Hallo,
könnte Person Z jetzt solch eine Erwiderung an das Gericht senden, wäre das sinnvoll?
Begründung:
1.) Die Beklagte streitet nach wie vor ab, den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 5.7.2013 erhalten zu haben. Die Absendung dieses Widerspruches wurde jedoch im letzten Schreiben mit der eidesstattlichen Erklärung des Einwurf-Beauftragten nachgewiesen. Die Klägerin kann nichts dafür, dass die Beklagte Postsendungen ohne Einschreiben schlicht ignoriert.
Da keine Post zurückkam, gilt der Widerspruch – wie in Kopie dem letzten Schreiben beigelegt – als zugestellt.
2.) Leider antwortet die Beklagte nicht auf die im ersten Schreiben zahlreichen Gründe, welche massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkstaatsvertrag darlegen nicht, sondern begnügt sich mit Standard-Textbausteinen ohne auf die konkreten Punkte einzugehen.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken in meinem Fall ergeben sich vor allem dadurch, dass Mitbürger ausländischer Nationalität durch die Pflicht Rundfunkgebühren zu zahlen, ohne konkreten Nutzen für dieselben, diskriminiert und in ihrer freien Wahl der Medien beschränkt werden.
Ganz abgesehen davon, dass die Beitragsgebühr nur auf das Vorhandensein einer Wohnung abzielt und damit ganz klar eine Wohnungssteuer darstellt und keine Gebühr im eigentlichen Sinn, welche an eine konkrete Nutzung gekoppelt wäre.
Ich verweise hier nochmals auf die ausführlichen Ausführungen in meinem ersten Schreiben.
3.) Die Beitragsbescheide weisen gravierende Formfehler auf und sind so nicht rechtskräftig. Wie das LG Tübingen mit Beschluss vom 19. Mai 2014
Az. 5 T 81/14 in einem Vollstreckungsverfahren der Beklagten feststellte, ist es nicht zulässig, Bescheide vom nicht rechtsfähigen „Beitragsservice“ zu versenden, ohne konkrete Angabe der entsprechenden Rundfunkanstalt mit Anschrift und deren Zusammenhang mit dem „Beitragsservice“. Die ganzen Beitragsbescheide der Beklagten haben damit gar keine rechtliche Grundlage, da sie nicht der korrekten Form entsprechen.
Zitat aus dem Urteil: „Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. …
Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt.
Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. …
Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist.
Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt.“
4.) Auch die zahlreichen für jeden Beitragsbescheid erneut festgesetzten „Säumniszuschlage“ sind nicht rechtens.
„Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
[...]
Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann.“ Quelle: LG Tübingen • Beschluss vom 19. Mai 2014 • Az. 5 T 81/14
Angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken schlägt die Klägerin vor, das Verfahren NICHT auf einen Einzelrichter zu übertragen, sondern das Verfahren bis zu einer obergerichtlichen und höchstrichterlichen Klärung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Rundfunkbeitrags, samt der Zahlung der strittigen Kosten ruhen zu lassen.