Von einem Mitstreiter mir per email zugesandt:
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habe einige Stichpunkte aus den 5 Verhandlungen mitgeschrieben. Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
hier meine Wahrnehmung:
Im Westen nichts neues …………………
Sitzungssaal III 6. Kammer Verwaltungsgericht Saarlouis 28.01.2015
Anhängig sind 5 Klagen gegen den Saarländischen Rundfunk/Beitragsservice
Der SR wird in Generalvollmacht vertreten durch eine RAtin vom SWR
1. Verhandlung Beginn 10:00h
Anwesend sind 9 Personen. Darunter auch der Präsident des Oberverwaltungsgericht als Zuhörer und Beobachter.
Sachverhalt der Klage wird vorgetragen und erörtert. Lange Rede kurzer Sinn….
Richter kann Einwende des Klägers nachvollziehen, aber die Klage wird abgewendet wegen Typisierung des Einzelfalls.
Ende 10:35h
2. Verhandlung Beginn 10:40h
Auf Vortrag des Sachverhalts wird verzichtet. Erörterung und Beschluss ergeben einen Vergleich. Derweil der Kläger Beiträge bezahlt hat und weiterhin bezahlen will.
Ende 11:18:00h
3. Verhandlung Beginn 11:25h
Sachverhalt der Klage wird vorgetragen. Es geht um Leistungsbescheide des Jobcenter. Richter schlägt Vergleich vor. Der von beiden Parteien angenommen wird.
Ende 12:32h
4. Verhandlung Beginn 13:00h
Richterin stellt vor Beginn Gemeinsamkeiten mit RAtin vom SWR fest. Vortrag Sachverhalt und Erörterung. Richterin sagt, der Rundfunk ist eine Zweckbindung. Die allgemeine Sachkompetenz ist zuständig für Beiträge, Steuern wäre für jeden, Beiträge nicht. Es gehe um den besonderen Vorteil für den einzelnen. Beitrag ist nicht Gebühr. Der ÖrR folgt sich selbst, durch den besonderen Auftrag.
Der Kläger macht Einschaltquoten verantwortlich für das Absetzen von Programmen. Richterin sagt PAY-TV für den ÖrR sei nicht möglich. RA vom SWR und Richterin erwecken den Eindruck, auf den Kläger einzuwirken. Richterin redet wiederholt in „WIR“ – Form. Gemeint ist die RAtin vom SWR. Die 6. Kammer hat nachgedacht sagt die Richterin. Zitat „Wie weit darf die Typisierung gehen?“ Die 6. Kammer folgt der Typisierung. Richterin lässt Berufung zu.
Ende 14:05h
5. Verhandlung Beginn 14:10h
Vortrag Sachverhalt und Erörterung. Art. 5 Abs. 1 Rundfunkmediengesetz wird von Richterin vorgelesen. Printmedien sind nicht Rundfunk. Kläger sagt, ARD und ZDF machen die Printmedien zu Bittstellern. Das TV ist der Demokratie nicht nützlich, sagt der Kläger, im Gegenteil, TV wirkt beeinflussend. Richterin hat Bedenken wegen guter Argumente des Klägers. Sie sagt, die Typisierung wird recht großzügig herangezogen, die Grenze liege bei 10%. Richterin schlägt Kläger vor, er möge sich doch bewerben beim Rundfunkbeirat des SR als Mitglied. Dort könne er seine Vorbehalte vortragen. Richterin lässt Berufung zu.
Ende ca. 15:00h