re: Reaktion auf Vollstreckungsankündigung ?
#5: 25. Februar 2015, 16:57
Die Problematik ist verständlich, bloß wie soll Person A reagieren auf die Vollstreckungsankündigung ? Soll Person A das Vollstreckungsersuchen von der Vollstreckungsbehörde anfrordern ?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

K
  • Beiträge: 2.239
Re: Reaktion auf Vollstreckungsankündigung ?
#6: 25. Februar 2015, 17:41
Die Problematik ist verständlich, bloß wie soll Person A reagieren auf die Vollstreckungsankündigung ? Soll Person A das Vollstreckungsersuchen von der Vollstreckungsbehörde anfrordern ?
Darauf wird es wohl hinauslaufen (müssen)  ;)
Tipp: persönlich vorsprechen. Das sind (auch) nur Menschen - größtenteils sogar nette.

Gruß
Kurt


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

1
  • Beiträge: 443
Re: Reaktion auf Vollstreckungsankündigung ?
#7: 25. Februar 2015, 18:44
selbiges Thema hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg88994.html#msg88994
Was ist das Ziel von ScoerV ? Was gilt es zu vermeiden ?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben