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Autor Thema: Antwort vom VG Bremen auf Klage gegen Radio Bremen  (Gelesen 12366 mal)

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin liebe Mitstreiter,

auf die Klage gegen RB hat Person M Antwort vom VG Bremen bekommen, mit der Klageerwiderung vom Justitiariat des NDR als Anhang.

Kurz der Werdegang von Mister M:

Seit 01.01.2013 Zahlung (nur Radio) eingestellt.

2 Gebühren- / Beitragsbescheide widersprochen.
auf diese 2 Gebühren- / Beitragsbescheide ein Widerspruchsbescheid bekommen, wegen Erkrankung nicht widersprochen.
3ten Gebühren- / Beitragsbescheid bekommen und widersprochen.
auf diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem VG Bremen eingereicht.

Zum HÄNKER (Bremer Info-Stand) noch mal, da soll einer durchblicken.


Schon bei den Streitwert blickt M nicht durch.

Die ersten beiden (01.01.-30.06.2013) Bescheide 53,94 € plus 8,00 € x 2 =123,88 €
Der dritte            (01.07.-31.12.2013)  Bescheid 107,88 € plus 8,00 €      =115,88 €
                                                                                                         
               
Im Beschluss vom VG Bremen:
Der vorläufige Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1+ 3 GKG auf 331,64 € (3 x 107,88 € plus 8,00 €) festgesetzt.

Person M hat im Januar Klage erhoben, die sich auf den dritte (01.07.-31.12.2013)  Widerspruchsbescheid (107,88 € plus 8,00 € =115,88 €) bezieht.
Der vorläufige Streitwert vom VG Bremen beinhaltet 18 Monate, also von 01.07.2013 bis 31.12.2014! Ist das korrekt?

In der Klage hat Person M, die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Nun möchte das Gericht über den Antrag der Aussetzung der Vollziehung, nach § 80 Abs. 5 VwGO, in der Klageschrift beschließen, bis über die Klage entschieden wurde. Dafür ist ein Eilverfahren nachgetragen worden und trägt das Aktenzeichen 2 V 133/15.

Bislang hatte M nur eine nichtssagende Mahnung bekommen. Eine Vollstreckungsankündigung noch nicht!

Nun kann ich Person M nichts raten, weil ich das Antwortschreiben vom VG Bremen auch nicht deuten kann.
Warum sollte Person M das Eilverfahren zurück nehmen? Welchen Vorteil / Nachteil hätte Person M?

Ich stelle das Schreien mal ein mit der Hoffnung der Übersetzung.





PS.

Macht es Sinn, hier mal alles reinzustellen?

Gruß
Ohmanoman


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2015, 15:15 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin
Ich habe das mal anonym abgeschrieben.


Zitat
Sehr geehrter Herr

in Ihrer Verwaltungsrechtssache

gegen
Radio Bremen

ist für den Antrag in der Klageschrift, die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO
zu beschließen, bis über die Klage entschieden ist, das Eilverfahren nachgetragen worden. Es
trägt das Aktenzeichen 2 V 133/15.

In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom --.--.2015 zur Kenntnisnahme. Im Eilverfahren 2 V 133/5 besteht Gelegenheit für die Sie zur abschließenden Stellungnahme bis zum --. -- 2015. Danach müssen Sie mit einer Entscheidung über den Eilantrag rechnen. Die Kammer hat den Rundfunkbeitrag für den privaten Bereich mit Urteilen vom 20.12.2013 – Az. 2 K 605/13 und 2 K 570/13 – für verfassungsgemäß gehalten. Dagegen wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht von der Kammer zugelassen. Die Berufungsverfahren sind unter den Aktenzeichen 1 LC 26/14 und 1 LC 24/14 beim OVG Bremen anhängig. Es besteht die Möglichkeit auf Antrag des Klägers mit Einverständnis der Beklagten das Klageverfahren 2 K 36/15 bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem der genannten Verfahren zum Ruhen zu bringen. Das macht allerdings nur Sinn, wenn Sie, Herr                , Ihren persönlichen Fall nicht vor das Bundesverfassungsgericht bringen möchten. Denn das Bundesverfassungsgericht kann vom Bürger erst nach Erschöpfung des Rechtswegs angerufen werden. Die Ruhensanordnung hätte keine Auswirkung auf Ihre Zahlungspflicht. Diese könnte nur im Eilverfahren vom Gericht ausgesetzt werden. Über den Eilantrag muss daher entschieden werden, wenn er nicht zur Verminderung von Kosten (in der Zeit bis zum --.--.2015) noch zurückgenommen wird. Die Gerichtskosten für das Eilverfahren würden sich bei Rücknahme des Eilantrags um 2/3 auf 1/3 reduzieren.
Gegenwärtig ist nicht erkennbar, dass die gesetzliche Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro bzw. ab 01.04.15 in Höhe von 17,50 Euro pro Monat Ihnen unwiederbringliche Nachteile bringen würde. Bitte berücksichtigen Sie, dass Personen, die Sozialleistungen beziehen, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.

Teilen Sie also bitte bis zum --.--.2015 mit, wie weiter verfahren werden soll bzw. ob es einer Entscheidung im Eilverfahren bedarf.

Mit freundlichem Gruß


Nun kann ich Person M nichts raten, weil ich das Antwortschreiben vom VG Bremen auch nicht deuten kann.
Warum sollte Person M das Eilverfahren zurück nehmen? Welchen Vorteil / Nachteil hätte Person M?

Vielleicht kann mir das mal jemand übersetzen.

Gruß
Ohmanoman


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2015, 03:44 von Bürger«
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G

Gast

Na dann will ich es mal versuchen...

Zitat
ist für den Antrag in der Klageschrift, die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO
zu beschließen, bis über die Klage entschieden ist, das Eilverfahren nachgetragen worden. Es
trägt das Aktenzeichen 2 V 133/15.
die Vollziehung könnte ausgesetzt werden, bis über die Klage entschieden wurde.

Zitat
In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom --.--.2015 zur Kenntnisnahme.

Die zu lesen wäre toll!

Zitat
Im Eilverfahren 2 V 133/5 besteht Gelegenheit für die Sie zur abschließenden Stellungnahme bis zum --. -- 2015.
...was tun musst???
Fehlt wohl...oder in der Zeile verrutscht beim Abtippen ;D

Zitat
Die Kammer hat den Rundfunkbeitrag für den privaten Bereich mit Urteilen vom 20.12.2013 – Az. 2 K 605/13 und 2 K 570/13 – für verfassungsgemäß gehalten. Dagegen wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht von der Kammer zugelassen. Die Berufungsverfahren sind unter den Aktenzeichen 1 LC 26/14 und 1 LC 24/14 beim OVG Bremen anhängig.
Das Gericht meint, dass der RuBe im privaten Bereich verfassungsmäßig ist und somit würde wohl die nachfolgende Instanz nur über diesen Punkt diskutieren wollen...ist meine Meinung...

Zitat
Es besteht die Möglichkeit auf Antrag des Klägers mit Einverständnis der Beklagten das Klageverfahren
2 K 36/15 bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem der genannten Verfahren zum Ruhen zu bringen. Das macht allerdings nur Sinn, wenn Sie, Herr                , Ihren persönlichen Fall nicht vor das Bundesverfassungsgericht bringen möchten.
Wenn M wartet, bis es ein Urteil beim anderen Fall vom OVG gibt, setzt sich M nur auf den fahrenden Zug und/oder knallt damit an die Wand. Er kann dann nicht mehr bis zum OVG durch.

Zitat
Denn das Bundesverfassungsgericht kann vom Bürger erst nach Erschöpfung des Rechtswegs angerufen werden.
Das BVG kann man nur als Einzelkämper erreichen. Ohne Abwarten auf andere Urteile!

Zitat
Die Ruhensanordnung hätte keine Auswirkung auf Ihre Zahlungspflicht. Diese könnte nur im Eilverfahren vom Gericht ausgesetzt werden. Über den Eilantrag muss daher entschieden werden, wenn er nicht zur Verminderung von Kosten (in der Zeit bis zum --.--.2015) noch zurückgenommen wird. Die Gerichtskosten für das Eilverfahren würden sich bei Rücknahme des Eilantrags um 2/3 auf 1/3 reduzieren.
Scheint ein berechtigtes "Friedensangebot" des Gerichtes zu sein...
Denn die Klage scheint eh nicht bis zum BVG durchzukommen...


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s
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Schon bei den Streitwert blickt M nicht durch.

Die ersten beiden (01.01.-30.06.2013) Bescheide 53,94 € plus 8,00 € x 2 =123,88 €
Der dritte            (01.07.-31.12.2013)  Bescheid 107,88 € plus 8,00 €      =115,88 €
                                                                                                         
               
Im Beschluss vom VG Bremen:
Der vorläufige Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1+ 3 GKG auf 331,64 € (3 x 107,88 € plus 8,00 €) festgesetzt.

Das steht in dem genannten Paragraphen genau erklärt:

Es wird um 107,88 aus dem Bescheid gestritten. Da es auch um zukünftige Zahlungen geht, wird dieser Betrag verdreifacht. Dazu kommt noch die Säumnisgebühr.


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@ ich

Zitat
Zitat

    Im Eilverfahren 2 V 133/5 besteht Gelegenheit für die Sie zur abschließenden Stellungnahme bis zum --. -- 2015.

Zitat
...was tun musst???
Fehlt wohl...oder in der Zeile verrutscht beim Abtippen

Nee, da fehlt nichts!? Der Satz endet mit dem Datum.

 :o


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Zitat
Im Eilverfahren 2 V 133/5 besteht Gelegenheit für die Sie zur abschließenden Stellungnahme bis zum --. -- 2015.
Ist doch eine eindeutige Aussage?

Sinngemäß auch:
Der Empfänger des Schreibens hat bis zum ***** 2015 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

Heißt:
Der Empfänger des Schreibens sollte alle Unterlagen zusammennehmen, sich hinsetzen und nochmals seine Sicht der Dinge aufschreiben und dabei alle neuen Erkenntnisse gleich mit einmbauen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Moin Moin,

@ ich
@ ss32
vielen Dank für eure Antworten.

Mister M und ich sind mit unserem Latein am Ende!

Wir habe uns eingelesen  in dem Thema:
„Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke! „

Kommen aber nicht recht weiter!

Mister M hat in seinen Widersprüchen immer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
 
@pinguin
danke für deine Antwort!

Mister M weiß jetzt nicht, ob es sinnvoll ist, den Eilantrag zurück zunehmen, oder bestehen zu lassen.
Weiter, ob es sinnvoll ist, eine Ruhestellung der Klage zuzustimmen, bis vor dem OVG Bremen eine Entscheidung gefallen ist. Denn wenn diese abgewiesen wird, kann Mister M ja nicht mehr vor dem Bundesverfassungsgericht klagen. Siehe Schreiben vom Gericht.
Ob es dann noch finanziell für Mister M noch zu stemmen ist!

Und das alles für ein Angebot, was Mister M gar nicht will!

Vielleicht ist unter euch Jemand der Mister M einen Rat geben kann?

Weiter weiß ich nicht, wie wir die PDF Dateien anhängen können!

Ohmanoman


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@ ich
na dann!
Zitat
Zitat

    In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom --.--.2015 zur Kenntnisnahme.


Die zu lesen wäre toll!


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ohmanmoamoman ich übe noch
die Reienfolge ist nicht richtig! Sorry.
Vielleicht kann der Admin das ändern


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