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Autor Thema: Keine Gegenleistung für den Rundfunkbeitrag  (Gelesen 9422 mal)

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Entwicklung bedeutet nämlich nicht ungebremstes Wachstum.
Doch es kann immer Wachtum geben. Lesen und verstehen, denn so gesehen kann es immer ungebremstes Wachstum geben.
http://archiv.c6-magazin.de/06/magazin/politik_gesellschaft/2006/05/1147953164.php

Es ist und bleibt immer die Frage, welches Wachstum, das qualitative Wachstum? Auch bedeutet Wachstum nicht, dass es immer mehr werden muss, nein unter Wachstum kann es sogar die Reduktion geben. Wenn z.b. das qualitative Wachstum betrieben wird, kann die Reduktion von Sendern zur Qualitätssteigerung führen. Das tritt sogar unmittelbar ein und wäre ein deutlicher Vorteil. Nehmen wir an, das ZDF würde ersatzlos gestrichen, oder der WDR, es wäre für alle ein Qualitätsgewinn somit qulitatives Wachstum, selbst wenn die Sender sich besinnen und tatsächlich nur noch Bildung senden -> ist das ein qualitatives Wachstum -> wobei dafür vielleicht sogar die Kosten sinken. Streichen wir von 22 Sendern 11 weg, und auf den verbliebenen Sendern würden bessere Sendungen erstellt, auch das wäre dann so gesehen wahrscheinlich ein Qualitätsgewinn -> vorallem dann, wenn die sinkenden Kosten an die zurückfließen, welche das aktuell zahlen. -> Wachstum


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G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Entwicklung bedeutet nämlich nicht ungebremstes Wachstum.
Doch es kann immer Wachtum geben. Lesen und verstehen, denn so gesehen kann es immer ungebremstes Wachstum geben.
http://archiv.c6-magazin.de/06/magazin/politik_gesellschaft/2006/05/1147953164.php

Es ist und bleibt immer die Frage, welches Wachstum, das qualitative Wachstum? Auch bedeutet Wachstum nicht, dass es immer mehr werden muss, nein unter Wachstum kann es sogar die Reduktion geben. Wenn z.b. das qualitative Wachstum betrieben wird, kann die Reduktion von Sendern zur Qualitätssteigerung führen. Das tritt sogar unmittelbar ein und wäre ein deutlicher Vorteil. Nehmen wir an, das ZDF würde ersatzlos gestrichen, oder der WDR, es wäre für alle ein Qualitätsgewinn somit qulitatives Wachstum, selbst wenn die Sender sich besinnen und tatsächlich nur noch Bildung senden -> ist das ein qualitatives Wachstum -> wobei dafür vielleicht sogar die Kosten sinken. Streichen wir von 22 Sendern 11 weg, und auf den verbliebenen Sendern würden bessere Sendungen erstellt, auch das wäre dann so gesehen wahrscheinlich ein Qualitätsgewinn -> vorallem dann, wenn die sinkenden Kosten an die zurückfließen, welche das aktuell zahlen. -> Wachstum

Das ist doch genau das was ich auch meine.


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K
  • Beiträge: 232
Hier im Forum habe ich schon einige Widersprüche und Klagebegründungen gelesen. Wenn jemand das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in seiner Klage vorbringt, dürfen sich die unteren Gerichte doch eigentlich nicht darüber hinwegsetzen. Hat das schon jemand probiert?

So wie ich das verstanden habe, haben die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes Gesetzeskraft.
Da sollte so einfach kein Verwaltungsgericht drum herum kommen.


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k
  • Beiträge: 720
  • Wir sind das Volk
Wozu brauchen wir dann die ganzen Amts-und Verwaltungsgerichte,wenn Sie nichts entscheiden?Alles nur Steuer fressende Institutionen.Wozu brauchen wir die ganzen Landtage und den aufgeblähten Bundestag,ist doch das Gleiche,alle durch Steuern bezahlt?Wozu solch einen aufgeblähten örR,der durch Zwangsgebühren finanziert ist?


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koppi1947

s
  • Beiträge: 516
Wenn dieses Urteil schon allgemein bekannt ist, bitte löschen. Ansonsten hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1971 festgestellt daß die Rundfunkabgabe ohne Gegenleistung geschuldet ist.

Auch das BVerfG ändert gelegentlich mal seine Meinung.
Um etwas mit so ollen Kamellen anfangen zu können, bräuchte man frischere Urteile, die sich darauf beziehen. Ich würde aber eher vermuten, dass dort erklärt wird, warum von der alten Einschätzung abgewichen wird.


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  • Beiträge: 7.310
Igendwie scheinen sie zu ahnen das sie überzogen haben, sonst könnten sie ohne weiteres der ein oder anderen Sprungrevision zustimmen.
Das braucht es auch nicht; das EU-Recht läßt es zu, daß jede natürliche wie juristische Person eines jeden EU-Mitgliedsstaates seinen nationalen Staat vor dem EuGH erstinstanzlich auf Schadensersatz verklagen kann, wenn der nationale Staat EU-Recht nur unzureichend würdigt und der natürlichen wie juristischen Person dadurch ein Schaden entsteht. Dem EuGH ist ein Gericht der ersten Instanz angegliedert.


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