Hier noch eine Anmerkung dazu; die Rundfunkgebühr wäre national längst gekippt, hätte die Firma Rossman das Urteil des EuGH C-337/06 vorgebracht und mit der dt. Abgabenordnung verbunden.
Gemäß nationalem Recht stehen Steuern dem Staat zu und dürfen ja auch nur von diesem erhoben und festgesetzt werden; gemäß Abgabenordnung sind nur die darin als Finanzbehörden genannten Behörden zum Einziehen von Steuern befugt.
Der Bezug zum EuGH wird dadurch hergestellt, als daß der EuGH im genannten Urteil zum Ergebnis gelangte, daß es sich beim deutschen Rundfunkgebührensystem um eine "Finanzierung durch den Staat" handelt, also um eine staatliche Beihilfe, denn es kommt für diese Definition nicht darauf an, ob diese staatliche Beihilfe direkt aus Steuermitteln gewährt wird oder den Umweg über den Bürger nimmt; maßgebend für diese Definition ist die Tatsache, daß diese Gebühr keine Folge einer Vereinbarung zwischen den Rundfunkanstalten und dem Bürger ist.
Das Urteil wurde in Bezug zum alten Rundfunkgebührensystem gefällt und ist folglich auch weiterhin gültig, da auch die neue Rundfunkgebühr kein Ergebnis der Vereinbarung zwischen den Rundfunkanstalten und dem Bürger ist.
Gemäß dem dt. Recht war folglich auch schon die alte Rundfunkgebühr eine rechtswidrige Steuer.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;