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Dreyer belehrt Schäuble in Sachen Rundfunkbeitrag

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Jade:
Die Informationsfreiheit ist keine Sachmaterie, die in dem Kompetenzkatalog der Art. 73, 74 GG aufgeführt ist, so dass nach der Auffangkompetenz des Art. 70 GG grundsätzlich die Länder zuständig sind. Dies ist zwar dadurch gerechtfertigt, dass die Ausführung der Gesetze nach Art. 83 GG grundsätzlich Ländersache ist, aber ruft dennoch Kritik hervor: „Infolge dieser Kompetenzlage ist der Zugang zu Informationen auf Landesebene alles andere als transparent. Auf Länderebene zerfasert Deutschland im Informationsföderalismus.

Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1GG) sind mit dem Transparenzprinzip verknüpft. Dem Staat ist zumindest dann die Pflicht zur Errichtung oder Initiierung von Informationsquellen auferlegt, wenn auf andere Weise eine möglichst objektive Information und damit die Entstehung einer möglichst an den Tatsachen orientierten öffentlichen Meinung nicht besteht.

Wie transparent  die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind, wird durch die Tatsache verschwiegen.

pinguin:

--- Zitat von: Minion am 02. Februar 2015, 11:36 ---Ich frage mich warum das nochmal aus der Kiste geholt wird. Ich dachte dieser Beirat arbeite vollständig autonom und wurde nicht beauftragt. Wenn das stimmt, warum soll jetzt Schäuble dafür den Kopf hinhalten?
--- Ende Zitat ---
Der Bundesfinanzminister ist automatisch mit im Boot, da die Steuergesetzgebung dem Bund zusteht und es hier um erhebliche Mittel geht, die die Rundfunkanstalten für sich generieren, obwohl sie das so gar nicht dürften. Daß es sich bei dem Rundfunkgebührenmodell grundsätzlich um eine Steuer handelt, ist dem EuGH C-337/06 zu entnehmen.

Zweitens ist das Bundesfinanzministerium auch dann mit im Boot, wenn die EU-Kommission feststellen sollte, (eine aktuelle Klage gegen Deutschland bezüglich der Finanzierung der DB AG ist anhängig), daß die durch die neue Rundfunkgebührenstruktur eingenommenen Mittel mehr als 20% über jenen Mitteln liegt, die mit dem alten Rundfunkgebührensystem eingenommen worden sind und das nicht nach Brüssel gemeldet worden ist, obwohl jede wesentliche Änderung einer bestandsgeschützten Beihilfe als neue Beihilfe betrachtet wird und wie eine neue Beihilfe meldepflichtig ist. (Bei den 20% bin ich mir im Detail nicht ganz so sicher, es können auch nur 10% sein). Drüben im anderen Thema ist auch noch was anderes dazu genannt; da wird man dann schauen, welche Variante effektiv gilt.

pinguin:

--- Zitat von: Anti-Raubritter am 31. Januar 2015, 12:32 ---Für die Personen, die immer noch davon ausgehen, dass der Beitrag eine Steuer ist, dann bitte mal das Interview mit Prof. Thum (21:43 min) anschauen:
--- Ende Zitat ---
Das spielt keine Rolle; maßgebend ist auf Grund des europäischen Vorranges höheren Rechts die Auffassung des EuGH in seinem Urteil C-337/06.

Goufe30:
... ist zwar schon etwas älter, aber es scheint wohl um die juristische Ehre zu gehen.  (#)

http://www.wallstreet-online.de/nachricht/7424675-gez-debatte-streit-ueber-gez-rundfunkbeitrag-gutachten-zur-finanzierung-von-ard-und-zdf

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