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Autor Thema: Info(!??)-Post vom Gerichtsvollzieher mit angefügtem Info(!!)-Blatt vom SWR  (Gelesen 16531 mal)

s
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Vielleicht war das auch Absicht vom Gerichtsvollzieher? Weil er auch die Schna.... voll hat? Oder es ihm gegen den Strich geht? :police: (#)

Oder weil er hofft, dass die Info über die Hintergründe der Vollstreckung auch den Schuldner dazu bewegen, sich endlich mal mit dem Thema zu beschäftigen, damit der Fall durch Zahlung oder Abmeldung erledigt wird.


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Person A wird sicher bald wieder Kontakt mit ihr haben  :P

Am 28.02.2015 war es dann soweit. Der gelbe Brief kam endlich:


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Seite 1 des Inhalts: Vorblatt zur Zustellsendung


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Seite 2 des Inhalts: Vorderseite des Schreibens der Obergerichtsvollzieherin


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Seite 3 des Inhalts: Rückseite des Schreibens der Obergerichtsvollzieherin. In rot markiert: Grundlage der Ladung. Fesetzungsbescheid vom 02.01.2015


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Seite 4 des Inhalts: Erste Seite des Vollstreckungsersuchen vom BS mit unklarer Gläubigerkennzeichnung (rot markiert)


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Seite 5 des Inhalts: Zweite Seite des Vollstreckungsersuchens vom BS:

1. Die Rückseite ist komplett leer  ??? :o ::)

2 & 3. nach Tübinger Urteil nicht rechtens...


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Seite 6 des Inhalts: Dritte und letzte Seite des Vollstreckungsersuchens vom BS.
Es werden zwei Festsetzungsbescheide aufgelistet, die aber ein komplett anderes Datum haben als der vollstreckbare Titel, den die Obergerichtsvollzieherin anführt...


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Hallo Leute,

nachdem Person A jetzt endlich den gelben Brief (Inhalt siehe vorherige Postings) bekommen hat wird A nun reagieren.
Bevor Person A den Weg über das Amtsgericht geht, will A diese Woche erstmal ein Einschreiben an die Obergerichtsvollzieherin (OGV) schicken.
Reicht das aus oder muss A sich parallel auch ans Amtsgericht wenden? A will auf Zeit spielen und wollte erstmal die Antwort der OGV abwarten.
Sinnvoll oder hat das unschöne Konsequenzen?

Person A hat mal ein Schreiben aufgesetzt (hier angehängt), welches sich an dem Vordruck, der hier im Forum kursiert, orientiert.
Was sagt ihr dazu? Kann A das so abschicken? Verbesserungsvorschläge?
Person A möchte nicht gleich mit Verweisen auf ZPO etc. kommen, sondern erstmal eine Stellungnahme der OGV abwarten.
Interessant ist, dass die OGV als vollstreckbaren Titel einen Beitragsbescheid angibt, der im Vollstreckungsersuchen des BS überhaupt nicht auftaucht.
Witzig ist irgendwie auch, dass im Vollstreckungsersuchen darauf hingewiesen wird, dass sich die Rechtsgrundlagen auf der Rückseite befinden (die Seiten sind aber komplett leer)  :-X >:D
Dienstsiegel und Unterschriften fehlen natürlich wie immer (wurde im Forum ja schon zur Genüge besprochen), auch die Unterschrift der OGV ist nur maschinell eingefügt.


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Die Gerichtsvollzieherin ist ohnehin verpflichtet, dieses Schreiben an das Gericht weiterzuleiten. Wenn sie daran denkt.


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Die Gerichtsvollzieherin ist ohnehin verpflichtet, dieses Schreiben an das Gericht weiterzuleiten. Wenn sie daran denkt.
Man kann sie ja höflich daran erinnern, direkt im ersten Schreiben...


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Ein Vollstreckungsersuchen vom 02.01.2015 würde PersonX in so einem Schreiben an einen GV ehr weg lassen.
Person A muss keine Angaben machen, welche in der Sache unrelevant sind.
Es sollte reichen, sich erklären zu lassen, wie es zu so einem Unterschied kommt. Möglicherweise war die Vorlage beim Erstellen falsch, noch auf den Vorgänger eingestellt ;-). Ob das die Vollstreckung nichtig macht wäre interessant.

Zusätzlich könnte direkt darauf verwiesen werden, dass die Schreiben zu den anderen Daten in einer Auflistung ebenso fehlen.


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Ein Vollstreckungsersuchen vom 02.01.2015 würde PersonX in so einem Schreiben an einen GV ehr weg lassen.
Person A muss keine Angaben machen, welche in der Sache unrelevant sind.
Es sollte reichen, sich erklären zu lassen, wie es zu so einem Unterschied kommt. (...)
Sorry, ich komm nicht ganz mit. Kann PersonX das nochmal genauer beschreiben? Was weg lassen und warum nochmal?
Das Vollstreckungsersuchen vom 02.01.2015 des BS war als Anlage dem gelben Briefchen beigefügt.

Was mir grade so einfällt.
Ich meine mich daran erinnern zu können, dass Person A einen Festsetzungsbescheid, welcher auf den 02.01.15 datiert ist bekommen haben könnte.
Dieser taucht aber nur im Schreiben vom GV und nicht im Vollstreckungsersuchen des BS auf???


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PersonX würde diese Information, dass eine Person A, ein Vollstreckungsersuchen am 02.01.2015 erhalten habe, auch wenn dieses durch den GV zugestellt wurde, weglassen, denn diese Information ist schlicht überflüssig. Der GV soll den vermeintlichen Fehler genau erklären.

Wann ein GV so ein Schreiben hat zustellen lassen, dann ist diesem das Schreiben auch bekannt.

Der vermeintliche Gläubiger wünscht sich jedoch, dass genau das Schreiben ja auch bereits vollstreckbar wäre, dieses also irgendwelche Bescheide "ersetzen" soll.

Aber hoffentlich hat PersonX das grundsätzlich falsch verstanden, als auf dem lokalen Amtsgericht die Dame das dort so "ähnlich" erklärte. Da blieben einige Fragen bei PersonX offen, als diese als Zeuge mit war.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Also irgendwie ist das schon sehr merkwürdig. Erst warten sie 2 Jahre, bis sie einem mal einen "Bescheid" schicken und dann soll es gleich ein "Festsetzungsbescheid" sein, der dann, knapp zwei Monate später schon gleich bei der GV landet.
Man könnte sich natürlich auch mal ganz generell mit der GV beraten, ob sie denn überhaupt jemals einen "Grundlagenbescheid" gesehen hat, auf dem dann der Festsetzungsbescheid fußen soll. Ohne Grundlagenbescheid ist auch ein BS-"Bescheid" nicht gültig! Natürlich hätte man gleich auf den "Festsetzungsbescheid" mit Widerspruch reagieren sollen, dennoch muß auch der BS gewisse Formalitäten einhalten.

Interessieren würde mich ja, ob sie diese ganzen "Drohungen" mit Haftbefehl wegen der ca. 370 € tatsächlich wahr machen. Besonders überzeugend (oder furchteinflößend) klingt das nicht für mich.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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