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Autor Thema: Doppelt gemoppelt - zweifache Gebühr - bitte um Hilfe!  (Gelesen 4585 mal)

m
  • Beiträge: 1
Zuerst einmal vielen Dank an jene, die sich schon länger mit dem Thema beschäftigen und etwas dagegen tun. Vielleicht und hoffentlich kann mir jemand einen Rat / Hinweis geben, wie ich in folgendem Fall verfahren sollte:


Ich bin Einzelunternehmerin, Wohnstätte = Betriebsstätte.
Seit der Umstellung bezahle ich dazu diese Rundfunkgebühr inkl. Autoradio.

Am 3.12. erhalte ich von dem Institut einen Brief folgenden Inhalts:

"Bestätigung Ihrer Anmeldung

Sg. ...

vor einiger Zeit hatten wir Sie darüber informiert, dass seit Januar 2013 für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist.

Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der folgenden Wohnung auf Ihren Namen unter der Beitragsnummer ..... vorgenommen.

....

.... offenen Betrag von 449,50 EUR auf. Bitte .... blabla"




Dem habe ich per Email widersprochen, da ja bereits ein Konto existiert.

Heute kommt die Antwort per Post:

"... unter dieser Beitragsnummer ist jedoch eine Betriebsstätte angemeldet. Eine Beitragsnummer für Ihre Wohnung konnten wir nicht feststellen. Aus diesem Grund wurde die Wohnung auf Ihren Namen angemeldet. etc.blabla Sie werden prüfen. .... Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bis dahin die Rundfunkbeiträge zu zahlen sind. "

Sind die noch zu retten? Wie können die für einen Sachverhalt, der so niemals existiert hat, einen Beitrag verlangen? Denn Wohnung = Betriebsstätte ... auf knapp 40qm Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses (des Vermieters).

D.h. im Klartext, dass ich bei dem Institut mit dem ersten Account unter dem Firmennamen registriert werde, sagen wir XY-Services. Und parallel dazu eröffnen Sie einen privaten Account unter meinem Namen. Da ich aber Einzelunternehmerin bin, ist das dasselbe bzw. existiert der Firmenname XY-Services amtlich überhaupt nicht.

Person = Firma, Betriebsstätte = Wohnung.


Der Forderung habe ich nun erneut kurz widersprochen und möchte zwischenzeitlich mehr Informationen dazu einholen. Kann jemand mit Informationen weiterhelfen? Oder einen in der Sache engagierten Anwalt empfehlen?

Vielen Dank für Unterstützung im voraus,
mcl



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2014, 15:32 von monikaclaralucia«

P
  • Beiträge: 4.011
Person A sei eine Einzelunternehmerin, die Wohnstätte entspreche einer Betriebsstätte.

Der Beitrag fällt in jedem Fall für eine private Wohnstätte an und zusätzlich für eine Betriebsstätte oder halt 1x für den Status "Arbeit".

Eine sinnlose Zwangsanmeldung bedarf keiner Antwort, es sei diese enthält eine Rechtsbelehrung -> und dann auch nicht per E-Mail, es sei diese kann genutzt werden weil die Dokumente mit einer voll qualifizierten Signatur beim Versand unterzeichnet werden können, liegt diese Signatur nicht vor würde eine PersonX davon abraten mit dem BS mittels Mail zu kommunizieren, weil die Schrift Form nicht stimmt und das nachher wegen Formfehlern einfach ausgesessen wird.

Schreiben ohne Rechtsbelehrung benötigen überhaupt keine Antwort.
Sollte also ein Beitragsbescheid (Festsetzungsbescheid) kommen, erst dann ist diesem zu widersprechen, falls es in dem Bundesland keine Möglichkeit gibt direkt zu klagen.
Sollte ein Widerspruchsbescheid kommen, welcher eine Angabe des Gerichts und einer Rechtsbelehrung enthält, dann ist in der Frist von einem Monat mit Datum der Zustellung Klage einzureichen, diese muss rechtzeitig bei Gericht vorliegen.

zudem gilt wahrscheinlich
http://gez-gebuehren.de/fuer-selbstaendige-und-freiberufler-2013/
würde der Beitrag für 1x Person selbstaendige-und-freiberufler zusätzlich 5,99 betragen, also zusätzlich zu der privaten Wohnung, wenn bestimmte Bedingungen (mehr als 1 Firmenwagen z.B. vorliegen) -> lesen und verstehen.
Aber auch hier sollte nicht gezahlt werden, sondern ein Beitragsbescheid abgewartet werden. Gegen diesen ist Widerspruch zu erheben.

freiwillig zahlen, PersonX würde raten doch mal etwas aktuelles lesen
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html

Eine Person A sollte mal dringen prüfen, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe gezahlt wurde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2014, 16:10 von PersonX«

T
  • Beiträge: 334
Ein weiteres Beispiel für die Willkür dieser Zahlungsforderungen.

Gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §5 (5)
ist ein "Rundfunkbeitrag (...) nicht zu entrichten für Betriebsstätten (...)
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird."

Andersherum aber, so könnte dieser Abkassierservice argumentieren, geht es nicht, d.h. für eine Wohnung muss auf jeden Fall gezahlt werden, auch wenn für die Betriebsstätte bereits gezahlt wird. Die bisherige Bezahlung könnte man dann eventuell als eine Art Einverständniserklärung werten.

Aber vielleicht sollte einer einsichtigen Person anlässlich dieses Zwischenfalls ohnehin Zweifel überkommen, ob diese Zwangsfinanzierung von Medien überhaupt rechtens sein kann, und ob man die Zahlungen nicht besser komplett einstellt und zum offenen Widerstand übergeht, wie viele hier im Forum zusammengeschlossene Personen. In diesem Falle könnte man dann dem "Service" mitteilen, dass man die Unrechtmäßigkeit dieser Abgabe erkannt hat und in Zukunft nicht mehr gewillt ist, weitere Zahlungen zu leisten. Nicht zuletzt das neueste "Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen" bestätigt ja letztlich die bisher vorgebrachten Kritikpunkte.

Zum Einlesen hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2014, 16:09 von TVfrei«

s
  • Beiträge: 516
Ein weiteres Beispiel für die Willkür dieser Zahlungsforderungen.

Gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag §5 (5)
ist ein "Rundfunkbeitrag (...) nicht zu entrichten für Betriebsstätten (...)
3. die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird."

Andersherum aber, so könnte dieser Abkassierservice argumentieren, geht es nicht, d.h. für eine Wohnung muss auf jeden Fall gezahlt werden, auch wenn für die Betriebsstätte bereits gezahlt wird. Die bisherige Bezahlung könnte man dann eventuell als eine Art Einverständniserklärung werten.

Für die Wohnung muss auf jeden Fall gezahlt werden. Die Betriebsstätte kann evtl. abgemeldet werden, wenn o.g. Voraussetzung vorliegt.
Das geht allerdings nicht mehr, wenn ein KfZ zum Betrieb gehört.


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Ich würde hier den "Status Betriebsstätte" konsequent und respektlos kalt stellen und als Nonsens betrachten. Einfach kaltschnäuzig abwarten was passiert , ....es wird nichts ernsthaft weltbewegendes geschehen !
Einzig allein der Status Wohnstätte hätte noch eine gewisse Daseinsberechtigung , mit dem man sich noch abfinden und aus Gewohnheit heraus "arrangieren" könnte. Aber selbst dies wäre immer noch und jederzeit eine gründliche Überlegung wert , wenn man nicht vollends von der Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überzeugt und sich als übertölpelt betrachtet lassen will.
Wenn man nun eh mit diesem Verein hadert und sich so gut wie auf dem Kriegsfuss befindet , soilte es doch nicht mehr allzu schwer fallen , den Spieß umzudrehen und auf Konfrontation zu setzen.
Das wirksamste Mittel ist immer noch die komplette Zahlungseinstellung und das Abwarten der Reaktionen eines gierigen dem Futter entzogenen Geiers.
Das schafft auf jeden Fall erst mal genügend zeitlichen Spielraum zum Sammeln und näherem Befassen , wie man weiter verfahren kann. Und dafür bieten sich hier im Forum die besten Chancen und Ansatzpunkte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2014, 00:59 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

T
  • Beiträge: 334
Person = Firma, Betriebsstätte = Wohnung.

Zu prüfen bliebe in diesem Fall, unter welchem präzisen Namen das bisherige Beitragskonto geführt wurde. Ist es identisch mit dem Namen der Person? Und wenn ja, woraus geht hervor, dass es ein Beitragskonto einer Betriebsstätte und nicht einer Wohnung sein soll?

Zwei Szenarien sind denkbar: der "Service" erkennt aus "Kulanz" die bisherigen Zahlungen als zur Wohnung gehörig an und akzeptiert die Befreiung der Betriebsstätte gemäß RBStV § 5 (5) 3) - oder er beharrt auf der doppelten Zahlung wie es seinem üblichen Inkassogebahren zur Einahmesteigerung entspricht. So oder so ein weiteres Beispiel, wie wir Bürger der Willkür eines staatlich sanktionierten Inkassobetriebs von Medienunternehmen ausgesetzt sind. Einem solchen willkürlichen und angeblich hoheitlich auftretenden Unternehmen ausgesetzt zu sein ist schlichtweg eine Zumutung!

Freie Bürger wählen daher GEZ-BOYKOTT



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  • Beiträge: 4.011
Eine Person A, könnte auch sämtliche bisherige Zahlungen zurückfordern und darauf bestehen, das vor Klärung und weiterer Zahlung ein ordenlicher Widerspruchsfähiger Bescheid ausgestellt wird. Dann Widerspruch einlegen und Zahlung dauerhaft einstellen.


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