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Autor Thema: Das künftige Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der EU  (Gelesen 2188 mal)

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Mal vorausgesetzt, daß das in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Bestand haben wird, ist es nicht verkehrt, sich bereits vor dem neuen System darum zu kümmern, wie es später mal aussehen soll. Dabei gilt es, nationales wie europäisches Recht zu verbinden.

Europa sagt, der nationale Staat darf seinen örR finanziell zu bestimmten Konditionen unterstützen; Europa sagt, der Rundfunk zählt als Dienstleistung zum Wettbewerbsrecht.

Hier hat es genau eine Lösung.
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Der nationale Staat unterstützt seinen örR aus allgemeinen Steuermitteln, ohne den Bürger explizit damit zu belasten, da dieser wegen des Wettbewerbsrechtes stets die Wahl haben muß, sich bei allen legal zur Verfügung stehenden Informationsquellen frei zu bedienen.
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Inwieweit man dem örR untersagen sollte, Werbung zu senden, bleibt zu klären; klar ist hingegen, daß aus Werbung generierte Einnahmen die staatliche Unterstützung vermindern sollten.
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Reines Pay-TV ist europarechtlich zwar auch bei den örR legitim, doch darf man fragen, ob dieses dem Rundfunk überhaupt zuträglich ist?
Würden nicht viel mehr Leute als heute ausdrücklich darauf verzichten, den örR zu nutzen, wenn sie Rundfunk bspw. sendungsbezogen bezahlen müssten?
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Das finnische Modell, wie im Forum schon genannt, wäre wohl auch eu-weit eine akzeptable Lösung; ein prozentualer Rundfunkbeitrag auf Basis der individuellen Lohn- bzw. Einkommenssteuer.

Man mag hier zwar auch eine Unvereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht erkennen, doch ist diese auf Grund der sozial ausgewogenen Finanzierungsgestaltung im Gegensatz zum gegenwärtigen Modell der Finanzierung des örR der Bundesrepublik Deutschland vernachlässigbar.
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Ein auf Deutschland übertragenes finnisches Modell wäre mit EU-Recht vereinbar; es wäre auch mit nationalem Recht vereinbar, würde man es derart gestalten, wie man es beim Solizuschlag getan hat bzw. noch praktiziert.
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In einem Bundesgesetz ist zu regeln,
- daß gemäß der europarechtlichen Auflage ausdrücklich die Länder mit der Durchführung bzw. Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betraut sind, der Bund sich aber auf Grund seiner nicht deligierbaren europarechtlichen Verantwortung an allen Europarecht tangierenden Kontrollgremien aktiv beteiligen wird;
- daß jeder Rundfunk***staatsvertrag ohne Beteiligung des Bundes in allen Teilen auch dann nichtig ist, wenn ihn bereits alle Bundesländer unterzeichnet haben;
- daß der lohn- bzw. einkommensabhängig erhobene prozentuale Kulturzuschlag mitsamt der Lohn- bzw. Einkommenssteuer ans zuständige Wohnsitzfinanzamt abgeführt wird;
- daß dieser prozentuale lohn- bzw. einkommensabhängige Kulturzuschlag vollständig bei den Bundesländern verbleibt, in dessen Bereich die Lohn- bzw. Einkommenssteuer abgeführt worden ist;
- daß dieser auf die Lohn- bzw. Einkommenssteuer prozentual erhobene Kulturzuschlag 10% nicht übersteigen darf;
- daß die Länder befugt sind, Kulturprojekte des Landes mit maximal 30% der durch diesen Kulturzuschlag eingenommenen Mittel zu unterstützen; als Kulturprojekte gelten u.a. die denkmalsschutzgerechte Sanierung erhaltenswerter, ortsprägender historischer Bauwerke und seine Ertüchtigung für unsere heutige Lebenswelt, (barrierefrei, kundenfreundlich, behindertengerecht etc.).
- daß 15% des Kulturzuschlages an den Bund abzuführen sind;
- daß bis zu 35% des Kulturzuschlages für den eigenen "Landessender" zu verwenden sind;
- daß bis zu 20% an ARD und Co weitergeleitet werden dürfen;
- daß die Länder das Recht haben, den in ihrem Bundesland mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bürgern spezielle Vergünstigungen zu gewähren, mit denen die im Land befindlichen kulturellen Objekte, sei es durch rabattierte Eintrittspreise oder Eintrittskarte-Fahrschein-Kombinationen, gefördert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2015, 02:59 von pinguin«
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