Dein Schreiben hauen die Dir ungefragt um die Ohren.
Wenn Ihr schon aus dem Internet Texte und Meinungen klaut, dann achtet doch bitte darauf, ob es das Gericht überhaupt betrifft.
Einwendung gegen Zwangsvollstreckungssache (Aktenzeichen: XXX)
Aktenzeichen weglassen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Einspruch gegen die Zwangsvollstreckungssache mit dem Aktenzeichen XXX einlegen. In der von Ihnen zugesandten Zwangsvollstreckungssache ist weder ein gültiger Titel, noch ein Vollstreckungsauftrag vorhanden oder zugestellt wurden.
Aktenzeichen weglassen, die finden den vermeintlichen Titel auch über Deine Adresse.
Und es ist kein Zwangsvollstreckungsauftrag sondern ein Ersuchen!
Es wurden lediglich Beitragsbescheide ausgestellt von:
Mitteldeutscher Rundfunk
Adresse A
Ort A
Gläubiger laut Zwangsvollstreckung aber:
Beitragsservice
Ort B, Kölle Alaaf
Weglassen, da Du somit ja sagst..."Bescheide hab ich bekommen..."
Das Vollstreckungsersuchen ist daher ungültig, da aus dem Schreiben keine eindeutige Vollstreckungsbehörde ersichtlich ist sowie keine Rechtsform vorhanden ist. Zudem fehlen auf dem "angeblichen Vollstreckungstitel" ein Stempel und eine dazugehörige Unterschrift.
Und mit diesem Satz bist Du leider raus!
Man, beschäftigt Euch doch mal mit den Gesetzen und nicht mit den Urteilen!
Der MDR ist im Land Sachsen "daheeme" und nicht in BW.
Somit gilt das
sächsiche VwVG und dort darf eine Unterschrift und Siegel fehlen (dazu gibt es auch tonnenweise Urteile, leider findet man das von Dresden 2T 791/14 nicht im Internet.)
Von keiner Behörde bzw. Partei gab es weder einen richterlichen Beschluss, noch ein Anerkennungsurteil, welcher eine Vollstreckung überhaupt erst wirksam mache.
Hier würde ich nur sagen "...mir liegt kein Urteil vor..." oder so...
Zudem berufe ich mich auf das Urteil vom Landgericht Tübingen
LG Tübingen • Beschluss vom 19. Mai 2014 • Az. 5 T 81/14
Nein!!!!
SN vs BW geht nicht...
Könntest Du vielleicht mal die Briefe des GV posten, dann kann man dies mal im Ansatz anschauen.