Die Informationsfreiheit ist keine Sachmaterie, die in dem Kompetenzkatalog der Art. 73, 74 GG aufgeführt ist, so dass nach der Auffangkompetenz des Art. 70 GG grundsätzlich die Länder zuständig sind. Dies ist zwar dadurch gerechtfertigt, dass die Ausführung der Gesetze nach Art. 83 GG grundsätzlich Ländersache ist, aber ruft dennoch Kritik hervor: „Infolge dieser Kompetenzlage ist der Zugang zu Informationen auf Landesebene alles andere als transparent. Auf Länderebene zerfasert Deutschland im Informationsföderalismus.
Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1GG) sind mit dem Transparenzprinzip verknüpft. Dem Staat ist zumindest dann die Pflicht zur Errichtung oder Initiierung von Informationsquellen auferlegt, wenn auf andere Weise eine möglichst objektive Information und damit die Entstehung einer möglichst an den Tatsachen orientierten öffentlichen Meinung nicht besteht.
Wie transparent die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind, wird durch die Tatsache verschwiegen.