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Autor Thema: mein Weg zur Klage vorm VG Köln  (Gelesen 10184 mal)

d
  • Beiträge: 12
mein Weg zur Klage vorm VG Köln
Autor: 20. Dezember 2014, 20:24
Hallo Zusammen!
Ich möchte hier meinen Weg (meine Erfahrung) zur Klage vorm VG Köln mit allen mitteilen.

Ich habe mich dank dieser Forum wie gefolgt verhalten:
Ich habe gewartet bis der Beitragsbescheid kam. und dann:

1. Widerspruch gegen Beitragsbescheid

Widerspruch gegen den Bescheid vom TT.MM.JJJJ
Beitragsnummer: XXXXXXXXXX


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid Widerspruch ein.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom TT.MM.JJJJ gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte Artikel 1 bis 19 GG verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,

2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder

3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).

Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.

Begründungen meines Widerspruchs:

Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.

Mit freundlichen Grüßen
Mein Name


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d
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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#1: 20. Dezember 2014, 20:26
2. Widerspruch Begründung nach einem Monat Wartezeit
Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erhalten Sie die ausführliche Begründungen meines Widerspruchs vom TT.MM.JJJJ gegen den Bescheid vom TT.MM.JJJJ mit der Beitragsnummer: XXXXXXXXXXX


Begründungen meines Widerspruchs:

1.) Verstöße gegen das Grundgesetz

1.1)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen die Artikel 1 bis 19 Grundgesetz (Grundrechte)!
Dabei ist es nicht von Belang, ob es ein Gesetz ist oder ein Vertrag, oder ob der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden ist. Grundrechte dürfen unter keinen Umständen verletzt werden. Auch wenn zurzeit noch keine Urteile gesprochen wurden, ist die Rechtmäßigkeit nicht bewiesen, die Unrechtmäßigkeit allerdings auch nicht. Viele Verfahren sind in dieser Sache schon vor Gericht anhängig, ich rechne mit einem Urteilspruch zu ihren Ungunsten. Wenn Sie der subjektiven Meinung sind, der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, ist das nur eine Meinung von vielen, die ich nicht akzeptieren werde. Genauso, wie Sie meine Meinung oder Auffassung nicht akzeptieren. Deshalb ist es erforderlich, mir in den strittigen Punkten zu beweisen, dass Sie im Recht sind. Subjektive Meinungen sind hierbei nicht von Belang. Da es hier um Rechtsverstöße geht zählen nur Fakten, Gesetze und Gerichtsurteile.

1.2)
Wegen der mehrfachen Verletzung des Zitiergebotes, bei dem die eingeschränkten Grundrechte bei jeder Einschränkung durch ein Gesetz benannt werden müssen, ist es bewiesen, dass hier gegen das Grundgesetz verstoßen wird. Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Jedes Gesetz, das das Zitiergebot ignoriert, ist automatisch Grundgesetzwidrig und ungültig. Die Finanzierung des Rundfunks ist nicht als Ausnahme zugelassen. Dieser Vorwurf kann nicht entkräftet werden. Ihre Meinung zu diesem Punkt ist uninteressant, ebenso wie sie meine Meinung dazu einschätzen.

1.3)
In der alten Regelung wurde die Freiheit, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür nicht zu zahlen, respektiert. Heute kann man höchstens "befreit" werden von der Beitragspflicht. Man wird befreit, weil man nicht „Frei“ ist. Die gemeinten Freiheiten wie Handlungsfreiheit, negative Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit, die das Grundgesetz in Art. 2 garantiert, werden mit dem 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grob verletzt. Ich lasse mir meine Freiheit nicht von einem Fernsehsender und deren Beitragsservice nehmen, auch nicht durch Gerichtsurteil oder Landesrecht. Hierfür wäre ein Gesetz notwendig, welches dieses Grundrecht der Freiheit einschränken muss. Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es zudem unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 2 GG verletzt wird. Dieses Gesetz existiert nicht. Meine Freiheit ist weiterhin im Grundgesetz, Artikel 2, verankert. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.

1.4)
Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört da auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt. Dieser Vorwurf kann nur entkräftet werden, wenn sie mir das gültige Gesetz hierzu nennen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.

1.5)
Der Rundfunkbeitrag hebelt meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine negative Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen ( Art. 5 GG ).
Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art.5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird.
Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.


1.6)
Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen nach Artikel 4 GG. Es ist erkennbar, dass vom Beitragsservice keine Gelegenheit ausgelassen wird, den Leuten auch zu Unrecht Geld abzunehmen. Bei Vorliegen von Befreiungsgründen wegen Pflegegeldbezug wird erst nach Vorlage der Originalbelege der ausstellenden Behörde der Beitragsschuldner von der Beitragspflicht befreit, nicht schon bei Erlangen der Pflegebedürftigkeit, was ich als sehr ungerecht empfinde. So können viele Monate zu Unrecht Beiträge erhoben werden, die dem örR nicht zustehen. Gesetzlich mag das erlaubt sein, aber es ist nicht zu vereinbaren mit meinem Rechtsempfinden und meinem Gewissen, eine Organisation wie den Öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanziell zu unterstützen, der sich offensichtlich an wehrlosen Menschen bereichert. Da dies wegen dem Gleichheitsgebot bei allen Wehrlosen geschieht, werde auch ich bald betroffen sein. Um beim Gleichheitsgebot zu bleiben: Der Beitragsservice verlangt rückwirkend Beiträge von Beitragspflichtigen, die sich zu spät anmelden. Der Beitragsservice verzichtet im Gegensatz dazu aber nicht rückwirkend auf ihm nicht zustehende Beiträge. Eine weitere Ungerechtigkeit, die nur mit Gier zu erklären ist: der Beitragsservice verlangt weiterhin Beiträge, obwohl man sich längere Zeit im Ausland aufhält. Diese gesetzlich durchaus erlaubte Bereicherung ist jedoch nur möglich, weil der Öffentlich-rechtliche Rundfunk so eng mit der Politik verwoben ist, dass der Volksmund das Wort "verfilzter Sumpf" für solche Systeme kreiert hat. Beim Öffentlich-rechtlichen Rundfunk herrscht seit langem ein "Meinungskartell" und eine "selbstverfügte Gleichschaltung“. Die Politik hat hier eine Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt geschaffen, die sich jeder öffentlicher Kontrolle entzieht, mit einem Gebührensystem, das offensichtliche Mängel aufweist, und einer riesigen Senderauswahl, die nichts mehr mit dem ursprünglichen Gedanken der Grundversorgung zu tun hat. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk kontrolliert sich selbst, macht sich selbst die Gesetze und handelt nach seinem eigenen Rechtsempfinden. Teilweise wird dieses Vorgehen gerechtfertigt mit Artikel 5 GG, welches eigentlich nur die Zensur verhindern soll, aber nicht verpflichtend diesem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk solche Macht gibt. Besonders bedenklich ist hierbei, dass nicht auszuschließen ist, dass der Öffentlich Rechtliche Rundfunk in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken kann und dies auch zugibt zu tun. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen.
Es besteht die Gefahr, dass die politischen Machthaber es schaffen, mit dem jetzigen System ein Medienimperium aufzubauen, welches die Meinung in der Bevölkerung nach deren Gusto beeinflussen kann. Einfluss genommen haben die politischen Machthaber auch auf das Beitragssystem, weil das Beitragssystem de facto keine weiteren Ausnahmen zulässt als Armut. Jeder muss zahlen, wenn er eine Wohnung und Geld hat, unabhängig vom Gebrauch des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nur so können sich die politischen Machthaber ihre Pfründe sichern. Wen die Politik schon in die Armut getrieben hat, wird großzügig von der Gebühr befreit. Der Öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nach meiner Überzeugung übertrieben weit ausgebaut, obwohl dieses überteuerte System das Ziel, seinen Grundauftrag sicherzustellen, längst erreicht und übererfüllt hat. Es ist weithin bekannt, dass politische Machthaber nach ihrer politischen Karriere im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine weitere machtbeeinflussende Position innehaben. Davon wird im Öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbstverständlich nicht berichtet, genauso wenig wie über die Probleme die sich mit dem derzeitigen Beitragsservice ergeben. Durch gezielte Rückhaltung von Informationen findet durch diese Politiker und Intendanten eine Zensur statt, Reporter und Korrespondenten dürfen nicht alles senden, was wichtig wäre zur freien Meinungsbildung der Bürger. Es wird das Motto „Einfach für Alle“ immer wieder propagiert, obwohl es schwieriger geworden ist für sehr viele alte Leute. Darüber darf nicht berichtet werden. Da ist doch mehr Deutlichkeit nicht nötig: dieses System muss ABGESCHAFFT werden, weil es von wenigen Machthabern ausgenutzt wird und unkontrollierbar ist. Es wird die Angst geschürt, weil sofort mit der Zwangsvollstreckung gedroht wird. Die Bundesregierung hat die Landesregierungen da zu etwas ermächtigt, was in der Theorie ganz gut funktionieren könnte, aber in der Praxis leider durch Macht- und Geldgier der Politiker zu einem Zusammenbruch der gesamten deutschen Nation führen kann, weil alle Deutschen willkürlich der Gesetzgebung der Länder unterworfen sind, ohne weiteren Einfluss der Legislative. Dass auch Politiker nur Menschen sind, beweisen die  Beispiele um die Skandale der Mitarbeiter des örR, und Menschen machen oft Fehler. Da bei all diesen schwer nachweisbaren Vorwürfen trotzdem der eigene Verstand eingesetzt werden kann und muss, komme ich zu dem Schluss, diese machtbesessene Selbstbedienungsmentalität der Politiker und Intendanten nicht zu unterstützen, ganz im Gegenteil, ich muss es sogar nach meiner Überzeugung und nach meinem Gewissen verhindern. Bei Auflösung des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gefahr einer Unterversorgung mit Rundfunk und Fernsehen oder gar ein Meinungsmonopol bei der aktuellen Medienvielfalt nicht gegeben. Eher ist nur davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterversorgung der Intendanten und der ausgedienten Politiker stattfindet. Da diese Politiker sich zu sehr auf die Dummheit der Bürger verlassen haben, ist das aber nicht weiter schlimm. Da niemand in der Lage ist, den Politikern ins Gewissen zu reden, ist so ein Widerstand meinerseits absolut gerechtfertigt und verständlich, ja geradezu NOTWENDIG.
Da niemand gezwungen werden kann gegen sein Gewissen zu handeln, und niemand gegen sein Gewissen handeln muss (Artikel 4 GG.), steht dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur die Möglichkeit offen, mir darzulegen, dass es keinen Grund mehr gibt, dass ich gegen mein Gewissen handeln muss, weil das System sozialverträglich, fair, ehrlich und mit dem Grundgesetz vereinbar umgeändert wurde. Dazu gehören z.B. bessere, unabhängige Kontrollinstanzen, die derzeitigen Kontrollinstanzen haben offensichtlich versagt. Wenn eine Zensur nicht statthaft ist, kann das nicht bedeuten, dass der Öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht kontrolliert werden muss. Der Missbrauch findet in aller Öffentlichkeit statt, das muss ein Ende haben. Ein System, welches sich selbst kontrolliert, ist Unkontrollierbar und entzieht sich der Kontrolle des deutschen Volkes, für das es ja geschaffen wurde. Weiterhin muss die Beitragserhebung umgeändert werden, auf ein System, mit dem jeder zufrieden sein kann, zumindest dass es nicht mehr Grundgesetzwidrig ist. Eine Veränderung kann selbstverständlich nur in der Zukunft passieren, rückwirkend bekommt der Beitragsservice/Öffentlich-rechtliche Rundfunk mein Geld nicht.

2) 
Die Politiker, die diesen Vertrag beschlossen haben, sind nicht unabhängig vom Öffentlich Rechtlichen Rundfunk. Die Politiker biedern sich dem örR an und örR biedert sich den Politikern an. Es ist ein geben und nehmen. 

Quelle:
http://www.welt.de/politik/deutschland/article119708432/Staatsnahe-Rundfunkraete-sind-eher-die-Regel.html
"Der Rundfunk in Deutschland ist vom Ziel der Staatsferne weiter entfernt denn je. Staatsnahe Rundfunkräte sind eher die Regel als die Ausnahme." Zu diesem Ergebnis kommt der Medienwissenschaftler Boris Eichler in einer Studie für die Friedrich-Naumann-Stiftung. Deshalb ist es möglich, dass diese Politiker, die den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag beschlossen haben, nicht unbeeinflusst gehandelt haben, nicht zum Wohl des Deutschen Volkes sondern um ihren eigenen Wohlstand zu sichern.


Quelle:
http://www.spiegel.de/kultur/tv/intendanten-von-ard-und-zdf-haben-hohe-nebenverdienste-a-914701.html
Hamburg - Die Intendanten von ARD und ZDF verfügen durch ihre Tätigkeit in Aufsichtsgremien von Tochterfirmen der Sender über teils beträchtliche Nebeneinnahmen - und haben dadurch persönliche Einnahmen in einer Höhe, die etwa Beamten und Ministern nicht zustünden. Nach SPIEGEL-Informationen konnte etwa die kürzlich aus dem Amt geschiedene WDR-Intendantin Monika Piel ihr Einkommen im Jahr 2012 auf diese Weise um 58.922 Euro aufstocken.
ZDF-Intendant Thomas Bellut erhielt im vergangenen Jahr 33.291 Euro zusätzlich - und da war er noch nicht das komplette Jahr im Amt. NDR-Chef Lutz Marmor kommt auf 27.000 Euro Zuverdienst jährlich (darunter auch Mandate bei zwei Banken und einer Versicherung), MDR-Intendantin Karola Wille 2012 auf knapp 22.000 Euro, SWR-Intendant Peter Boudgoust auf 14.000 Euro. Selbst der Chef des kleinen Saarländischen Rundfunks konnte noch gut 16.000 Euro im Jahr extra verbuchen. Dagmar Reim, die Chefin des Rundfunks Berlin-Brandenburg, verdiente 12.000 Euro zusätzlich, von denen sie 3000 Euro spendete.
Dieses Vorgehen der Intendanten und Politiker halte ich für sittenwidrig, weil es nicht dem Wohle Deutschlands dient, sich solche üppigen Gehälter und Pensionen zu sichern.


3)
Der Rundfunkbeitrag entspreche „einer unzulässigen Zwecksteuer und verstößt gegen die allgemeine Gleichbehandlung sowie gegen die allgemeine Handlungsfreiheit“. Daher sei davon auszugehen, dass er einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht „nicht standhalten würde“. Insgesamt, so Anna Terschüren, „ergeben sich alte und neue Schwierigkeiten, die den Rundfunkbeitrag im Resultat verfassungsrechtlich unzulässig werden lassen“.
Da der NDR schon Stellung genommen hat zu dieser Dissertation von Anna Terschüren, ist Ihnen die Dissertation sicherlich sehr wohl bekannt. Die Rechtsprechung wird sich schwer tun, diese Dissertation in der Urteilsfindung zu ignorieren. Deshalb ist davon auszugehen, dass Verfassungswidrigkeit festgestellt wird.

4)
Viele meiner Begründungen sind bereits per Gesetz geregelt, so dass es offensichtlich ist, dass sie gesetzwidrig handeln, weil Sie sich an diese bekannten Gesetze nicht halten. Wenn sie mir die Gesetzmäßigkeit beweisen wollen, sind Sie verpflichtet, für jeden strittigen Punkt, für den Sie keine Beweise vorlegen können, vor Gericht ein Gerichtsurteil zu erwirken, dass mir beweist, dass Sie so handeln dürfen. Ein Satz wie: Wir können keine (Sittenwidrigkeit - Grundgesetzverstoß - Vertragsgesetzverletzung) erkennen[…], ist hinreichend zu begründen, da ansonsten kontraproduktiv. Sie wollen meinen Beitrag, beweisen Sie mir dass sie im Recht sind, Punkt für Punkt, und widerlegen sie meine Einwendungen auf Gesetzesgrundlagen, aber nicht durch subjektive, nicht stützbare Behauptungen. Wenn sie anderer Auffassung sind, müssen sie Beweise vorlegen. Wenn Sie in einzelnen Punkten nicht meiner Meinung sind, müssen Sie Gegenbeweise vorlegen.
Da ich in vielen Punkten, vielleicht nicht in allen, Recht bekommen werde, verweigere ich es bis zur Urteilsverkündung einen Rundfunkbeitrag zu zahlen ohne Rechtsgrundlage. Ich werde nicht akzeptieren, dass ich bis zur Klärung vor Gericht ihre Machenschaften finanziell zu unterstützen habe. Da sie in Kenntnis derlei vieler Rechtsverstöße sind, wäre es Betrug, sollten sie weiter versuchen, mir Geld abzupressen, es sei denn, sie widerlegen mir eindeutig anhand von entsprechenden Gesetzen, dass ich in allen Punkten unrecht habe. Zum Betrugsvorwurf passt auch, dass Antworten durch den Beitragsservice nicht unterschrieben werden, weil aufgrund der Gesetzesverstöße niemand die Verantwortung für diese Straftaten übernehmen will. Da auch der Vorwurf der offensichtlichen Sittenwidrigkeit im Raum steht, ist, bis zu deren Klärung, kein Beitrag durch den Beitragsservice einzuziehen oder einklagbar.
Wie der Öffentlich Rechtliche Rundfunk nun finanziert werden soll ohne meinen Beitrag, ist nicht meine Angelegenheit bei all diesen zu klärenden Rechtsverstößen.
Selbst wenn Sie naturgemäß keine Rechtsverstöße erkennen können, sollten sie mir detailliert antworten und ihre Äußerungen auch begründen können. Ich sehe mich in meiner Freiheit beraubt und meine Grundrechte werden missachtet. Mir ist bewusst, dass das System der Rundfunkfinanzierung zusammenbricht, wenn ich nicht zahle, aber das rechtfertigt nicht, mich auszubeuten und zu versklaven. Sollten die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Sendebetrieb einstellen müssen aufgrund meiner Zahlungsverweigerung, werden die privaten Sendeanstalten sicherlich hilfreich einspringen. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung.



5)
Der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist sittenwidrig

Obwohl die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sogar von beteiligten Akteuren im Vorfeld angezweifelt wurde – siehe beispielsweise 17. KEF-Bericht, Tz. 298; Eicher, Reform der Rundfunkfinanzierung, S. 221 – wurde der Rundfunkbeitrag eingerichtet.


Tz.298:
Die Kommission hat sich von Anfang an gegen ein zu optimistisches Abstecken des Zeithorizonts für eine Änderung der Rundfunkfinanzierungsstruktur gewandt. Bei einer Reform der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muss überdies die Ertragsneutralität des neuen Abgabenmodells gewährleistet sein, damit der verfassungsrechtlichen Garantie funktionsgerechter Finanzierung der Rundfunkanstalten auch unter den neuen Bedingungen Genüge getan wird. In diesem Zusammenhang hat die Kommission davor zu warnen, ein mit erheblichen rechtlichen
Risiken behaftetes Finanzierungsmodell zu konzipieren. Das von verschiedenen Protagonisten verfolgte Modell einer – nicht mehr gerätebezogenen – „Haushalts- und Betriebsstättenabgabe“ wirft sowohl (finanz-)verfassungsrechtliche als auch gemeinschaftsrechtliche Probleme auf. Darauf hat die Kommission frühzeitig sowohl die Rundfunkkommission der Länder als auch die Rundfunkanstalten aufmerksam gemacht. Eine abschließende Würdigung einer „Haushalts- und  Betriebsstättenabgabe“ kann indes nur auf der Basis einer Konkretisierung dieses Modells unter Ausformulierung der relevanten Tatbestände – insbesondere im Hinblick auf Gebührenpflicht und -befreiung– vorgenommen werden.
Im Hinblick auf eine Reform des Finanzierungssystems ist zudem zu bedenken, dass die Rundfunkanstalten bzw. die mit der Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte Stelle zur störungsfreien Operationalisierung eines reformierten Modells eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen, nicht zuletzt, um durch Umsetzungsprobleme verursachte Akzeptanzdefizite zu vermeiden. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte erscheint es sinnvoll, bei den Reformüberlegungen die Möglichkeiten einer Modifikation der gegenwärtigen gerätebezogenen Rundfunkgebühr nicht aus dem Auge zu verlieren.

Mit freundlichen Grüßen
Mein Name


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d
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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#2: 20. Dezember 2014, 20:27
3. Widerspruchbescheid bekam ich 3 Monate später
mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Zitat: "Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet."
Der Rest des Briefes glaube ich ist euch bekannt!
Natürlich wurde ich über den aktuellen Kontostand informiert und ich wurde gebeten,den Betrag zu überweisen!!

4. Die Klage (ohne Begründung)


Klage

in Sachen Rundfunkbeitrag
 
ICH

- Kläger -
 
Die Anderen
 
- Beklagter -
 
Es wird beantragt,

den Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom TT.MM.JJJ und des Widerspruchsbescheides vom TT.MM.JJJ , eingegangen am TT.MM.JJJ, zu verurteilen.
 
Begründung:

Der Bescheid vom TT.MM.JJJ sowie der Widerspruchsbescheid verletzen die Rechte des Klägers.
 
Aufgrund der bevorstehenden Weihnachtszeit und des damit verbundenen Urlaubs des Unterzeichners wird um eine Verlängerung der Frist bis zum

TT.MM.JJJ

für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung der Klage gebeten.

Einfache Abschriften anbei.

5. Oberjustizkasse Hamm (Rechnung)
es wurde 277,70 € als Wert festgelegt!
mein Anteil: 100% = 105,00 € zu zahlen.
---------------------------------------------------

Das wars bis jetzt!
Ich wünsche allen frohe Feiertage und bis bald


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#3: 17. Januar 2015, 18:46
hallo zusammen und frohes neues Jahr nachträglich!

Am 3.1.2015 habe ich einen Brief vom VG-Köln als Hinweis, dass ich gar keine Chance habe auf Erfolg!!!!!

Inhalt des Schreibens:

wird darauf hingewiesen, dass die Kammer in verschiedenen Verfahren den ab 2013 erhobenen Rundfunkbeitrag als rechtmäßig erachtet und die hiergegen erhobenen Klagen abgewiesen hat. Die Kammer bewertet den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast und nicht als Steuer. Auch einen Verstoß gegen die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG, die Informationsfreiheit aus Art. 5 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG sowie weitere Grundrechte hat sie verneint. Überdies verletzt der Rundfunkbeitrag nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Namentlich ist der Ansatz eines einheitlichen Beitrages unabhängig von der Nutzungsintensität (keine Geräte, Radio oder zusätzlich auch Fernsehen, Ein- oder Mehrpersonenhaushalt etc.) nicht zu beanstanden. Zu dieser Pauschalisierung und Typisierung war der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsermessensbefugt. Schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass die Gebührenpflicht allein an die Möglichkeit des Rundfunkempfangs gekoppelt ist und inhaltliche Einwände gegen das Programm nicht zu einer Befreiung vom Beitrag oder zu dessen Reduzierung führen können.

Was ist,wenn ich im Nachbarstaat an der Grenze wohne und dort diese Empfangmöglichkeit anzapfe?!! bin ich dann Schwarzseher?? Oh Oh !!
Wenn es um die Empfangsmöglichkeit geht, dann sollten sie eigentlich von den ganzen Wellt Gebühren verlangen!!


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#4: 17. Januar 2015, 18:54

6. meine Klagebegründung

Klagebegründung

in Sachen

XXXXXXXXX

gegen

Westdeutschen Rundfunk Köln


Aktenzeichen: Geschäfts-Nr: XXXXXXXXXXX


Vielen Dank, dass Sie mir die Frist gewährt haben, um meine Gründe auszuarbeiten.

Ich möchte darauf verweisen, dass ich meinem Gewissen entsprechend handle und die auferlegte Zwangsabgabe in Form des Rundfunkbeitrages ablehne, da ich die psychologische Massenmanipulation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der Meinungsvielfalt zwar hinnehmen muss, aber nicht die Verpflichtung zu deren Finanzierung, da diese für mich nicht nur eine mentale Demütigung, sondern auch einen zielgerichteten Akt darstellt, der sich gegen meine individuelle Selbstbestimmung richtet.

Begründung

Der Rundfunkbeitrag ist eine Zwecksteuer bzw. verfassungswidrig

-   Der Datenschutz wurde für den örR aufgehoben
-   Die Vertragsautonomie wurde für den örR aufgehoben
-   Das Sozialstaatsprinzip wurde für den örR verletzt
-   Die Gewaltenteilung wird für den örR verletzt
-   Die Pressefreiheit wird durch den örR missbraucht


Der Rundfunkbeitrag ist eine Zwecksteuer.

Beiträge müssen dem Zahler Vorteile gewähren, was aber beim Rundfunkbeitrag nicht der Fall ist, da allein das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte keinen Vorteil gewährt. Daher ist nur die Einordnung als Zwecksteuer gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenordnung möglich. Gerichte haben bis jetzt aber immer auf den vermeidlichen Vorteil abgestellt, den der Rundfunk angeblich für alle haben soll und der den Beitrag rechtfertigen soll. Weiter wird dabei oft die Vermutung aufgestellt, dass Rundfunknutzung in den Wohnungen und Betriebsstätten stattfinden könnte. Die Rechtsprechung des BVerfG hat aber herausgearbeitet, dass zu Beiträgen nur der herangezogen werden darf, der aus einem öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat und daher an diesen Kosten beteiligt werden soll (BVerfGE 14,312 317f.; BVerfGE 42,233 288). Wenn alle nach Meinung von Gerichten einen Vorteil haben, gibt es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern und es kann daher keine Einordnung als Beitrag erfolgen. Die Argumentation der Gerichte ist damit faktisch falsch.

Gestützt wird dies durch das im Dezember 2014 veröffentlichte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats im Bundesfinanzministerium, das auf Seite 34 den Rundfunkbeitrag als „Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt” ansieht. Weiter ist die Vermutung der Rundfunknutzung durch die Gerichte irrelevant. Im RBStV ist die Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte der Auslöser der Zahlungspflicht, nicht die Rundfunknutzung. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist aber kein besonderes Merkmal, das eine besondere Abgrenzung einer Gruppe erlaubt, denn eine Wohnung hat quasi jeder (für Betriebsstätten und Betriebsstätteninhaber gilt das analog). Dies ist für die Klassifizierung als Beitrag aber notwendig (BVerfG 9,291 297f.). Der Vorteil, den der Rundfunk darstellen soll, ist auch von keinem Gericht nachgewiesen, sondern immer nur behauptet worden. Im Handbuch des Staatsrechts, Band 5 findet sich auf Seite 1139 eine eindeutige Aussage: „Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.” Verfasser dieses Abschnitts war Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, der auch das Gutachten verfasst hat, das den Rundfunkbeitrag rechtfertigen soll, dieser sich nach dem vorgenannten Ausführungen nur als Steuer einordnen lässt. Eine Rundfunkfinanzierung über Steuern sei aber ausgeschlossen, wie uns immer wieder gesagt wird. Es wird von gleicher Seite öfter das Argument gebracht, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sein kann, weil Steuern nicht zweckgebunden sein dürfen, sondern über den Haushalt verteilt werden müssen. Ein Blick auf Absatz 64f der Entscheidung BVerfGE 65, 325 zur Zweitwohnungsteuer fördert folgendes zutage:

„Die Abgabe erfüllt nach ihrem maßgeblichen materiellen Gehalt (BVerfGE 49, 343 [353 ff.]) die Kriterien einer Steuer. Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft [...]. Diese Zweckbindung des Aufkommens der Abgabe steht dem Steuercharakter nicht entgegen. Zwecksteuern stehen zwar im Gegensatz zu den allgemeinen Steuern zu bestimmten Leistungen und Verwaltungszwecken des Abgabeberechtigten in Beziehung. Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen. Der Kreis der Abgabepflichtigen ist darum bei den Zwecksteuern auch nicht auf solche Personen begrenzt, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen (BVerfGE 49, 343 [353 ff.]).”



In der gleichen Entscheidung findet sich im Absatz 73 etwas zu Aufwandsteuern:

„Wie in den Entscheidungen BVerfGE 16, 64 (74) und 49, 343 (354) angeführt, soll die Aufwandsteuer die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen.”

Die Leistungsfähigkeit wird beim Rundfunkbeitrag nicht berücksichtigt, der „Verbrauch von Rundfunk” soll gerade keine Rolle spielen. Der Rundfunkbeitrag lässt sich also auch nicht in die Kategorie Verbrauchs- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a GG einordnen. In der Entscheidung 1 BvR 668/10 vom 25.6.2014, in der die Abgrenzung Steuer/Beitrag anhand von Straßenausbaubeiträgen durchdekliniert wird, findet sich in Absatz 53 folgende Aussage:

„Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.”

Was ist der individuell-konkrete Sondervorteil von Rundfunk, bezogen auf eine Wohnung oder eine Betriebsstätte? Dem Bürger muss er scheinbar keinen Vorteil oder Nutzen bringen. Wenn es aber keinen Vorteil gibt, kann es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um einen echten Beitrag im Sinne der Abgabenordnung handeln. Wenn der Rundfunkbeitrag faktisch eine Steuer ist, stellt sich weiter die Frage, ob die Bundesländer berechtigt waren, eine solche Steuer zu beschließen oder ob eine Kollision mit Bundesgesetzen vorliegt (Art. 74 GG). Beispielsweise werden in § 9 RBStV Auskunftspflichten von Vermietern und Verwaltern festgelegt. Deren Rechtsrahmen in Form von Mietrecht und Wohnungseigentumsgesetz basiert auf Bundesgesetzen.

Der Rundfunkbeitrag verstößt gegen das Gleichheitsgebot.

Ein Grundsatz der Typisierung ist, dass wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf. Bei der Wohnungsabgabe werden Wohnungsinhaber mit Möglichkeit zum Rundfunkempfang und solche ohne diese Möglichkeit als eine Gruppe angesehen, das könnte aber noch in den Grenzen der Pauschalierung liegen. Die Anzahl der Bewohner einer Wohnung wird nicht berücksichtigt, dadurch ergibt sich, dass ein Single deutlich mehr zahlen muss. Bei Betriebsstätten ist es gerade umgekehrt, hier ist nicht die Betriebsstätte allein ausschlaggebend, es muss an dieser auch Arbeitsplätze geben und es wird nach Anzahl der Mitarbeiter gestaffelt. Kleine Betriebe zahlen so zwar absolut weniger, relativ pro Mitarbeiter aber mehr. Das verletzt das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:

„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG (vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 GG Bestand hätte.”

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”

Der Rundfunkbeitrag verletzt die informationelle Selbstbestimmung.

Jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber wird von den Rundfunkanstalten in einem bundesweiten, zentralen Register erfasst. Dies ist Meldebehörden aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. Weiter werden persönliche Merkmale wie Hartz IV Empfang u. a. erfasst. Das verletzt die informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Der Rundfunkbeitrag verletzt die negative Informationsfreiheit.

Menschen müssen sich keine Informationen aufdrängen lassen und haben daher das Recht, Rundfunk nicht zu nutzen. Diese negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG wird möglicherweise beschnitten, weil man durch den Rundfunkbeitrag den Rundfunk finanzieren muss.

Der Rundfunkbeitrag verletzt die Religionsfreiheit.

Wer aus religiöser Überzeugung Rundfunk (bzw. das Fernsehen) ablehnt, wird durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, den abgelehnten Rundfunk zu finanzieren. Das verletzt die Religionsfreiheit aus Art. 4 GG.

Der Rundfunkbeitrag beschneidet ggf. das Existenzminimum.

Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2011 entschieden, dass Rundfunkgebühren das Existenzminimum nicht beschneiden dürfen. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind analoge Regelungen wie im Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthalten. Eine Befreiung bei Beschneidung des Existenzminimums ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht direkt vorgesehen, sondern kann nur über § 4 Abs. 6 RBStV im Einzelfall erteilt werden. Eine Ablehnung der Befreiung würde dann zur Klage berechtigen.

Allgemein

Einem Wohnungsinhaber erwächst kein Vorteil daraus, dass er für seine Wohnung einen Rundfunkbeitrag bezahlt. Daher greift hier die Nähe des Beitrags zu einer Steuer.

Ungleichmäßige Erhebung pro Person

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, ohne Berücksichtigung der Anzahl der darin wohnenden Personen, vornehmlich aus Gründen der Vereinfachung („Eine Wohnung - ein Beitrag”). Wenn die Personenanzahl aus Vereinfachungsgründen bei der Wohnung nicht erfasst wird, warum erfolgt die Erfassung der Mitarbeiter bei Betriebsstätten? Daraus ergeben sich systematische Ungerechtigkeiten.

Eine sechsköpfige Familie (Vater, Mutter, drei volljährige Kinder und Oma) können sich in einem Einfamilienhaus auf 300 qm ausbreiten, das Arbeitszimmer des selbstständigen Vaters ist innerhalb der Wohnung. Es fällt für alle sechs Personen insgesamt ein Rundfunkbeitrag an, pro Person also nur 1/6.

Eine vierköpfige Familie (Vater, Mutter, zwei Kinder) wohnen in einer Mietwohnung, der Vater lebt aus Berufsgründen unter der Woche ein bis drei Tage in einer anderen Stadt in einer kleinen Wohnung. Es fallen für diese vier Personen insgesamt zwei Rundfunkbeiträge an, pro Person also 1/2 bzw. ganz exakt für den Vater 1 1/4, für die anderen je 1/4.

Wenn nun die erste Beispielfamilie im Geld schwimmt, da der Vater gut verdient, die Kinder schon Jobs haben und die Oma eine Witwenrente bekommt, ist der eine fällige Rundfunkbeitrag ein Lacher. Die zweite Familie mit dem Vater als Alleinverdiener muss zwei Beiträge berappen.

Das verletzt das Gleichheitsgebot. Wäre die Regelung dahingehend ausgestaltet worden, dass jemand nur für eine Wohnung zahlen muss, alle weiteren quasi enthalten wären, würde das in diesem Fall nicht zutreffen.

Der Unterschied zwischen einem Singlehaushalt mit einem vollen Beitrag für eine Person und einem Familienhaushalt, bei dem sich der Beitrag rechnerisch auf mehrere Personen verteilt, ist bei diesem Erhebungssystem auch problematisch. Man kann nun argumentieren, dass der Single beispielsweise im Mietshaus auch immer mit dem Treppenhausputzdienst dran ist, während sich die Familie das aufteilen kann. Faktisch zahlt der Single anteilig mehr Rundfunkbeitrag als die Familienmitglieder.

Der Wohnungsbegriff verstößt gegen die Normenklarheit

Die Definition einer Wohnung ist zu unbestimmt, die tatsächliche Tragweite ist nicht direkt aus dem Gesetz erkennbar. Das verstößt gegen die Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Das sieht übrigens auch die Konferenz der Datenschutzbeauftragten so, nachzulesen auf Seite 34 (bzw. 35 im PDF) der hessischen Ausschussvorlage HAA/18/17 - Teil 1.

Neben der Wohnungsabgabe sollen auch alle Unternehmen ihren Beitrag zum Rundfunk aufgrund des vermeidlichen Rundfunkvorteils leisten, deshalb wird eine Betriebsstättenabgabe erhoben.

Warum Betriebe überhaupt noch zur Kasse gebeten werden sollen, obwohl quasi alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber schon durch die Wohnungsabgabe erfasst sind, lässt sich nur dadurch erklären, dass die Politik einen Spielraum für weitere Geldeinnahmen sicherstellen will. Das wird offensichtlich, weil auch an einer Abgabe für Kraftfahrzeuge festgehalten wird, die eigentlich nicht mehr in das neue System passt.

Unter Betriebsstätte versteht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) laut § 6 „ jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit” sowie gewerblich genutzte Motorschiffe. Wichtig ist dabei folgender Zusatz: „Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nicht an.” Das bedeutet im Klartext: Selbst „Unternehmungen” wie Autorestaurationen, die vom Finanzamt als Liebhaberei abgelehnt würden, können abgabenpflichtig werden. Mit dieser offenen Definition werden nun auch gemeinnützige Vereine u. a. mit Abgaben belegt.

Wichtig ist, dass für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Beitrag zu entrichten ist (§ 5 Abs. 1 RBStV). Bei Freiberuflern, die sich zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen haben, ist aber jeder Inhaber, der selbständiger Unternehmer ist. Jeder müsste also seinen eigenen Rundfunkbeitrag bezahlen, obwohl man sich die Räume teilt. Allerdings wird das vom Beitragsservice anders gehandhabt, eine gesamtschuldnerische Anmeldung ist möglich (Stand: November 2014).

Die Betriebsstätte allein genügt aber noch nicht, der Beitrag wird abhängig von der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte gestaffelt:
Beschäftigte   Anzahl Beiträge   Beitragshöhe Monat   Beitragshöhe Jahr
0..8   1/3   5,99 €   71,88 €
9..19   1   17,98 €   215,76 €
20..49   2   35,96 €   431,52 €
50..249   5   89,90 €   1078,80 €
250..499   10   179,80 €   2157,60 €
500..999   20   359,60 €   4315,20 €
1000..4999   40   719,20 €   8630,40 €
5000..9999   80   1438,40 €   17260,80 €
10000..19999   120   2157,60 €   25891,20 €
ab 20000   180   3236,40 €   38836,80 €

Laut Aussagen der Politik sollen um die 90% der Unternehmen in die erste oder zweite Staffel fallen.

Befindet sich die Betriebsstätte in einer Wohnung, für die bereits bezahlt wird, entfällt der Beitrag (§ 5 Abs. 5 RBStV). Allerdings kann dann immer noch eine Kraftfahrzeugsabgabe fällig werden. Betriebsstätten, an denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind, sind nach § 5 Abs. 3 RBStV ebenfalls beitragsfrei. Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen bezahlen zusätzliche Beiträge ab der zweiten vermietbaren Raumeinheit (§ 5 Abs. 2 RBStV).

Weiter werden nun auch gemeinnützige Einrichtungen mit einer Abgabe belastet (§ 5 Abs. 3 RBStV), anstatt diese wie bisher komplett freizustellen.

Interessant ist, was Prof. Dr. Dres. h.c. Kirchhoff in seinem Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Seite 66 schreibt:

„Allerdings sind Haushalt und Betriebsstätte gleichwertige Orte des Rundfunkempfangs. Deshalb empfiehlt es sich, den Erstbeitrag für jede Betriebsstätte in gleicher Höhe zu bemessen wie den Beitrag für einen Privathaushalt.”

Warum ist das nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so umgesetzt worden? Hat man den Zorn der Wirtschaft vermeiden wollen?

Oder ist es nicht eher so, dass die Rundfunknutzung in Unternehmen sehr viel niedriger ist, sich oft nur vermuten lässt, wenn man die Autoradios mit einbezieht? Zeigt sich daran nicht, wie wenig dieses Gutachten wirklich mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemein hat?

--------------Teil 2 Folgt--------------->


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#5: 17. Januar 2015, 18:55
Andere und neue Gutachten gegen die Rundfunkabgabe:

A)   Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen

Titel: Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung

„Das Gutachten, das 32 Wirtschaftswissenschaftler für das Bundesfinanzministerium erstellt haben, kommt zu dem Schluss, dass der Rundfunkbeitrag wohl eine Steuer ist. Sie skizzieren, warum ARD, ZDF und Deutschlandradio zu teuer sind und fordern das Ende von „Zwangsabgaben“. Schließlich weisen sie einen Weg, wie man mit mehr privatem Wettbewerb zu einem besseren Programm kommen kann.“

Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2014-12-15-gutachten-medien.html

B)   Prof. Dr. Christoph Degenhart (Staatsrechtler – Uni Leipzig 2013)

Titel: Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder

„Dem Gutachten nach ist der neue GEZ-Beitrag nicht verfassungskonform, weil er eine Steuer darstellt, für die die Länder nicht zuständig waren. Verfassungswidrig sei der Beitrag auch, weil er alle Betriebsstätten unabhängig davon belaste, ob Rundfunk empfangen wird oder empfangen werden kann. Außerdem stelle die überproportionale Belastung von Filialbetrieben einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.“

Quelle: http://www.einzelhandel.de/index.php/presse/aktuellemeldungen/item/122225-gutachten-rundfunkbeitrag-verfassungswidrig

C)   Ass. iur. Ermano Geuer - Auftraggeber: Verband der Zeitschriftenverlage in NRW e.V.

Thema: Rechtsschutzmöglichkeiten von Unternehmern gegen den neuen „Rundfunkbeitrag“

„Der sog. Rundfunkbeitrag ist juristisch gesehen kein Beitrag, sondern vielmehr eine Steuer. Damit fehlt es bereits an der Gesetzgebungskompetenz der Länder, was den Rundfunkbeitrag schon verfassungswidrig macht. Zudem verstößt der Rundfunkbeitrag gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG und ist damit auch in materieller Hinsicht als verfassungswidrig zu qualifizieren. Sowohl die Verknüpfung des Beitrags mit der Mitarbeiterzahl als auch mit der Anzahl der Betriebsstätten ist in vorliegender Form nicht verfassungskonform.“

Quelle: http://vzvnrw.de/images/news/2013/2013_01_23_Gutachten_VZVNRW_Rundfunkbeitrag.pdf

D)   Die Linke - Aktuelle Diskussionen zur Umsetzung des Rundfunkbeitrags

Gutachten von Heiko Hilker, Der neue Rundfunkbeitrag in der Kritik – Soziale, wirtschaftliche und datenschutzrechtliche Auswirkungen

„Aus der Sicht der Datenschutzbeauftragten sind die Staatsvertragsregelungen unbestimmt sowie unverhältnismäßig wie auch verfassungswidrig.“

Quelle: http://dokumente.linksfraktion.net/download/130124-gutachten-rundfunkbeitrag-gesamt-2.pdf

E)   Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen

Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer, RA/FASt; Carina Günther, Dipl.-Wirtschaftsjuristin

„Bis dahin ist aber jedenfalls festzuhalten, dass der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Ausgestaltung abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren ist, für deren Erhebung weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Art. 105 f. GG besteht. Dies führt dazu, dass der Rundfunkbeitrag formell verfassungswidrig ist.“

Quelle: http://www.handelsblatt.com/downloads/7971384/2/Gutachten_Koblenzer

F)   Anna Terschüren - Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland

„Gibt es keine verfassungsrechtliche Grundlage für die Einrichtung einer solchen Abgabe, so ist diese zwar als verfassungswidrig einzustufen; die Abgabe bleibt ihrer Rechtsnatur nach aber dennoch eine Steuer…“

Quelle: http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-27475/ilm1-2013000224.pdf

Mein persönliches Schlusswort

Durch meine persönliche Erfahrung mit HarzIV wurde ich fast von allen Gebühren begünstigt oder so gar befreit. Sei es Schulgebühren, Schulbücherkosten, Kinderbetreuungsgebühren, Kindergartengebühren, Amtsgebühren und Rundfunk-„Gebühren“ oben drauf bekam ich noch Geld zum Leben - steuerfrei wohlgemerkt. Ich habe aber meine Pflicht getan und habe einen Job gefunden um aus HarzIV raus zu kommen und auf eigenen Beinen zu stehen. Das Gehalt war brutto niedriger als das, was ich vom Jobcenter bekam. Und natürlich wurden alle Begünstigungen, die ich als HarzIV-Empfänger hatte, aufgehoben. Und so musste ich mit noch viel weniger Geld eine vierköpfige Familie ernähren und ihr Leben finanzieren. Ich habe es eigentlich nicht erwartet, dass ich sofort finanziell niedergeschmettert werde, sobald ich versuche, nicht auf Kosten Anderer zu leben. Ehrlich gesagt ich hatte eine gewisse Unterstützung erwartet. Aber nein! Stattdessen bekam ich haufenweise nach Oben korrigierte Änderungsbescheide für alle Beiträge. Ich habe ernsthaft nachgedacht, wieder HarzIV-Empfänger zu werden. Und das "Luxusleben", durch die Befreiung von allen Gebühren wieder zu genießen. Aber das ist nicht das Ziel meines Lebens und nicht der Lebensstandard, den ich meinen Kindern mitgeben möchte. Der Unterschied zwischen all diesen Beiträgen und die Zwangsabgabe für den Rundfunk ist die freie Wahl.

•   Ich habe die Wahl, in welche Schule meine Kinder gehen. Gesetzliche oder private.

•   Ich habe die Wahl, ob meine Kinder betreut werden, von wem und wo.

•   Ich habe die freie Wahl, den Kindergartenplatz für mein Kind auszusuchen.

Nur beim Rundfunk habe ich gar keine Wahl. Im RBStV ist die Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte der Auslöser der Zahlungspflicht, nicht die Rundfunknutzung. Ob ich es nutze oder nicht ist uninteressant. Die einzige Wahl, die ich als Arbeiter in Deutschland habe, ist das Land zu verlassen oder Obdachlos zu werden, um die Rundfunkgebühr zu umgehen!

In unserem Leben haben wir immer die Wahl.

-   Wir dürfen den Strom-, Gas-, Telefon-, Internet-Anbieter, KFZ-Versicherung, etc. frei wählen.

-   Wir dürfen das Wohnort frei wählen

-   und vieles mehr im Leben

Aber wir dürfen den Rundfunk-Anbieter NICHT frei wählen!!

Das gehört nicht zum freien demokratischen Deutschland!

Ich fühle mich in meinem Grundrecht frei zu wählen, welche Rundfunkleistung ich in Anspruch nehme und dafür freiwillig bezahle, unter anderem verletzt und benachteiligt.

Daher beantrage ich die Aufhebung der Bescheide und die Befreiung von den Gebühren und  die Abschaffung der Rundfunk-Zwangsabgabe gänzlich.

Die Gebühren sind strukturell sozial ungerecht und diese kann ich mir nicht leisten.

Ich bitte das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass ich als juristischer Laie den Klageantrag formal nach bestem Wissen und Gewissen aufbereitet habe und nicht sicherstellen kann, ob er allen formalen Anforderungen gerecht wird. Sollte es Nachbesserungsbedarf geben, so bitte ich Sie, mich entsprechend darauf hinzuweisen, damit ich dies ggf. noch korrigieren kann.

Einfache Abschriften anbei.

NAME XXXXXXX


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#6: 17. Januar 2015, 19:41
sehr interessante Ausführung, beim Überfliegen sind folgende Sachen aufgefallen, das Wort "umgehen" in

Zitat
Die einzige Wahl, die ich als Arbeiter in Deutschland habe, ist das Land zu verlassen oder Obdachlos zu werden, um die Rundfunkgebühr zu umgehen!
würde PersonX ersetzen, denn dieses Wort verwendet der "Beitragservice" in negativer Ausprägung

und bei

Zitat
-   Wir dürfen das Wohnort frei wählen
"das" sollte wohl den lauten, denkt PersonX

* bei der Wahlfreiheit fehlt natürlich noch ein Punkt, es besteht die Wahl als Arbeiter mit der Arbeitsleistung die gleiche Einkommenshöhe zu erzielen, welche genau die Freigrenze darstellt und zur Befreiung führen würde und die Obdachlossigkeit und der Harz4 Status nicht gewählt werden soll, aber der Rundfunkbeitrag aktuell legal trotzdem nicht zu bezahlen wäre, aber auch hier würde eine Person A bis Z sich ständig "nackig" machen müssen, dieser Punkt würde bereits aus Sicht von PersonX gegen die Würde der Person allgemein verstoßen.


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#7: 17. Januar 2015, 20:12
Hallo djhj,

Danke für das umfangreiche Schreiben.


Dies ist mir gleich aufgefallen und hat mich zum Nachgrübeln gebracht:
Was ist,wenn ich im Nachbarstaat an der Grenze wohne und dort diese Empfangmöglichkeit anzapfe?!! bin ich dann Schwarzseher?? Oh Oh !!
Wenn es um die Empfangsmöglichkeit geht, dann sollten sie eigentlich von den ganzen Wellt Gebühren verlangen!!

Da es immer heißt, dass diese Beitragspflicht bspw. auch wegen den Sendern "arte" und "3Sat" entsteht,
zeigt dies, meiner Meinung nach,
eine widersinnige Ungleichbehandlung innerhalb der EU.

In Frankreich muss für das öffentl.-rechtl. "arte" nur bei Empfangsgerät-Bereithaltung gezahlt werden.
Und in Österreich gilt für das öffentl.-rechtl."3Sat" ebenso nur mit Empfangsgeräte eine Bezahlpflicht.

Und wir in diesem Land sollen "arte" und "3Sat" ohne Fernseher bezahlen!

Für diesen Widerspruch gibt es doch, soviel ich weiß, auch noch nicht mal eine offizielle "Begründung", oder?

Markus


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#8: 17. Januar 2015, 21:16
Danke @djhj für das Zusammentragen der Gutachten, die nahelegen, dass es sich doch um eine Steuer handelt... denn darauf, dass es sich nicht um eine Steuer handele, reitet der "hr" nämlich in seiner Antwort (in meinem Fall 18 Seiten lang...) herum, sobald mensch Klage in 1. Instanz bei einem hessischen VG einreicht.

Da freut mich natürlich neben einigen alten Bekannten (die der hr aber schon bausteinmäßig "abwiegelt", wie Degenhart) das Gutachten des Bundesfinanzministeriums besonders   :D


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#9: 24. Juli 2015, 17:17
hallo Gemeinde,
Ich bitte um Verzeihung, dass ich seit meinem letzten Posting nicht tätig war.
ein fach zu viel um die Ohen!!  :-[

Nach ein paar Versuche seitens VG Köln, mich ein zuschütern, in form eines Info-Briefes, dass es keinen Sinn macht, die Klage weiter zu führen und einen 2. Briefes, wo gebeten wird, Die Klage ohne mündliche Verhandlung zu beenden; kommt es erstaunlicherweise sehr schnell zu einem

Verhandlung Termin am 20.08.2015 um 11 Uhr in Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Eingang Burgmauer, Saal 101, 1.Stock.

Ich freue mich auf euer Feedback mit evtl. mit Tipps!  Ich werde an meine Gründe festhalten und versuchen, sie durch zu setzten.
Was sind meine Optionen, wenn die Klage abgewiesen wird? was soll ich auf keinen Fall tun?

 Wünscht mir Glück! und bis bald

Gruß
djhj


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Gast

Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#10: 24. Juli 2015, 18:34
Was sind meine Optionen, wenn die Klage abgewiesen wird? was soll ich auf keinen Fall tun?

Hier im Forum ist Rechtsberatung nicht vorgesehen bzw. nicht erlaubt. Ganz allgemein auf eine Person A umgemünzt könnte man dieser in einer ähnlichen Situation aber dazu raten:

Um sich grundsätzlich erstmal bei den Kölner Verwaltungsrichtern sympathisch zu machen sollte man als Kläger/in bei der mündlichen Verhandlung eine Gitarre auf dem Rücken geschnallt haben. Vielleicht zwischendurch auch ein paar Rockeinlagen bringen - oder je nach Gefühlslage eben nur melancholische Saitenzupfer zur Verhandlung beitragen.

Ach ja und wo wir gerade beim Thema sind: Die offensichtliche Befangenheit der Kölner Verwaltungsrichter sollte in diesem Zusammenhang auch angezeigt werden. ;-)

Zum Verständnis:

Kölner Richter und WDR-Intendant rocken gemeinsam

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14050.0.html


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#11: 15. September 2015, 20:22
hallo Gemeinde,

Den Termin hatte ich schon am 20.08.2015 hinter mir und schon bei der Verhandlung hat der Richter schon vorangekündigt, dass er die Klage nur abweisen kann!! >:(
am 2.09.2015 bekam ich dann den Urteil schriftlich ! :-\

Jetzt habe ich die Möglichkeit in die Berufung zu gehen aber nur mit einem Anwalt. Abgesehen davon, dass ich keinen Anwalt kenne, der mitmachen würde und meine Klage bis zum Ende führt, kann ich mir den weiteren Klage-Weg alleine nicht Leisten. Weil ich finanziell beschränkt bin. Ich bin aber bereit einen gewissen Betrag dazu beitragen.

Kennt jemand einen Anwalt aus dem Raum Köln/Bonn, der bereit ist, die klage zu übernehmen?
Ist es möglich die Klage über Spenden-Gelder der Gemeinde zu finanzieren?

andernfalls bin ich gezwungen das Urteil so hinzunehmen und die Chance auf Berufung und damit die Widerstand gegen die RF aufzugeben. Was ich ungern mache. Nur mir bleibt keine andere Wahl.

anbei hänge ich Das Urteil zur Info Zwecken.

Vielen Dank
LG
   


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#12: 16. September 2015, 09:04
Hallo djhj,

Du kannst Dich z.B. an den Rechtsanwalt Herrn Bölck wenden. Er arbeitet überregional und vertritt hier schon einige Mitglieder.

Bezüglich der Finanzierung kannst Du Dich eventuell an einen Moderator dieses Forums wenden. Vielleicht gibt es ja die Möglichkeit, einen Spendenaufruf zu machen, wie hier auch schon mehrmals geschehen.

Ich hoffe, dass Du weitermachst! Wir brauchen doch den flächendeckenden Widerstand  >:D


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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#13: 16. September 2015, 12:04
das hört sich ja trotzallem nicht sehr vielversprechend an...

da weiß ich ja, was Person X demnächst erwartet, sie wartet schon seit März auf eine Reaktion auf den Widerspruch. (für sie wäre auch das VG Köln zuständig)
Da kann man ja eigenltich nur hoffen, daß da keine Reaktion kommt.



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Re: mein Weg zur Klage vorm VG Köln
#14: 17. September 2015, 11:44
Hallo Ihr lieben Kölner!
Weitermachen! Beschwerde / Berufung selber schreiben und Pflichtanwalt nehmen!
s.a. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15601.msg103859.html
Befangenheitsanträge gegen Richter stellen wg. Klüngel > http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13838.msg94274.html#msg94274
-> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11663.msg103903.html#msg103903
Ich hoffe "meine" Berliner machen auch weiter und nutzen die PKZ mit Pflichtanwalt.
Bitte ggf. Frage beachten: Gilt die Verwaltungsgerichtbarkeit für den WDR? - http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg103392.html#msg103392
Oder Ist der WDR (örR-Anstalten) eine Körperschaft, öff. Verwaltung oder Unternehmen, dass nur zur Finanzierung ihres Geschäftes als Behörde / Verwaltung auftritt? -> ?? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg104955.html#msg104955

mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
Mmichael



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