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Autor Thema: GEZ-Forderung trotz BAföG  (Gelesen 16939 mal)

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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#15: 12. Januar 2015, 21:35
Wer sich unsicher ist über die möglichen Rechtsmittel und an wen diese zu richten sind, der möge doch einfach die entsprechenden GV/ Amtsgerichte oder Vollstreckungsbeamten/ Stadtkasse o.ä. direkt kontaktieren und nach den möglichen Rechtsmitteln und dafür zuständigen Adressaten konkret befragen...


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#16: 12. Januar 2015, 21:55
Danke, Bürger. In der Diktatur-Gemeinde, in der Person A lebt, ist das aber nicht möglich. Siehe anderen verlinkten Thread von eben. Dort kann man die Gemeinde nicht kontaktieren, die werden sehr unverschämt und werfen einen raus. Sie sind der Ansicht, man müsse das tun, was sie wollen und es gäbe keine Rechtsmittel. Und sie vollstrecken auch, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind und bedrohen die Leute damit.

Wie Person A heute gehört hat von einem ihr seit langem bekannten Poltiker, macht die Gemeinde das auch bei IHK-Zwangsbeiträgen und anderen Zwangsbeiträgen. Viele Menschen hätten sich schon an diesen gewendet, weil sie das unmöglich finden. Es konnte aber leider nicht abgeschafft werden, weil die Gemeinde damit Geld verdient. Er riet Person A, sich an die Bürgermeisterin und damit Chefin der Behörde zu wenden. Diese kennt Person A aber nicht, nur den alten Bürgermeister, der sehr nett war und jetzt im Ruhestand. Mit der neuen Bürgermeisterin sprechen will Person A deshalb auch nicht. Sie hat den Politiker gebeten, das zu tun, weiß aber nicht, ob er es tun wird. Es hat jedenfalls versprochen, sich den überaus unfreundlichen Mitarbeiter vorzuknöpfen wegen seines Tonfalls, der Art, wie er mit ihr umgegangen ist und wegen dem ganz netten Rausschmiss heute morgen aus dem Büro der Gemeinde.
 
Person A hatte auch schon einen Anwalt angerufen heute und das zuständige Amtsgericht. Der Anwalt wusste nicht, ob das Verwaltungsgericht oder das Amtsgericht zuständig ist, weil er nur noch Familienrecht macht. Beim Amtsgericht war die Sprechstunde des Rechtspflegers schon vorbei.

Person A hat jetzt noch einen Gedanken: Da der BS ja in Kontakt mit den überaus netten Menschen der Gemeinde stand, wusste er auch bestimmt von denen, dass heute die Frist ablief und hat wahrscheinlich deshalb nicht geantwortet.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#17: 12. Januar 2015, 22:41
@El: Interessanter Thread, da stecken die Personen A und H wohl in etwa der gleichen Lage. Dass die GEZ nicht auf die Schreiben von Person A reagiert hat, bestätigt dann ja das hier beschriebene Vorgehen, sich direkt an die Vollstreckungsbehörde zu wenden.

@Bürger: Person H telefonierte heute mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Auf die Frage, an wen Rechtsmittel einzulegen sind, wurde entgegnet, dass dies nicht möglich sei und ausschließlich die Möglichkeit bestehe, die GEZ zu kontaktieren. Nur diese könne die Vollstreckung stoppen.

Mit den hier erhaltenen Informationen ist davon auszugehen, dass der Sachbearbeiter gelogen bzw. mir zumindest die Möglichkeit der Erinnerung verschwiegen hat. Mal abgesehen davon, dass die Empfehlung, sich an die GEZ zu wenden, ja offensichtlich ins Leere läuft.


Fündig wurde Person H auf dem Justizportal seines Bundeslandes. Dort steht geschrieben:

Zitat
Welche Rechte habe ich als Gläubiger oder Schuldner?
Wenn der Gerichtsvollzieher einen Auftrag nicht oder nicht zutreffend ausführt, kann sich der Gläubiger mit der Vollstreckungserinnerung an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) wenden, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher tätig ist.
Für den Schuldner ist das Rechtsschutzsystem sehr kompliziert, so dass er einen Rechtsanwalt oder die Rechtsantragsstelle seines Amtsgerichts aufsuchen sollte. Hier können nur die drei wichtigsten Fragen beantwortet werden:
Was ist, wenn der Gläubiger die Vollstreckung betreibt, obwohl der Schuldner bezahlt hat und auch ein Gespräch mit dem Gläubiger nichts gefruchtet hat? In solchen Fällen muss der Schuldner seinerseits gegen den Gläubiger klagen (sogenannte Vollstreckungsabwehrklage).[...]

Edit: Wenn ich mir die fett markierten Stellen durchlese, steht dort allerdings genau das, was der Sachbearbeiter mir mitteilte. Dass man (außer sich an den Gläubiger zu wenden bzw. ihn zu verklagen, wenn schon gezahlt wurde) nichts tun kann.

Dennoch wird vermutet, dass somit auch der Schuldner eine Vollstreckungserinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht (hier Amtsgericht) einlegen kann.

Person H wird zeitnah mit diesem Anliegen die besagte Rechtsantragsstelle kontaktieren.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#18: 12. Januar 2015, 23:39
Ist ja auch sehr praktisch zu lügen. Nachdem sie jetzt rausgefunden haben, dass die Vollstreckungsersuchen wahrscheinlich alle fehlerhaft sind, schieben die Vollstreckungsbehörden die Leute zum BS, dieser lässt sie dann auflaufen, bis die Fristen bei den Vollstreckungsbehörden abgelaufen sind. Und blöd wie die Leute sind, Person A war auch so blöd, glauben sie dann den netten Onkels und Tanten der Vollstreckungsbehörden ihre Märchen und sind dann ganz schön verblüfft über die Frechheiten, die sich dann nach Fristablauf gefallen lassen müssen. Mal abgesehen davon, dass sie dann kaum mehr Zeit zum Handeln haben, weil sie ein paar Wochen auf die Antwort des BS gewartet haben, die zwar kam, aber zu den Vollstreckungsbehörden, nicht zu demjenigen, der den Brief verfasst hat. Und das ist eine richtige Schweinerei. Das ist echt korrupt.

Hier ist auch noch ein interessanter Thread:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#19: 13. Januar 2015, 12:33
Zur Info: Person H hat sich heute seitens des Amtsgerichtes bestätigen lassen, dass die Erinnerung an ebendieses zu richten ist.

Da das ganze von Bundesland zu Bundesland abweicht sei gesagt: Der hier geschilderte Fall spielt im Bundesland Niedersachsen.

Noch eine Frage: Die Mühlen der Gerichte mahlen bekanntlich sehr langsam. Ist bei heutigen Versand der Erinnerung davon auszugehen, dass das Amtsgericht den GV rechtzeitig informiert? Zweiter Vollstreckungsversuch wäre in gut einer Woche, und Person H würde gern vermeiden, dass während der Abwesenheit ein GV in seiner Wohnung herumspaziert.

Ist es vor diesem Hintergrund ratsam, dem GV eine Durchschrift der Erinnerung zukommen zu lassen?


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#20: 13. Januar 2015, 16:01
Ist bei Person H der Gerichtsvollzieher denn ein ganz normaler Gerichtsvollzieher vom Amtsgericht oder ist die Vollstreckungsbehörde eine Kommune,  Stadtverwaltung etc.?

Und wie genau funktioniert die Erinnerung? Was genau hat Person H geschrieben?

Kann Person H das Person A per PN mitteilen? Und was kostet das? Gibt es Rechtsschutz für diese Sachen oder Prozeßkostenhilfe oder muss Person H das alles selbst bezahlen?

Person A würde das Amtsgericht fragen, wie lange es dauert, bis die Erinnerung zugestellt ist und was Person H tun soll. Das heißt, ob es notwendig ist, eine Durchschrift zu versenden.

Ist die Erinnerung denn per Post an das Amtsgericht gesandt worden?

Per Fax vorab zusätzlich wäre vielleicht auch noch eine Möglichkeit für die Erinnerung an das Amtsgericht oder am besten selbst hinbringen. So würde Person A das machen. Dann hätte das Amtsgericht die Erinnerung heute und könnte sofort handeln.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#21: 13. Januar 2015, 19:40
Der GV ist ein "Vollstreckungsbeamter" im Auftrag des Bürgermeisters und Arbeitet für die Vollstreckungsbehörde der Stadt.

Person H hat im Großen und Ganzen die hier verlinkte Vorlage für Vollstreckungserinnerungen verwendet, siehe PN ;)

Über die Kosten wird sich Person H bei der Rechtsantragsstelle schlau machen, wenn er/sie das Schreiben dort abgibt: Etwa, ob Kosten anlaufen bzw. von wem diese zu tragen sind, ob Prozesskostenhilfe oder eine mögliche Beratungshilfe für den Anwalt gewährt wird.

Wenn irgendetwas davon zu Gunsten von Person H funktioniert, wird er/sie das ohne schlechtes Gewissen in Anspruch nehmen, schließlich entstand der Ärger durch eine (zwar auf dem Papier staatsferne, jedoch) im öffentlichen Auftrag handelnden Stelle.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#22: 16. Januar 2015, 14:35
Hallo zusammen,

ich habe eine Zwischenfrage:

Da Person H seit dem 01.10.2014 kein BAföG-Empfänger mehr ist, sind nunmehr Rundfunkgebühren zu zahlen (hierzu wurde Person H auch aufgefordert). Den Betrag möchte er/sie nun mit dem entsprechenden Zeitraum im Verwendungszweck überweisen. Gibt es Erfahrungen, ob dies von der GEZ richtig verbucht wird?

Person H möchte vermeiden, später zu lesen, dass für den Ausstehenden Betrag von Oktober 2012 bis September 2014 eine Teilzahlung o.ä. erfolgt ist oder es sich in sonst einer Weise irgendwie negativ auswirkt.

Viele Grüße


PS: Falls jemandem Ähnliches widerfährt und er sich näher über meine bisherigen Erfahrungswerte informieren will (die leider bis dato noch nicht sehr groß sind), oder ein sonstiges Interesse an dem geschilderten Fall besteht, kann er sich gern jederzeit per PN an mich wenden.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#23: 17. Januar 2015, 17:33
Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld angerechnet.
ARD-ZDF-GEZ sind da besonders "zuverlässig", was das angeht.

Für Zahlungsmodalitäten ist dieses Forum hier denkbar ungeeignet.
Wir können und werden diesbezüglich keine "Beratungsleistungen" erbringen.
Dafür ist der sog. "Beitragsservice" zuständig.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#24: 18. Januar 2015, 13:18
Danke für die Info, dass die es auf die älteste Schuld anrechnen, habe ich bereits befürchtet. Dann wird zunächst Widerspruch eingelegt.

Was mir noch wichtig ist zu erwähnen: Es war nicht Ziel, den Sinn dieses Forums zu untergraben. Nur kam jetzt viel schneller ein Bescheid (datiert auf den 01.01., für einen Zeitraum von 01.10.-31.12.), beim letzten Mal hat es ja Jahre gedauert. Person H befürchtet, dass die GEZ ihn/sie jetzt auf eine Art "rote Liste" gesetzt hat und nun im Vierteljahrestakt Gebührenbescheide eintreffen könnten. Bald kann Person H eine Sekretärin für die Bearbeitung von GEZ-Angelegenheiten einstellen...


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#25: 18. Januar 2015, 13:47
Mein Hinweis war eher "vorsorglich" gemeint ;)

Person H befürchtet, dass die GEZ ihn/sie jetzt auf eine Art "rote Liste" gesetzt hat und nun im Vierteljahrestakt Gebührenbescheide eintreffen könnten.
Das hat nix mit "rote Liste" zu tun.
Sobald ein Zahlungsverzug besteht, werden die ausstehenden Beträge per Bescheid festgesetzt - und so lange regelmäßig solche Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe erlassen, bis das Konto wieder ausgeglichen ist.
Und der übliche Turnus ist sehr wohl vierteljährlich...
...insofern "könnten" sie nicht nur, sondern *werden* es sehr wahrscheinlich ;)
(jedenfalls wohl nicht in kürzeren Abständen)

Beachte: Gegen jeden dieser Bescheide, der jeweils einen eigenen Zeitraum "festsetzt", wäre gesondert Widerspruch einzulegen.

Zu all dem bitte eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#26: 18. Januar 2015, 20:13
Dann scheint es wie immer Abweichungen zu geben, würde das Versenden jeweils pro viertel Jahr erfolgen hätte PersonX so gesehen bereits 2 weitere Bescheide bekommen sollen, jedoch ist das aber nicht der Fall. Ein Grund oder Schematik dahinter kann nicht erkannt werden. Aber noch ist 01/2015 ja nicht vorbei, kann also noch Post kommen. Die Erwartung ist aktuell, das dann mehr als 3 Monate zusammen gefasst werden.


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#27: 06. Februar 2015, 21:41
Nachfolgend ein Update zu dem o.g. Fall:

  • Person H wandte sich an den Vollstreckungsbeamten der Kommune mit der Bitte, den zweiten Vollstreckungstermin zu verschieben, da Rechtsmittel geprüft werden. Der Vollstreckungsbeamte teilte Person H in einem Telefonat mit, dass der zweite Termin nicht ausgesetzt werden könne, gab jedoch den Tipp, an besagtem Termin nicht anwesend zu sein. Weitere Kosten würden nicht anfallen und das Einholen eines richterlichen Beschlusses würde Person H etwas Zeit verschaffen, die Sache anderweitig zu klären.
  • Person H übermittelte die Vollstreckungserinnerung an das Amtsgericht. Dieses teilte kurzfristig mit, dass es nicht zuständig sei, da sich die Vollstreckung (noch) auf Ebene der Kommune befinde. Adressat der Erinnerung sei die Kommune.
  • Person H sandte somit die Vollstreckungserinnerung an die Zuständige Kommune. Diese wiederum teilte in einem Satz mit, dass in dieser Angelegenheit keine Vollstreckungserinnerung eingelegt werden könne. Ansprechpartner sei ausschließlich der BS, nur dieser könne die Vollstreckung aussetzen. Stimmt das?
  • Auch das Amtsgericht hat währenddessen mit der Kommune kommuniziert ;) Es teilte Person H nun nochmals mit, dass es nicht zuständig sei, somit eine Vollstreckungserinnerung nicht statthaft sei. Gleichzeitig wird Person H aber gefragt, ob die Erinnerung zurückgenommen wird. Wozu dies, wenn sie doch eh nicht statthaft ist?

Person H ist verwirrt. Soll sie sich jetzt doch an den BS wenden? Von diesem ist, wie hier zumindest in anderen Beispielen geschildert, keine zeitnahe Antwort zu erwarten. Wozu sollte der BS das auch anstreben? Die Zeit spielt ihm schließlich in die Karten.

Ggf. kann eine Durchschrift eines solchen Schreibens, welches der Kommune übermittelt wird, ein bisschen Zeit schinden. Aber der BS wird mitteilen, dass ja ein Bescheid ergangen ist (und somit zunächst wohl keinen neuen ausstellen). Spätestens dann wird die Kommune das Amtsgericht zu einem richterlichen Beschluss veranlassen, die Wohnung durchsuchen zu dürfen, was Person H in keinem Fall möchte.

Welche Möglichkeiten bestehen nun noch?


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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#28: 06. Februar 2015, 22:48
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)

Zitat
§ 6 Vollstreckungsbehörden
(1) Zur Vollstreckung sind die Kommunen, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und die Oberfinanzdirektion Niedersachsen befugt.

§ 7 Vollstreckungshilfe

(1) 1Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. 2Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3§ 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. 4Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.
(2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehörden bleibt unberührt.
(3) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.

§ 23 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
...
(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Vollstreckungshilfe und der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht dazu ergibt.

(4) 1Die Vollstreckung einer Zahlungsaufforderung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. 2Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren.

Ein Cousin meines Nachbarn meint Person H solle doch mal persönlich dort vorstellig werden und mit dem Vollstreckungsbeamten reden; keine Angst - die beissen nicht - die bellen nur  ;D

Gruß
Kurt



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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Re: GEZ-Forderung trotz BAföG
#29: 06. Februar 2015, 23:17
Der BS ist keine Behörde. Wie kann dann dort Widerspruch oder Erinnerung eingelegt werden, wie soll BS etwas entscheiden? BS ist nicht rechtsfähig.


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