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Autor Thema: Zwangsvollstreckungsauftrag / Zwangsvollstreckungersuchen  (Gelesen 22568 mal)

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Hat noch jemand einen Vorschlag?
Ist zurücknehmen eine gute Idee?


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  • Cry for Justice
Nein , ist m.E. keine gute Idee. Vor allem wenn mit der empfohlenen Zurücknahme aus Kostengründen geködert wird.
Gericht und Gerichtsvollzieher arbeiten schließlich Hand in Hand und vor allem der GV muss seine Akten möglichst schnell und erfolgreich vom Tisch bekommen . Jeder Erfolg ist sein Geld und das Gericht ist bestrebt , dass seine ausgelagerte ausführende Stelle nicht all zu oft der Dumme ist.
Eine andere Person hat in einem solchen Fall nochmals im voraus beim GV vorgesprochen und mit klaren Worten ein Einlenken des GV erwirkt. Also meiner Meinung nach besser nicht so viel Papierkram hin und her .... weniger Respekt vor der allmächtig scheinenden Übermacht wirkt (unerwartet) Wunder . Mit dieser Einstellung kann man auch erfolgreich agieren , gern zur Austestung weiter empfohlen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Januar 2015, 10:16 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

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Angenommen es wäre nun 4 Monate nichts passiert, und nun käme folgende Antwort:

Ein Brief vom AG

Zitat
"... , anbei erhalten sie eine Kopie des Antrages vom xx. zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen."

Dazu eine Kopie eines Briefes vom ARD Beitragsservice an das zuständige AG:

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache Südwestrundfunk ./. whateveragain
AZ xxx
beantragen wir namens und im Auftrag des Südwestrundfunks das Aussetzen bzw. das Ruhen des Verfahrens.


Am Bundesgerichtshof sind zwei Rechtsbeschwerden zu dieser Thematik anhängig (Az.: xx1 und Az : xx2).
Im Verfahren xx1 hat der Bundesgerichtshof mitgeteilt, dass am xx.06.2015 mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Daher wird es diesseits für sinnvoll erachtet, eine Entscheidung des BGH abzuwarten.
Weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner werden wir einstweilen nicht durchführen.

Unter dem Aktenzeichen xxx hat der Schuldner zwischenzeitlich seinen Widerspruch gegen die Eintragungsordnung zurückgenommen.
Wir fragen daher an, ob zwischenzeitlich auch eine Rücknahme der Erinnerung erfolgt ist.

Sollte der Schuldner überhaupt antworten oder einfach still abwarten?


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Um welche Aktenzeichen geht es da explizit? (Gerne auch per PN)
Auf der Seite das BGH stehen keine Termine, die damit in Verbindung gebracht werden.


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Angenommen, die fiktive Person K hätte einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen, woraufhin Person K Erinnerung beim Amtsgericht wegen formaler Mängel der "Bescheide" eingelegt hätte (Anhang 1).
Angenommen, Person K hätte darauf folgende Antwort (Anhang 2) vom Amtsgericht erhalten.

Welches weitere Vorgehen würde der Onkel einer Tante der fiktiven Person K raten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2016, 22:44 von seppl«

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Zusätzlich noch das Infoblatt vom Beitragsservice an das Gericht und dann vom Gericht weitergeleitet an die fiktive Person K.

Anm. Mod. seppl: 2. Anhang wurde unvollständig anonymisiert und daher gelöscht.


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Ist das jetzt ein neuer Fall?


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Ja, ist ein neuer Fall.
Gebt mir Bescheid, falls ich dafür lieber einen neuen Thread aufmachen soll.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2015, 14:20 von leko«

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Wäre denke ich nicht nötig,
Nur eine Empfehlung ob zu reagieren wäre oder nicht?


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Meine Anhänge scheinen noch nicht freigeschaltet zu sein. Somit kann sich ja noch niemand anschauen, was das Gericht geantwortet hatte :-(
Somit ist es für andere wohl schwierig, etwas zu empfehlen.


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Was wäre denn eine mögliche Antwort zu meinem Beispiel?
Erinnerung aufrecht erhalten und der Aussetzung zustimmen?


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Mal angenommen das Beispiel wäre folgenderweise weiter gelaufen.
Aussetzung und Ruhen wäre zugestimmt worden.

Nun käme ein weiteres Schreiben mit Verweis auf BGH,
Beschluss vom 11.06.2015, AZ: I ZB 64/14, welches ja den Beschluss vom LG Tübingen außer Kraft setzt.

Erinnerung sollte doch nicht zurückgenommen werden oder?
Die anderen in der Erinnerung genannten Punkte sind doch weiterhin gültig?
Kein Nachweis über Bescheide oder Mahnungen, etc.


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Dies als Ergänzung zu diesem Post hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12357.msg94608.html#msg94608

Nun würden in regelmäßigen Abständen weitere Bescheide, Zahlungshinweise, Mahnungen und Festsetzungsbescheide einflattern.
Für diesen Zeitraum ab 04.2014 zahle aber bereits der in der selben Wohnung lebenden Lebenspartner.

Würde es jetzt Sinn machen direkt die GEZ zu kontaktieren?
Schließlich ist pro Wohnung nur einmal zu zahlen?
Oder wie bisher aussitzen?

Wenn jetzt im ersten Fall innerhalb der Vollstreckung gezahlt würde,
könnten dann die zuviel bezahlten Beiträge des Lebenspartners zurückgeholt werden?
Oder wäre dies nicht mehr möglich?


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Man sagt in dieser Geschichte wäre nun ein Brief vom Amtsgericht gekommen der die Erinnerung zurückgewiesen hat.

Begründung wäre:

Wird auf die Entscheidung vom BGH vom 11.08.2015 IZB 64/14 verwiesen.
Die tragenden Gründe wären die gleichen.

Wie kann das sein?
Beschwerde einlegen?

Allein die Höhe ist schon nicht korrekt,
Weil teilweise bereits vom Lebenspartner bezahlt.


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Die fiktive Option die bleibt wäre die Beschwerde am zuständigen LG. Kann auch am AG abgegeben werden. Die werden das dann zum LG weiterleiten.
Falls man dort unterliegt, sind knapp 30 Taler weg.
Alternative der Weg über das VG (in der Suche wird man fündig) mit Antrag auf Eilrechtsschutz. Hier ist aber Vorsicht geboten. Siehe auch Fallstricke zum Thema Eilantrag.
Es empfiehlt sich am fürs Schreiben ans LG, da Sache nochmals besser auszuformulieren. Bei Person X hat das aber nicht geklappt. Person X hat mitgeteilt, dass die eigentlich nur schnell in den Urlaub wollten.


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