Hallo!
Kurze Anmerkung zum Thema "Zugangsfiktion" des BS:
Das BVerwG hat sich mit Az. 9 C 19.15 der Rechtsprechung von BFH und BGH angeschlossen. Die Einrede eines Dritten alleine reicht nicht aus, Zweifel am Zugang zu erzeugen. Allerdings: behauptet der Adressat den Nichtzugang, gilt VwVfG §42 (2) letzter Teilsatz "im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen".
Leider versuchen die niedrigeren Instanzen noch nach Möglichkeit mit der "Zugangsfiktion" zu arbeiten, ein Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG mit Az. 9 C 19.15 stellt das mancherorten aber ab, eine Nichtbeachtung könnte für Berufung/Revision genutzt werden.
MfG
Michael
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"