Hallo,
ein Auszug aus:
http://www.online-und-recht.de/urteile/Bestaetigungs-Mails-ueber-Eroefnung-von-Kundenkonto-ist-unzulaessige-Werbung-Amtsgericht-Pankow-Weissensee-20141216/E-Mail beschränkte sich im Wesentlichen auf die Information, dass für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlasst hat. Hat er dies, stellt die Information hierüber für sich genommen noch keine Werbung dar. Hat er dies hingegen nicht, muss sich eine E-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als - sogar besonders aufdringliche - Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.
Übertragen auf ein unverlangt eingerichtetes Beitragsservicekonto handelt es sich auch um Werbung. Ich habe es immer gewusst.