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Verhandlung VG Berlin - 20.1.15, 10:00 - WER kommt mit?

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roland:
Hallo Berliner,
am 20.1.15, 10:00 habe ich mündliche Verhandlung beim VG Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin; Sitzungssaal-Nr. wird erst am Verhandlungstag im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes bekannt gegeben unter "Roland XXX ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg". Ich bin Rentner; beim Übergang aus Arbeitslosengeld II-Bezug in Rentenbezug trat bei weiterhin vergleichbarer materieller Situation Rundfunkbeitragspflicht ein; Klage wegen Ungleichbehandlung. Die Sache ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht 1 BvR 665/10, 9.11.11. Nach einigen Fragwürdigkeiten im schon ergangenen ablehnenden Beschluss zur Nebensache (aufschiebende Wirkung), wäre evtl.  ähnliches erwarten. Vielleicht lehnt man sich nicht so weit raus, wenn Besuch da ist.

Sophia.Orthoi:

--- Zitat von: roland am 13. Januar 2015, 18:08 ---Die Sache ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht 1 BvR 665/10, 9.11.11. Nach einigen Fragwürdigkeiten im schon ergangenen ablehnenden Beschluss zur Nebensache (aufschiebende Wirkung), wäre evtl.  ähnliches erwarten. Vielleicht lehnt man sich nicht so weit raus, wenn Besuch da ist.

--- Ende Zitat ---

Hast Du einen Antrag auf Befreiung gestellt? Abgelehnt und Beitragsbescheid bekommen? Hast Du Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung oder gegen den Beitragsbescheid eingelegt?

Wenn ein Verfahren läuft, wird in der Regel die Vollziehung ausgesetzt: nicht in Deinem Fall? Zahlst Du Beiträge?

Wann wurde die Klage eingereicht?

roland:
Hallo Sophia,
war im Arbeitslosengeld II-Bezug beitragsbefreit, im anschließenden Rentenbezug ab Feb. 14 nicht mehr. Im ALG II-Bezug ist höheres Schonvermögen möglich als im rundfunkbeitragsbefreiten Rentenbezug. Da ist Befreiung nur möglich als Grundsicherungsbezieher im Alter mit einem Vermögen bis max. 2600 €. Das bedeutet, dass man das aus dem ALG -II Bezug in den Rentenbezug mitgebrachte Vermögen erst aufbrauchen muss. Klage wegen Ungleichbehandlung im Vergleich zur vorangegengenen ALG II-Situation bzw. im Vergleich zur Gruppe der ALG II-Bezieher; die Situation ist ja mit niedriger Rente + Wohngeld (unter Regelsatz) identisch zur vorherigen AlgII-Situation mit Befreiung.
Ich zahle die Beiträge. Antrag auf Härtefall abgelehnt. Klage im April 14.

Anm. Moderator/seppl: Nur zur Erinnerung: Bitte darauf achten, dass es hier nicht auf eine persönliche (Rechts)beratung hinausläuft > Forenregel)

MichaelEngel:
Falls Du Rundfunk nicht konsumierst, vielleicht geltend machen, dass Rundfunkkonsum nicht ein Grundbedürfnis ist, dass man lieber seine Ersparnisse für Vorsorge behält als sie in Rundfunkverbrauch zu vergeuden.

Aus meinem Widerspruch http://stmichael.tk/2014-02-10K5.htm vom 10-02-2014:


--- Zitat ---Sie wollen mich mit Empfängern von Sozialleistungen vergleichen, die Rundfunk gratis bekommen, die wahrscheinlich mehr Rundfunk als der Durchschnitt der Bevölkerung konsumieren. Da ich nicht darlegte, aus welchen Gründen ich keine sozialen Leistungen erhalte, setzen Sie voraus, was ich Ihnen in meinem Antrag freiwillig mitteilte: die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen liegen bei mir nicht vor. Soll das ein Grund für die Ablehnung der Befreiung sein? Wer bei Angehörigen oder Behörden betteln kann, soll es tun, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen, obwohl er Rundfunk nicht konsumieren will? Sollen Anlagen, mit denen man sein ungenügendes Einkommen erwirbt, dafür veräußert werden? Wer nicht allein von seinem Einkommen, sondern zusätzlich von seinen Ersparnissen lebt, soll seine Ersparnisse noch mit dem Rundfunkbeitrag verzehren? Hat also der, der lebenslang verzichtet, spart und vorsorgt, einen Nachteil gegenüber jenen, die von der Hand in den Mund leben und notfalls einfach bei Behörden betteln? Ist der Rundfunkbeitrag eine Vermögenssteuer? Selbstverständlich würde ich, um essen zu können, um ein Dach über den Kopf und Kleider zu haben, um von übler Krankheit zu genesen, in der Not die Substanz verzehren und danach betteln, dafür würde ich auch Ihnen Rechenschaft über meine persönlichen Lebensumstände geben. Rundfunk ist aber kein Grundbedürfnis.
--- Ende Zitat ---

Aus meinem zweiten Widerspruch http://stmichael.tk/2014-08-06K8.htm vom 2014-08-06:


--- Zitat ---In meinem Widerspruch vom 10.02.2014 schrieb ich, dass ich für die Befriedigung von Grundbedürfnissen selbstverständlich vorhandenes Kapital verzehren würde. Eine solche Selbstverständlichkeit erkennt man in der Vermögensfreigrenze bei der Gewährung von Sozialhilfe wieder. Rundfunkverbrauch ist aber kein Grundbedürfnis und daher bei niedrigem Einkommen unkluge Vermögensvergeudung. Wenn Ihnen nicht selbstverständlich ist, dass Rundfunk kein Grundbedürfnis ist, verweise ich Sie auf das Urteil B 14 AS 75/10 R (24.2.2011) vom Bundessozialgericht. In Ihrem Widerspruchsbescheid unterstellen Sie mir, dass ich wegen vorhandenen Vermögens keine Sozialleistungen bekomme, und maßen Sie sich an, anzuregen, dass ich solches Vermögen bis zur Freigrenze vernichte, unter anderem mit Zahlungen an Sie, und anschließend zeitgerecht "erneut" einen Antrag auf Sozialleistungen stelle, um dann vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Ich habe keinen Antrag auf Sozialleistungen gestellt und habe nicht vor, es später zu tun. Ich habe auch nicht um kostenlosen Rundfunk gebettelt: was das Verwaltungsgericht Bayreuth am 11.03.2013 mit Aktenzeichen B 3 K 12.702 über jemanden urteilte, der kostenlosen Rundfunk bei Ihnen bettelte, ist hier unbedeutend. Sie verweisen auf diesen Gerichtsbeschluss über die alte Gebühr, ich weise Sie erneut darauf hin, dass die Rechtsprechung zur Rundfunkgebühr nicht einfach zum Rundfunkbeitrag übertragen werden kann.
--- Ende Zitat ---


Aus meiner Klageschrift http://stmichael.tk/2014-10-13KL.htm vom 2014-10-13:


--- Zitat --- Die Beklagte setzt voraus, dass der eitle Rundfunkkonsum ein Grundbedürfnis sei und nur Bedürftige zur Befriedigung dieses vermeintlichen Grundbedürfnisses zu befreien seien, dass deswegen Befreiungen mit den Regeln der Sozialleistungen gekoppelt werden sollen. Nach den Vorstellungen der Beklagten sollten sicher auch Mönche, darunter Einsiedler, die Armut und Keuschheit gelobten, Sozialleistungen beantragen, um sich von der Abgabepflicht befreien zu lassen, oder eventuell ihre Lebensweise aufgeben, um gegen ihr Gewissen mit Zahlungen die Rundfunkanstalten unterstützen zu können, denn auch für sie soll die unwiderlegbare Vermutung gelten, dass sie wie angeblich der Durchschnitt der Bevölkerung mehr als vier Stunden am Tag fernsehen\ftn{Siehe F.A.S., 16.02.2014, Seite 45, "Die große Quoten-Lüge"}, darunter sich mit der ARD Sendereihe "Make Love" über "guten Sex" aufklären lassen\ftn{Siehe z. B. Focus 44/2013 vom 28.10.2013, Seite 133}. Ähnliches soll für Auszubildende gelten, die aus verschiedenen Gründen kein Geld nach Bafög bekommen, die keine Zeit für Rundfunkkonsum haben, ebenso für Existenzgründer, die um eine Existenz ohne Abhängigkeit von Sozialleistungen kämpfen. Ich betrachte mich wie in all diesen Fällen nicht als bedürftig, obwohl ich mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum lebe: ich bete, faste, lerne und kämpfe um meinen Lebensunterhalt. Das bedeutet aber nicht, dass ich mit beliebigen Abgaben ohne weitreichende Folgen belastbar bin.

Die Beklagte setzt voraus, dass dieses vermeintliche Grundbedürfnis mit Essen, Wohnung, Kleidung und Gesundheit vergleichbar sei und seine Befriedigung nicht nur den Verbrauch von Ersparnissen für die Vorsorge rechtfertige, sondern sogar die Zerstörung der Grundlagen der Erwerbstätigkeit. Jede Erwerbstätigkeit erfordert verschiedene Anteile an Kapital und Arbeit. Man wählt eine Erwerbstätigkeit, die zu seiner Lebenseinstellung und seinen Fähigkeiten passt. Da die Beklagte auch Geld aus vorhandenem Kapital haben will, hat sie in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23.07.2014 (K6) eine Erwerbstätigkeit für mich vorgesehen, für die man kein Kapital benötigt: professioneller Sozialhilfeempfänger. Laut ihrem letzten Absatz in Seite 3 soll ich vorhandenes Kapital bis zur Vermögensgrenze aufbrauchen, um anschließend zeitgerecht "erneut" einen Antrag auf Sozialleistungen zu stellen. Hier sehe ich einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und gegen die Würde des Menschen (Art. 1 GG). Zwar freue ich mich, dass in der Not mir der Staat helfen würde, aber ich rechne nicht damit in der Planung meines Lebens: Empfang von Sozialleistungen ist kein Beruf, kein Ersatz für eine Erwerbstätigkeit, geschweige denn für die selbst gewählte und genügende Erwerbstätigkeit. Der Ansatz der Beklagten halte ich für eine Beleidigung, weil sie mir die Fähigkeit abspricht, selbst für meinen Lebensunterhalt sorgen zu können. Ihre zermürbenden Umgangsformen halte ich allgemein für einen Verstoß gegen Art. 1 GG.
--- Ende Zitat ---

All meine Schreiben: http://stmichael.tk

Sophia.Orthoi:
Ist jemand, außer den Beteiligten, morgen da?

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