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Autor Thema: Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger  (Gelesen 37750 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Abgesehen von den
- "Rundfunkgebühren"- und "Rundfunkempfangsgeräte-Bereithalter"- bzw. "Rundfunkteilnehmer"-Zeiten
bleibt für die heutige
- "Rundfunkbeitrags"- und "Wohnungsbewohner"-Ära...



Da die "Landesrundfunkanstalten" derzeit (noch? rechtswidrig?) "Zwitterwesen" sind bzw. sich als solche betrachten bzw. als solche betrachtet werden... d.h.
1) "Rundfunk-Tätigkeit" ausübender Sende- bzw. "Rundfunk"-Teil der "Landesrundfunkanstalt" und
2) "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" des "Rundfunkbeitrags-Einzugs" tätigender "Verwaltungs"-Teil der "Landesrundfunkanstalt"

siehe u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html

...und es zudem bei den "Bürgern" sowohl
a) "Nutzer"/"Nutzungsinteressenten" als auch
b) "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressenten" gibt

müsste die Frage der
Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
mglw. entsprechend differenziert werden nach folgenden Beziehungs-Konstellationen:

1a) "Rundfunk-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
1b) "Rundfunk-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"


2a) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
2b) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"


Wobei rechtlich betrachtet vmtl. am ehesten die Frage der Rechtsbeziehung zwischen dem "Verwaltungs-Teil" und dem Bürger relevant sein könnte...
...einhergehend mit der Frage, ob es den - keiner durchgehenden Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht und damit auch keiner durchgängigen parlamentarischen Kontrolle unterliegenden - "Verwaltungs"-Teil einer (für die Veranstaltung von Rundfunk - und nicht für die Verwaltung der Bürger/ Wohnungsbewohner gegründeten und beauftragten) "Landesrundfunkanstalten" so überhaupt geben dürfte. Letzteres wird - nicht nur von mir - erheblich angezweifelt.
Maßgebliche und fundierte Kritik dazu findet man insbesondere bei Dr. Hennecke - siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html


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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG v. 18.7.2018, Rn. 80
Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
Und da haben wir auch wieder den Begriff "Nutzer"; der "Nichtnutzer" ist aber nun einmal kein "Nutzer".

[...] müsste die Frage der
Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger
mglw. entsprechend differenziert werden nach folgenden Beziehungs-Konstellationen:

1a) "Rundfunk-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
1b) "Rundfunk-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"

2a) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nutzer"/"Nutzungsinteressent"
2b) "Verwaltungs-Teil" <-> "Nichtnutzer"/"Nichtnutzungsinteressent"

Siehe auch meinen Ursprungsbeitrag zur Eröffnung des später mit hiesigem schon bestehenden Thema verschmolzenen Themas; etwas spezifiziert war das da schon formuliert:
Allgemein:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen Bürger und seiner LRA?

Spezial 1:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknutzenden/rundfunkinteressierten Bürger und seiner LRA?

Spezial 2:
Welches Rechtsverhältnis hat es zwischen einem rundfunknichtnutzenden/rundfunknichtinteressierten Bürger und seiner LRA?

Zwischen "Rundfunk-Teil" und "Verwaltungs-Teil" kann nicht unterschieden werden, einerseits, weil, (siehe Hervorhebung in Rot), 

Zitat
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

[...]

(6) [...]

2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/BJNR025990976.html#BJNR025990976BJNG000106301

andererseits, weil die Landesgesetzgeber keine separate Trennung zwischen "Rundfunk-Teil" und "Verwaltungs-Teil" vorgenommen haben und dieses zudem nicht mit der vom Bund vorgegebenen Gleichbehandlung der Unternehmen vereinbar ist, weil es derartige Getrenntstrukturen bei den Wettbewerbern der LRA auch nicht hat.

Für das Land Brandenburg kommt es gemäß BFH V R 32/97 auch überhaupt nicht darauf an, ob der Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Beiträge finanziert wird; da er gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" in Wettbewerb steht, ist seine Tätigkeit nicht mehr hoheitlich.

Da auch Mischformen nicht zulässig sind, kann auch der Beitragseinzug nur "nicht-hoheitlich" legal zu realisieren sein.

Der von User Marx erneut eingebrachte Art. 10 EMRK kippt als Bundesrecht kraft BVerfG 2 BvN 1/95, Rn. 60, zur Tragweite des Art. 31 GG jedes Landesrecht, das nicht Landesverfassungsrecht ist.

"without interference by public authority" des Art. 10 EMRK ist von den Ländern und ihren Gemeinden wegen Rn. 169 d. 1. Rundfunkentscheidung nicht zu kippen, zumal es zeitgleich Art. 11 Charta einzuhalten hat, weil

Zitat
Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, muss dies daher als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden.

EuGH C-390/12 -> Begriff "Durchführung des Rechts der Union"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32486.msg199619.html#msg199619

Zitat
Artikel 16

(ex-Artikel 286 EGV)


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
[...]

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Der Datenschutz ist also eine vom Vertrag garantierte Grundfreiheit, weshalb die Charta einzuhalten ist, wenn dieses Grundrecht

Zitat
Zitat
§ 2

Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
vom 8. Mai 2018

https://bravors.brandenburg.de/gesetze/einundzwanzigster_rundfunkaend_stv

eingeschränkt werden soll.

Art. 11 Charta heißt:

Deutsche Fassung:

Zitat
Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Englische Fassung:

Zitat
Article 11

Freedom of expression and information


1.   Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers.

2.   The freedom and pluralism of the media shall be respected.

Und hier haben wir es dann auch wieder:

without interference by public authority

Art. 11 Charta ist hier noch rigider als Art. 10 EMRK, denn es erlaubt keinerlei Ausnahme davon.

Der Schutz personenbezogener Daten wird dann übrigens mit Art 8 Charta ebenfalls erfasst.

Zitat
Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Wenn im Kontext des europäischen Rahmenrechts alle Unternehmen gleich zu behandeln sind, kann es für die dt. ÖRR keine Ausnahme davon haben.

Fazit:
Bei Würdgung aller relevanten Umstände kann man nur zu dem Ergebnis kommen, daß es zwischen LRA und rundfunknichtnutzendem/rundfunknichtinteressiertem Bürger keinerlei Rechtsbeziehung hat.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

für den "Verwaltungsteil" interessiert es nicht, ob Mensch was "nutzt oder nicht".
Entscheidend ist, ob der betroffene Mensch Adressat_in einer "Maßnahme" i.S.d. Verwaltungsrechtes ist und diese "Maßnahme ein anfechtbarer Verwaltungsakt" ist.
Im Datenschutzrecht kommt es darauf an, ob der Mensch "Betroffener" ist.

"Eingriffsgesetz" ist der RBS TV. Wie jetzt ein(e) Nichtnutzer_in darstellen will, dass der "Festsetzungsbescheid" sie jetzt in ihren Rechten nach Art. 10 EMRK verletzt, muss nochmal eingehend dargestellt werden. Dazu muss dieses saaaagenhafte BVerfG-Urteil berücksichtigt werden. Das BVerfG interessiert es nämlich nicht die Bohne, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk "genutzt" wird.
Vermutlich muss wohl die "Omnipräsenz", also die "erdrückende Allgegenwärtigkeit" von ARD, ZDF und Co. dargestellt werden. Vielleicht hilft ja och ditt Argument: Jetzt werde ick als Wohnungsinhaber_in sogar schon in meiner Wohnung von denen verfolgt. Das dabei die "Parteinähe" (also Nähe zum Staat) och helfen kann und die Strukturen genauer untersucht werden sollten, ist vielleicht auch eine gute Idee.

Fakt ist eins: alle die bei der GEZ gespeichert sind, stehen in einer tatsächlichen Rechtsbeziehung zur "Landesrundfunkanstalt" i.S.d. RBS TV. Dabei ist es unerheblich, ob das "BeitraXkonto" "storniert" wurde, es wurde nämlich nicht gelöscht und besteht fort.

Für Gesetzesverfassungsbeschwerden interessiert nur die "Selbstbetroffenheit". Mit Art. 11 Abs. 5 (neu) RBS TV ist in diesem Staat JEDER BETROFFEN DER VOLLJÄHRIG IST UND DESSEN MELDEDATEN NICHT GEM. § 51 BMG GESPERRT sind, so sieht nämlich demnächst die zukünftige "Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger" alle 4 Jahre aus!
Nur damit mal allen klar wird, worüber wir hier schreiben.

Ick kann nur jedem empfehlen, sich jetzt intensiv mit dem 23. Ätz-Vertrag zu befassen.

Begründung Zustimmungsgesetze zum 23. RÄStV [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32582.0.html

Die "Reform" wird jetzt "weitestgehend abgeschlossen".
Der letzte Schritt ist dann vermutlich das "rundfunkspezifische bundesweite VolXstreckungsverfahren durch die Finanzämter".

 :-X


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m
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  • Murks? Nein danke!
Das Drama entwickelt sich fort.

Furcht vor Bedeutungsverlust war der Auslöser.
Eine aus Furcht und Gier begangene Tat initiierte den Konflikt.
Der Konflikt führt unweigerlich in die Katastrophe und wird dort aufgelöst.

Die Handlungsmotive der örR-Figuren sind amoralisch.
Integre Figuren treten auf der Seite des örR nicht auf.
Perverse Handlungen verstärken den Konflikt.

Die Masse der Nichtinteressenten, der Kritiker und  der kritischen Begleiter nimmt stetig zu.
Es ist ein leichtes, sich dieser Seite anzuschließen.
Um die Katastrophe herbeizuführen.

Die Katastrophe besteht darin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk reformiert wird.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@marx: ich hätte gern folgende "Katastrophe":

Stell' dir vor, man sendet die 20 Uhr Tagesschau - und keiner sieht hin!

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

G
  • Beiträge: 1.548
Stell' dir vor, man sendet die 20 Uhr Tagesschau - und keiner sieht hin!

Nur, dass man das bei echtem "Rundfunk" leider nie feststellen kann.


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@Profät Di Abolo

Was möchtest Du denn zu Art. 10 EMRK, bzw. auch Art. 11 Charta, noch näher ausgeführt haben? Was ist nicht daran zu verstehen an "without interference by public authority"?

Dazu siehe auch:

Bedeutung der engl. Begriffe "interfere"/"interference" und ihre dt. Deutung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29988.msg187725.html#msg187725

Der Staat hat sich herauszuhalten, sowohl beim Bürger, als auch beim Rundfunk; der Staat nimmt Einfluß auf die Freiheit der Informationsbeschaffung, wenn er den rundfunkfernen Bürger nötigt, den Rundfunk trotzdem finanzieren zu müssen, obwohl Rundfunk nicht das vom Bürger selbstgewählte Informationsmedium ist.

Zudem darf daran erinnert werden, daß aus Gründen der Gleichbehandlung der Wettbewerbsunternehmen alle Unternehmen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sind.

Und was die frühere GEZ anbelangt; die wurde nicht vom Land Brandenburg gegründet, bzw. mitgegründet, (Gegenteil bitte belegen).

Personenbezogene Daten aus dieser Zeit dürfen heute nicht mehr verwendet werden, sofern es Rundfunknichtinteressenten betrifft.

Sinngemäß dazu nämlich:

Zitat

Rn. 74 - EuGH C-136/17
[...] dass selbst eine ursprünglich zulässige Verarbeitung korrekter Daten im Laufe der Zeit mit dieser Richtlinie oder Verordnung unvereinbar werden kann, wenn die Daten im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie diesen Zwecken in Anbetracht der verstrichenen Zeit nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen [...]

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.msg200229.html#msg200229


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin, was ist nicht daran zu verstehen, dass du nicht deshalb in einer Datenbank erfasst bist, weil du "Nichtnutzer", sondern weil du "Wohnungsinhaber" bist, also tatsächlich nach dem BMG gemeldet bist. Zieh in ein Zelt und melde dich bei der Meldebehörde ab und der Spuk ist vorbei.
Wo ist denn dann dein "without interference by public authority"?

Du sollst nur bezahlen. Dich zwingt hier keiner den Schwachsinn zu sehen. Bist du jetzt ein Nachrichtensender und die "public authority" schreibt dir vor was du zu senden hast?
Und wenn Mensch jetzt vom BeitraX befreit wurde ist er dann von "interference by public authority" befreit, oder was?
Lies mal nochmal genau was ich geschrieben hab (Allgegenwärtigkeit).
Und ansonsten greift der Staat ja wegen der "Staatsferne" eben nicht ein.
Wenn du jetzt einen "Eingriff" des Staates erkennst, also bei der Meldebehörde, dann kannst du die "verklagen". Mit "without interference by public authority" und Art. 10 EMRK wirst du da nicht weit kommen. Deine Daten wurden jetzt nicht übermittelt, weil der rbb ein Interview mit dir machen will, sondern weil du "vermuteter Wohnungsinhaber" bist. Du gehörst auch nicht zu einer nach § 51 BMG "bedrohten Art".

Zu "interference by public authority" wäre es mal ganz gut die "ganzen Parteienbonzen" in den Rundfunkanstalten "aufzuhellen".


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Und was die frühere GEZ anbelangt; die wurde nicht vom Land Brandenburg gegründet, bzw. mitgegründet, (Gegenteil bitte belegen).

Die Bundesrepublik Deutschland wurde m. W. auch nicht vom Land Brandenburg gegründet, bzw. mitgegründet, (Gegenteil bitte belegen).  :)

Regierungen und Parlamente entscheiden ununterbrochen Sachen, die sie deiner Meinung nach gar nicht entscheiden dürfen. Die stereotype Wiederholung dessen, was wohl den meisten hier nicht gefällt und was du als nicht zulässig betrachtest, wird dessen ungeachtet gemacht und existiert einfach. Das nennt sich Macht oder von mir aus "Repräsentative Demokratie", wobei ich Zweifel habe, das sie mit Demokratie etwas gemein hat. Mit der gebetsmühlenhaft wiederholten Beschwörung der Unzulässigkeit verschwindet nichts, weder Unrecht noch sonst etwas. Um Tatsachen bekämpfen zu können, muss man diese zunächst als solche zur Kenntnis nehmen. Die Skizze idealer Zustände als Voraussetzung der Änderung hilft rein gar nicht.

Man muss auch nicht gründen oder mitgründen, wenn man sich (einer Sache, einer Institution, einem Land) anschließen kann oder in Verträgen Dinge, Regeln usw.,  die etabliert sind, übernimmt. Das wurde gemacht, zum Beispiel mit "Rundfunkstaatsverträgen" und "Rundfunkgebührenstaatsverträgen". Warum sollte das Land Brandenburg solche Verträge ratifiziert, in amtlichen Gesetzblättern veröffentlich und aufbewahrt haben, wenn sie ohne Relevanz für das Bundesland sind? So gibt u. a. ein Archiv des Landes Brandenburg, in dem man auch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag findet. Siehe https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rgebstv

M. Boettcher

PS1: ich war immer dafür das GG mit der Vereinigung von BRD und DDR in die Tonne zu treten und eine neue Verfassung zu diskutieren und abzustimmen. Das war m. E. der Auftrag der Präambel des GG und dem ist man elegant ausgewichen. Es hätte womöglich ein besseres, gerechteres Deutschland werden können, aber eine Garantie dafür gäbe es natürlich unter keinen Umständen. Das ist halt die Crux: Tausende Experten wissen wie es geht und in jeder Buchhandlung kann man ihre Rezepte kaufen. Wenn es dennoch nicht gut läuft, was folgt daraus? Entweder können Politiker nicht lesen, oder die Experten haben gute Gründe dafür, ihre Konzepte nicht selbst umzusetzen.

PS2: ja, ich weiß, eine Abschweifung von Thema. Aber mit den ständigen Wiederholungen werden hier deutlich mehr Threads gefüllt. Vielleicht kann man doch einmal von diesem Karussell absteigen.


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@pinguin, was ist nicht daran zu verstehen, dass du nicht deshalb in einer Datenbank erfasst bist, weil du "Nichtnutzer", sondern weil du "Wohnungsinhaber" bist,
Was ist nicht daran zu verstehen, daß ein "Beitrag" gemäß der auch Dir sicherliche bekannten BVerfG-Entscheidungen nur erhoben werden darf, wenn das Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung besteht? Daß der Rundfunkbeitrag an die Wohnung geknüpft ist, ändert daran nichts; der Rundfunkbeitrag finanziert nicht die Wohnung, sondern den Rundfunk. Das BVerfG hat seine allgemeinen Aussagen dazu doch überhaupt nicht geändert, oder?

Und zu dem "without interference by public authority" ist es doch wohl zur kurz griffen, das nur auf das EMA zu beziehen; der Staat darf diese Einflußnahme nicht ausüben, also keine seiner Behörden.

Oder meinst Du wirklich, daß es keine "interference" darstellt, wenn Du als, bspw., rundfunkferne Person vom Staat genötigt wirst, Rundfunk zu finanzieren? Art. 10 EMRK und Art. 11 Charta umfassen mehr als nur die Freiheit über den Inhalt einer Information, sondern auch die Freiheit über die Informationsbeschaffung insgesamt; Art. 5 GG übrigens auch, wie ja vom BVerfG zu den Printmedien bereits kundgetan.

Gesetz gegen Knebelverträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31916.msg196675.html#msg196675

Wenn also bereits der Vertriebsweg grundrechtlich geschützt ist, (BVerfG - 1 BvR 62/99 -, Rn. 11), darf es auch in den Vertriebsweg keine staatlichen Eingriffe geben.

Bitte vergiß nicht, daß Art. 5 GG, Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta nicht nur für audio-visuelle Medien gelten, sondern auch für Printmedien, also die ganze Medienbranche.

Auch wenn Dich der Staat evtl. nicht daran hindert, bspw., ein Abo einer Tageszeitung zu ordern, bedarf es auch der Möglichkeit für Dich, dieses finanzieren zu können, und daran bist Du als rundfunkferner Bürger gehindert, wenn Du die von Dir dafür vorgesehen Mittel dem Rundfunk zuleiten sollst.

Und diese Einflußnahme des Staates ist mit Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta nicht vereinbar.

Noch ein kleiner Blick in die Charta:

Zitat
Artikel 52

Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze


(1)   Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2)   Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3)   Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

(4)   Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt.

(5)   Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.

(6)   Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist, wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7)   Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

->
ERLÄUTERUNGEN (*) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007X1214(01)&from=EN


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K
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[..] Was ist nicht daran zu verstehen, daß ein "Beitrag" gemäß der auch Dir sicherliche bekannten BVerfG-Entscheidungen nur erhoben werden darf, wenn das Interesse an der mit dem Beitrag finanzierten Dienstleistung besteht? Daß der Rundfunkbeitrag an die Wohnung geknüpft ist, ändert daran nichts; der Rundfunkbeitrag finanziert nicht die Wohnung, sondern den Rundfunk. Das BVerfG hat seine allgemeinen Aussagen dazu doch überhaupt nicht geändert, oder? [..]

Wohnungsinhaber? > ja > Möglichkeit der Rundfunknutzung? > ja > Beitragsschuldner.

Einfach.
Für alle.
Sogar für Pinguine.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Mensch! Kleener!
Watt du da beschreibst ist ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit.

Wenn der Staat diese "ARD-ZDF-Pest" abschalten würde, wäre das "interference" in die "Rundfunkfreiheit" und "Ausstieg aus der dualen Rundfunkordnung".

Nur weil du beim Kreiswehrersatzamt erfasst warst und Steuern für die Bundeswehr zahlst, wurdest du doch nicht gezwungen Wehrdienst zu leisten. Du konntest den "Dienst an der Waffe" verweigern.

Du kannst ja auch meinetwegen so weiter Argumentieren, keiner zwingt dich dazu ditt nicht zu machen (without interference).
Ich rege doch nur an, dass neu zu überdenken und die "Parteinähe" sowie "Allgegenwärtigkeit" darzustellen.

Wir hatten mal einen Staatsfunk (also "interference") und du wirst es nicht glauben, auch in Brandenburg!

Der schwarze Kanal
https://de.wikipedia.org/wiki/Der_schwarze_Kanal

Medien in der DDR Offene Zensur? War gar nicht nötig
https://www.spiegel.de/geschichte/medien-in-der-ddr-selbstzensur-statt-zensur-a-1113429.html

DDR - Mythos und Wirklichkeit, Medien - DDR - Mythos und Wirklichkeit
https://www.kas.de/web/ddr-mythos-und-wirklichkeit/medien

Und auch damals mussten die Menschen "Sudel Ede" nicht sehen.
Zitat
In der DDR grassierte der Witz, die Buchstabenfolge „Schni“ oder „Schnitz“ sei das Zeitmaß für den Sprung vom Fernsehsessel zum Ausschaltknopf

Als der Schwarze Kanal voll war
https://www.welt.de/kultur/medien/article133781874/Als-der-Schwarze-Kanal-voll-war.html

Du musst also deine "Betroffenheit" anders darstellen.
Die NSA nicht nur als Datenkrake, sondern auch als allgegenwärtige Informationskrake, die dir hinterrennt und och "heimlich" durch "Zeitungskooperationen" aus dem Blatt springt und dir ihre "gefilterten", "parteisystemtreuen" Informationen ins Gehirn brennen will! Also die "imperiale, römische Meinungsmacht"!

Hier ist ein Beispiel beabsichtigter "staatlicher Einmischung" durch "Lizenzen":

Medienstaatsvertrag [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32677.0.html

Kehren wir nun zurück zum Thema, welches da lautet:
Mach den Schni! Stell jede Zahlung an die Sudel-GEZ ein!
ähhh ... Rechtsbeziehung zwischen Landesrundfunkanstalt und Bürger

 :)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2019, 14:32 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Und auch damals mussten die Menschen "Sudel Ede" nicht sehen.
Aber auch nicht zwingend finanzieren.

Weiter zum Thema:

Der BGH entschied mit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/15

in zum Beitragsservice

Zitat
Rn. 15
[...] Daraus ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig  ist. 

Dem steht nicht entgegen, dass gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft - dem Beitragsservice (früher GEZ) -  wahrnimmt. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht  partei- und  prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem  ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 6/15
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=43d70dcf101773a7bcd902d34485ff6b&nr=72994&pos=2&anz=5

mangels eigenem Rechtsstatus dem Bürger gegenüber nur jenen Rechtsstatus haben kann, die die für den Bürger zuständige LRA hat.

Wer sieht das noch immer anders?

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), im Land Brandenburg, (BFH V R 32/97, Rn. 12), mangels Behördeneigenschaft, (Punkt 2.3 Satz 2 VV-BbgDSG im Lichte des §2 Abs. 3 und 5 BbgDSG), keine hoheitlichen Befugnisse und ist eben mangels dieser Behördeneigenschaft nicht befugt, Verwaltungsverfahren im Sinne von §9 VwVfG durchzuführen und mangels Behördeneigenschaft auch nicht im Sinne von §4 VwVfG zur Amtshilfe befugt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, (BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47), im Land Brandenburg, (BFH V R 32/97, Rn. 12), mangels Behördeneigenschaft, (Punkt 2.3 Satz 2 VV-BbgDSG im Lichte des §2 Abs. 3 und 5 BbgDSG), keine hoheitlichen Befugnisse und ist eben mangels dieser Behördeneigenschaft nicht befugt, Verwaltungsverfahren im Sinne von §9 VwVfG durchzuführen und mangels Behördeneigenschaft auch nicht im Sinne von §4 VwVfG zur Amtshilfe befugt.
...
Wer sieht das noch immer anders?

Offensichtlich sämtliche Verwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht, sowie das Bundesverfassungsgericht. Es ist nun nicht so, dass du mit deiner Einschätzung allein stehst, im Gegenteil. Es nützt aber nichts wieder und wieder mit dem Fuss aufzustampfen, wir haben das längst verstanden. Es gibt nun einmal die normative Kraft des Faktischen. Und nach der werden den ÖR-Rundfunkanstalten von den Gerichten und der dort herschenden Meinung zum Teil hoheitliche Rechte und Behördenstatus zugeschrieben. Das kann man kritisieren, muss man wohl auch; Kritik allein wird daran aber rein gar nichts ändern, die X-te Wiederholung der stets gleichen Feststellungen auch nicht. Den hier Regierenden, den Politikern, Richtern, der EU usw. geht das, was ist und das entsprechende Recht ja erkennbar am Allerwertesten vorbei.

Wenn wir nun also die Schlußfolgerung teilen, dass der sich im Wettbewerb befindende ÖR-Rundfunk gar keine Behörde sein kann und darf, was ist denn deine Konsequenz, was willst du tun, kann ggf. jeder Einzelne tun, damit dies (endlich) berücksichtigt wird?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.255
Es nützt aber nichts wieder und wieder mit dem Fuss aufzustampfen, [...]
Doch, das nützt was;

Und nach der werden den ÖR-Rundfunkanstalten von den Gerichten und der dort herschenden Meinung zum Teil hoheitliche Rechte und Behördenstatus zugeschrieben.
Was früher ja mal so gewesen sein mag, aber eben mit Überführung des Rundfunks in den Wettbewerb nicht mehr sein darf. Dieses Nichterkennen ist auch Folge der ständigen separierenden Betrachtungsweise, da hier der Blick für 's Ganze verstellt ist.

Kritik allein wird daran aber rein gar nichts ändern, die X-te Wiederholung der stets gleichen Feststellungen auch nicht.
Doch, das nützt was, nennt sich "Framing", was der Rundfunk ja vormacht.

Wenn wir nun also die Schlußfolgerung teilen, dass der sich im Wettbewerb befindende ÖR-Rundfunk gar keine Behörde sein kann und darf, was ist denn deine Konsequenz, was willst du tun, kann ggf. jeder Einzelne tun, damit dies (endlich) berücksichtigt wird?
Eine allgemeingültige Aussage wird es dafür kaum haben und Ratschläge hat es via Forum ja auch nicht; die größten Widersacher der derzeitig real praktizierten Finanzierungsweise könnten die Wettbewerber des ÖRR sein, und hier gerade die Printmedien***, und freilich der rundfunkferne Bürger selber.

*** = man könnte versuchen zu ergründen, in welcher Größenordnung sich der Verlust an ABO-Kunden seit dem Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag befindet. Insbesondere ehemalige Kunden könnten den Printmedien hier nämlich dabei helfen, die verfassungsrechtliche Relevanz herauszuarbeiten, da ja auch der Vertrieb der Printmedien grundrechtlich geschützt ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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