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Autor Thema: Vollstreckungsersuchen > die Gemeinden zur Rückgabe auffordern ?  (Gelesen 3859 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
bezugnehmend auf
Zitat
Er (der Vollstreckungsbeamte) hatte einen (breiten) Ordner mit Vollstreckungsersuchen für Gemeinde Musterstadt vor sich liegen und meinte ca. 30% davon seien "Rundfunkgebühren"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12750.msg87412.html#msg87412

kam mir jetzt diese Idee:

Darf mein Bekannter - nachdem er selbst ein "Vollstreckungsersuchen" erhalten/innehat - und um die Fragwürdigkeit dieser Ansinnen weiss jetzt Gemeinde Musterstadt anschreiben und darauf aufmerksam machen und fordern dass alle anhänglichen Amtshilfeersuchen bzgl. "Rundfunkbeitrag" unverzüglich an den Absender zurückgesandt werden?
Zitat
> Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

Andernfalls handelt die Gemeinde rechtswidrig !?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
  • Beiträge: 550
Eventuell ist Prüfkompetenz nicht zu verwechseln mit Prüfpflicht, aber bin kein Jurist.


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K
  • Beiträge: 2.246
Beiträge beziehen sich auf  Rheinland-Pfalz - LVwVG

Zitat
§ 5 Vollstreckungshilfe

(1) Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.

(2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.

(3) Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.
Quelle: https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fkomm_pdk%2fPdK-RhPf-A19RhPf%2fRPLVwVG%2fcont%2fPdK-RhPf-A19RhPf.RPLVwVG.p5.htm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2015, 21:38 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 2.246
Hallo zusammen,

habe erfahren das der Bekannte eines Freundes heute morgen der Sachbearbeiterin seiner Gemeinde(Kasse) eine email schickte:

Zitat
Betreff: AHE /"Vollstreckungsersuchen" Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge

Sehr geehrte Frau Sachbearbeiterin,

wie bereits telefonisch besprochen bzgl. AHE /"Vollstreckungsersuchen" von - ja von wem denn ;-) ?

Ich ersuche das mir vorliegende - und somit auch alle anderen Ihnen vorliegende - "Vollstreckungsersuchen"; adressiert an die Gemeindekasse Musterstadt (postalisch zugestellt) - zurückzuweisen.

Diese Vollstreckungsersuchen sind schlichtweg nichtig.



***********************
 Prüfung (durch Gemeindekasse Musterstadt)  erfolgt ?
 WER ist der Gläubiger ?
 Anschrift fehlt/nicht korrekt
 fehlende Unterschrift, Dienstsiegel
 nicht ersichtlich dass es sich bei dem Verfasser um eine Vollstreckungsbehörde handelt
 ***********************

Da wäre zum einen das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz  (LVwVG) Rheinlandpfalz:
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/gqu/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Vollstreckungshilfe nach  §5 LvwVG
 Dem vorliegenden Schreiben ist nicht zu entnehmen, dasss es sich bei dem Verfasser überhaupt um eine Vollstreckungsbehörde handelt.
 Das ist jedoch nach  §5 Abs.2 LvwVG RP Voraussetzung zur Leistung von Vollstreckungshilfe:

§5 Abs.2 LvwVG RP
 (2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.

dann:
 §5 Abs.3 LvwVG RP
 (3) Trägt die ersuchte Behörde Bedenken, das Ersuchen auszuführen, weil sie unzuständig oder die Handlung, um die sie ersucht wird, offenbar unzulässig sei, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Behörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet deren Aufsichtsbehörde.


 Zum anderen kommt dann dies in Betracht: Verwaltungsverfahrensgesetz > http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/ hier: Paragraph 44

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes VwVfG
 (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
 (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
 (5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

§ 37, Abs. 3 BVwVfG
„Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.“

LG Tübingen Urteil vom 19 Mai 2014,  Az. 5 T 81/14.                     
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.“

 

LG Tübingen Beschluß vom 08 Januar 2015, Az. 5 T 296/14 >http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966
 Auszüge:
 Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.

Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. Ohne klaren Vertretungszusatz hätte der Beitragsservice als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft nicht einmal das Ersuchen verfassen dürfen, da er sich damit angesichts dessen Rechtscharakters als Titelersatz zugleich als Gläubiger geriert. Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.


Mit der Bitte um Antwort verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
xyz

Bin mal gespannt wie die Geschichte weitergeht

Gruß
Geschichtenlauscher Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

z
  • Beiträge: 196
 :) weiter so!


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