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Autor Thema: Abgelehnter Widerspruchsbescheid - welche anderen Möglichkeiten außer Klage?  (Gelesen 32006 mal)

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Sollte x da also irgendwas noch in die Klageschrift reinschreiben, oder einfach warten, was das Gericht schreibt?


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"irgendwas" != ungenau, kommt halt drauf an, was irgendwas wäre,
PersonX würde jetzt ungenaues irgendwas weglassen.

Also Klägerangaben, Angaben zum Beklagten, das Klageziel und die nötigen Angaben dazu, kurze Begründung oder den Satz, dass klar wird das mehr Frist benötigt wird (oder beides, wobei PersonX eine sinnfreie kurze Begründung dann ehr weg lassen würde -> weil später nicht mehr relevant, sondern explizit die Frage nach einer entsprechend ausreichend bemessenen Frist formulieren würde), Unterschrift, Datum

Die Fragen, kommen dann vom Verwaltungsgericht, wegen mündlich/schriftlich auch. PersonX würde das auch in Abhängigkeit der Erwiderung machen, welche dann folgen wird, wenn die Begründung bei der Beklagten Partei angekommen ist. Da dazwischen noch etwas Zeit vergehen kann würde PersonX diese Entscheidung nicht bereits "sofort" treffen, sondern vom Klageverlauf insgesamt abhängig machen. Es hat sich bereits gezeigt, dass einige Personen die Entscheidung anders gefällt hätten, wenn Sie zuvor bestimmte Sachen gewußt hätten. Mit reinschreiben gleich bei Antrag würde die Wahl so später wahrscheinlich nicht mehr gegeben sein.


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Hallo,

was wenn Person X nach seiner Klage nun die Erwiderung der Rundfunkanstalt bekam, die nur aus Textbausteinen besteht und worin kurz und knapp steht, dass der Rundfunkstaatsvertrag alles regeln würde und deshalb gezahlt werden müsse - und auf keinen einzigen der 9 Gründe eingegangen wurde, die Person X aufzählte?

Außerdem behauptet die Rundfunkanstalt bzgl. Person X, dass ein Widerspruch von insgesamt 7 nicht eingegangen wäre - der einzige Widerspruch der ohne Einschreiben, nur per Post versandt wurde. Und das obwohl Person X schon in der Klage gegen den Widerspruchsbescheid einen eidesstattliche Erklärung beifügte, auf der die beauftragte Person angab den Brief persönlich in den Postkasten eingeworfen zu haben?

Außerdem regt die Rundfunkanstalt an, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Übertragung auf einen Einzelrichter zu fällen.

Wie erreicht Person X, dass das Verfahren ausgesetzt wird, bis zur höchstrichterlichen Beurteilung?
Das selber anregen, mit Verweis auf die verfassungsmäßigen Bedenken und dass die Rundfunkanstalt überhaupt nicht auf die zahlreichen vorgelegten Bedenken eingeht?

Bedenken hat Person X vor allem vorgebracht, da Person X Ausländer ist und sich hier diskriminiert fühlt, für einen Rundfunk zahlen zu müssen, welchen Person X niemals nutzt, noch je nutzen wird, da Person X ausschließlich Rundfunk seines Heimatlandes ansieht.

leider hat die Rundfunkanstalt auch eine lange Liste von Gerichten beigelegt, die alle schon in deren Sinne urteilten - darunter auch das Verwaltungsgericht an dem Person X klagt.

Gruß


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Hast Du schon die Formfehlerkarte gezogen ?


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Nein, welche genau?


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Angenommen eine Person x bekommt einen Widerspruchsbescheid von einem nicht rechtsfähigen Beitragsservice, wäre das doch ein Grund sich hierrüber masslos aufzuregen. Es könnte ja auch eine Behörde ohne Rechtsform sein oder eine fehlende, nichtlegitime Unterschrift oder... oder... oder.........


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Gute Idee - Person X bekam den Bescheid nicht von der Rundfunkanstalt, sondern vom Beitragsservice...
Gibt es einen Link zu dem Thema hier im Forum?


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Ach nöö.  Bitte selber raussuchen.


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Außerdem behauptet die Rundfunkanstalt bzgl. Person X, dass ein Widerspruch von insgesamt 7 nicht eingegangen wäre - der einzige Widerspruch der ohne Einschreiben, nur per Post versandt wurde.
Aha , da schreit also ausgerechnet der Verein am lautesten , welcher es am nötigsten hat .
Denen ihre Stinknormalo-Post ihrer Lakaien vom Bservice muss nach deren Sichtweise aber immer den Empfänger erreichen.
Wäre es denn da nicht viel wahrscheinlicher , dass ein Widerspruchsbescheid  für 7 Widersprüche auf seltsame Art und Weise seinen Empfänger nicht erreicht  , als das ausgerechnet der eine Normalbrief von sieben Widersprüchen angeblich nicht ankommt.
So schlau wie die gierigen Geier sind die anderen , welche deren Fressen vorenthalten schon lange.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. März 2015, 20:13 von mickschecker«
You can win if you want

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Der BS gibt in dem Schreiben einen Auszug von deren Postverkehr an, wo der Beitragsbescheid auftaucht - sie behaupten, da von der Post nichts gegenteiliges zurückkam, wäre dieser Bescheid sicher zugestellt worden.

Person X hat bereits eine eidesstattliche Versicherung beigelegt, dass eine dritte Person den Brief mit sicher in den Postkasten geworfen hat - darauf gehen die aber nicht ein und behaupten einfach kein Widerspruch wäre eingegangen, also wäre er rechtskräftig und deren Bescheid wäre zugestellt worden, da nichts von der Post negatives zurückgekommen wäre.


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Hallo,

könnte Person Z jetzt solch eine Erwiderung an das Gericht senden, wäre das sinnvoll?

Begründung:

1.)   Die Beklagte streitet nach wie vor ab, den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 5.7.2013 erhalten zu haben. Die Absendung dieses Widerspruches wurde jedoch im letzten Schreiben mit der eidesstattlichen Erklärung des Einwurf-Beauftragten nachgewiesen. Die Klägerin kann nichts dafür, dass die Beklagte Postsendungen ohne Einschreiben schlicht ignoriert.
Da keine Post zurückkam, gilt der Widerspruch – wie in Kopie dem letzten Schreiben beigelegt – als zugestellt.

2.)   Leider antwortet die Beklagte nicht auf die im ersten Schreiben zahlreichen Gründe, welche massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkstaatsvertrag darlegen nicht, sondern begnügt sich mit Standard-Textbausteinen ohne auf die konkreten Punkte einzugehen.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken in meinem Fall ergeben sich vor allem dadurch, dass Mitbürger ausländischer Nationalität durch die Pflicht Rundfunkgebühren zu zahlen, ohne konkreten Nutzen für dieselben, diskriminiert und in ihrer freien Wahl der Medien beschränkt werden.

Ganz abgesehen davon, dass die Beitragsgebühr nur auf das Vorhandensein einer Wohnung abzielt und damit ganz klar eine Wohnungssteuer darstellt und keine Gebühr im eigentlichen Sinn, welche an eine konkrete Nutzung gekoppelt wäre.

Ich verweise hier nochmals auf die ausführlichen Ausführungen in  meinem ersten Schreiben.

3.)   Die Beitragsbescheide weisen gravierende Formfehler auf und sind so nicht rechtskräftig. Wie das LG Tübingen mit Beschluss vom 19. Mai 2014
Az. 5 T 81/14 in einem Vollstreckungsverfahren der Beklagten feststellte, ist es nicht zulässig, Bescheide vom nicht rechtsfähigen „Beitragsservice“ zu versenden, ohne konkrete Angabe der entsprechenden Rundfunkanstalt mit Anschrift und deren Zusammenhang mit dem „Beitragsservice“. Die ganzen Beitragsbescheide der Beklagten haben damit gar keine rechtliche Grundlage, da sie nicht der korrekten Form entsprechen.

Zitat aus dem Urteil: „Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. …

Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt.

Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. …
Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist.

Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt.“


4.)   Auch die zahlreichen für jeden Beitragsbescheid erneut festgesetzten „Säumniszuschlage“ sind nicht rechtens.
„Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
[...]
Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann.“ Quelle: LG Tübingen • Beschluss vom 19. Mai 2014 • Az. 5 T 81/14

Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken schlägt die Klägerin vor, das Verfahren NICHT auf einen Einzelrichter zu übertragen, sondern das Verfahren bis zu einer obergerichtlichen und höchstrichterlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Rundfunkbeitrags, samt der Zahlung der strittigen Kosten  ruhen zu lassen.


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Hallo,

hat niemand eine Idee oder Meinung zum geplanten Schrieb von Person X?
kann Person X da noch was ergänzen oder ändern?

Der BS bzw. die Rundfunkanstalt scheint sehr siegessicher zu sein, da sie nur mit einem vorgefertigten Brief ans Gericht antworten - offenbar vertrauen die ganz darauf zu gewinnen, wie schon einmal im Herbst vor dem gleichen VG.

Wie kann Person X denen einen Strich durch die Rechnung machen?

Bitte um Hinweise.

Danke


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Wie sicher ist sich eine Person A denn, das Sie tatsächlich wirklich auf genau diesen "Bescheid" Widerspruch eingereicht hat, und nicht versehentlich auf irgend was anderes.

Sollte Person A Ihren Irtum bemerken, und einen vermeintlichen Bescheid keinem Richter etc. vorgelegt haben, sondern allein im vermeintlich "verlorenen" Schreiben "Widerspruch" Erwähnung gefunden haben. ->>> 3x ja -->> dann sollte Person A vielleicht den Weg austesten, das Sie vielleicht tatsächlich keinen Bescheid erhalten habe, sondern irgend was anderes, sich vielleicht sogar im Datum vertan hat. --->>> wenn Person A, also keinen Widerspruch versendet hat, was Sie ja nachweislich wohl 6 Mal gemacht hat, dann muss ja logischerweise davon ausgegangen werden, das überhaupt kein Bescheid bei Person A angekommen sein könnte ....

bitte selbst zu Ende denken, ob das eine Option wäre, im Zweifel muss die Landesrundfunkanstalt beweisen, wann der Bescheid bei einer Person A angekommen ist.
Bedeutet, wenn kein Widerspruch vorhanden ist bei der LRA, kann an sich auch kein Bescheid bei Person A angekommen sein ... sondern vielleicht eine Mahnung, irgendwas ... komisches unklares ...

zu beweisen ist immer (egal vom WEM) die Zustellung - NICHT der Versand


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2015, 23:46 von Bürger«

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Was wenn Person X den Bescheid schon als Kopie an das Gericht geschickt hat, dann kann sie wohl kaum behaupten diesen nie bekommen zu haben?
Aber eine eidesstattliche Erklärung des Einwurfbeauftragten den Widerspruch abgesandt zu haben sollte doch reichen?


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das ist großes Pech,
es reicht nie nur den Versand zu beweisen
im Zweifel muss immer der Zugang beim Emfänger bewiesen werden

der BS versucht auch immer nur den Versand zu beweisen, aber der Wortlaut sagt in den jeweiligen Gesetzen, dass der Zugang zu beweisen sei

Ein Fax ist in jedem Fall einfacher als Einfachpost für einen Nachweis, weil der Sendebericht unvermittelt anzeigt, dass es angekommen ist.

PersonX würde das dann wahrscheinlich auch so machen, wie eine Person A das oben in dem Schreiben vor hat, 1 von 7 .... und erst nach quasi 6 Widersprüchen ein Widerspruchsbescheid --- PersonX würde zusätzlich darauf hinwirken/ hinweisen, dass doch grundsätzlich etwas falsch läuft, wenn X Widersprüche nötig sind, um überhaupt wahrgenommen zu werden ...
es an sich so nicht laufen sollte usw.... PersonX geht mal davon aus, dass die 6 bzw. 7 Bescheide fortlaufend seien


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