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Autor Thema: Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14  (Gelesen 16216 mal)

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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Ich antworte mal mit diesem Zitat aus einem anderen Beitrag:
8.
Während das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung das Gebot der „Staatsferne“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufstellt, kommt in anderer, aber umso rigiderer Form über die Zwangsabgabe die Staatsnähe durch die Hintertür wieder herein. Es hat mit Staatsferne gewiß nichts zu tun, wenn die Rundfunkanstalten auch noch mit Hoheitsbefugnissen zur Zwangsdurchsetzung ihrer Finanzierung ausgestattet werden. Und mit Staatsferne ist im Verfassungsrecht gewiß nicht gemeint, daß die Ausübung von Hoheitsbefugnissen von öffentlicher Verantwortung und parlamentarischer Kontrolle freigestellt ist.

Die ÖRR haben sich zwei hoheitliche Befugnisse vom Staat verleihen lassen um ihre "Aufgabe" auszuführen und haben damit den Status einer Behörde erhalten, um genau diese beiden Aufgaben überhaupt erst erledigen zu können/dürfen. Verantwortung dafür trägt der Staat. Dieser muss seiner Kontrollpflicht nachkommen! Hier hat der Staat kärglich versagt. Staatsferne bezieht sich nur auf die Rundfunkgestaltung, nicht auf ein Freifahrtschein für alles was die ernannte Behörde bzgl. ihrer ersten Aufgabe, der "Beitragserhebung", so treibt.

Es muss eine Beschwerdestelle und eine zuständige Gerichtsbarkeit geben, wenn der Staat seiner Kontrollpflicht aufgrund verliehener Rechte an ein planwirtschaftlich agierendes Unternehmen nicht nachkommt.

Das sollte näher ausgearbeitet werden. Ich glaube das ist eine gute Möglichkeit den Staat zu zwingen einzuschreiten.

Wer kennt die fehlenden Teile des Puzzles staatlicher Ignoranz?


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I
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Seh ich ähnlich, Staatsferne bedeutet nicht, dass der Staat Einfluss auf die Strukturierung und das System nehmen darf, sondern nur dass er keinen Einfluss auf die Programmgestaltung der "angeblich" freien Meinungsbildung der Bürger nehmen darf.


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...noch mal zum Eingangsthema:

Beschluss AG Dresden vom 27.11.2014, Az. 501 M 11711/14

könnte mglw. inhaltliche Vorlage sein zu Folgebeschlüssen wie diesen, auf die in diversen AG-Beschlüssen ebenfalls gern verwiesen wird (ohne dass diese aber öffentlich zugänglich wären und somit die jeweiligen Beschlüsse für den Laien nicht nachvollziehbar bleiben...)

Beschluss AG Dresden vom 01.12.2014, Az. 504 M 11395/14

Beschluss AG Dresden vom 02.12.2014, Az. 501 M 12700/14
Zitat
"[...] Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet die ersuchende Behörde, den Mitteldeutschen Rundfunk, korrekt. Der Zusatz auf der rechten Seite des Briefkopfes "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", bei dem es sich um die als öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle handelt, ändert nichts daran, dass der Mitteldeutsche Rundfunk als die ersuchende Behörde eindeutig identifizierbar ist. [...]"


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