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Autor Thema: LG Darmstatt: Nach Widerspruch ist Schufa-Androhung "Letzte Mahnung" unzulässig  (Gelesen 2477 mal)

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LG Darmstatt: Schufa-Drohung: Zusendung einer "Letzten Mahnung" mit Inaussichtstellen einer Datenübermittlung an die Schufa bei einer bereits bestrittenen Forderung unzulässig

Das Schreiben ignoriert in unzulässiger Weise bereits erfolgtes Bestreiten der Forderung

Ist eine Forderung vom angeblichen Schuldner bestritten worden, so ist es unzulässig eine "Letzte Mahnung" zu verschicken, in der mit einer Datenübermittlung an die Schufa gedroht wird. Denn ein solches Schreiben ignoriert in unzulässiger Weise das bereits erfolgte Bestreiten der Forderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

Weiteres auf

http://www.kostenlose-urteile.de/LG-Darmstadt_27-O-13314_Schufa-Drohung-Zusendung-einer-Letzten-Mahnung-mit-Inaussichtstellen-einer-Datenuebermittlung-an-die-Schufa-bei-einer-bereits-bestrittenen-Forderung.news20477.htm

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Danke.
Bleibt zu prüfen, ob dies auch im Falle öffentlicher Forderungen/ im Verwaltungsrecht/ bzgl. Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (nicht "Schufa") anwendbar ist...


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