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Autor Thema: Zwangsvollstreckungsauftrag / Zwangsvollstreckungersuchen  (Gelesen 21051 mal)

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Guten Abend zusammen!

Mal angenommen folgender Sachverhalt.

Person A ignoriert seither alle Briefe bzw. hat keine erhalten.
Nun kommt ein Brief vom Gerichtsvollzieher mit der Bitte die ausstehende Summe bis 01.01.2015 zu überweisen , sonst weitere Zwangsmaßnahmen.

Person A geht ins Büro des GV zur Sprechstunde und frägt nach aufgrund welcher Grundlage vollstreckt werden soll.
Person A erhält Einsicht und eine Kopie/Zweitausfertigung des Vollstreckungsersuchen.
Hier werden 2 Bescheide genannt, die aber nie angekommen sind.
Auf Nachfrage von Person A ob GV die Zustellung nachweisen kann bzw. der Gläubiger verneint dies der GV.
Die Firma/Behörde (GV wechselt im Gespräch immer wieder) darf eine Zwangsvollstreckung selber ausstellen auch ohne konkreten Nachweis.
Macht sich GV damit nicht strafbar wenn er vollstreckt?

Person A möchte nun mit (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996) antworten.
Person A wohnt in BW und falscher Gläubiger, fehlende Unterschrift, trifft alles zu.

Ist dies so korrekt? Und wenn ja an wen ist die Antwort zu stellen? GV, lokales Amtsgericht, ARD ZDF Beitragsservice oder Südwestrundfunk?

Person A wohnt seit 01.04.2014 mit Person B zusammen die regelmäßig zahlt.

Wird sich der Beitragsservice darauf einlassen dass nur Gebühren von 01.01-2013-31.03.2014 zu zahlen sind?
Oder ist dies rückwirkend nicht mehr möglich?
Kann Person A aufgrund Arbeitslosigkeit von 01.01-2013-01.05-2013 freigestellt werden rückwirkend?

Danke und Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2014, 21:06 von whateveragain«

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Und noch eine ganz wichtige Frage, innerhalb welcher Frist muss ich antworten bzw. diese Erinnerung nach ZPO absenden?


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Mein Schwager würde Person A generell immer dazu raten ein individuelles Schreiben aufzusetzen.

Und zwar direkt an den Gerichtsvollzieher, es kann einfach nicht sein, daß hier ständig versucht wird abseits jeglicher Rechtstaatlichkeit zu vollstrecken.

Man stelle sich vor, das Ersuchen ist gefälscht - Woher will man auch wissen daß es echt ist?

Es gibt gewisse Vollstreckungsvoraussetzungen, da kann sich auch kein GV ungestraft darüber hinwegsetzen.

Siehe auch mein Beispielschreiben: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12322.0.html

Mein Schwager würde sich wohl erstmal ganz dumm stellen und den GV fragen wie man gegen diese offensichtlich rechtswidrige Vollstreckung vorgehen kann.

Beschäftigt die ruhig ein bisschen  ;D




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GV scheint nach dem angenommenen Sachverhalt aber nicht sehr einsichtig zu sein,
und ist der Meinung dass es eben alles so rechtens ist.
Dass sie tausende von den Briefen bekommen und eben jeder Bürger das zahlen müsste.

Wenn Person A sich nun nicht mit GV rumstreiten möchte,
direkt zum Amtsgericht? Und wenn ja innerhalb welcher Frist?

Kann zuerst aufgrund der fehlenden Unterschrift, Dienstsiegel, etc. gegen die Vollstreckung widersprochen werden
und wenn dann ein gültiges Vollstreckungsersuchen kommt wegen der nicht vorhandene Beweise der Zustellung?

Oder sollte das direkt in einem Abwasch gemacht werden?

Macht es jetzt schon Sinn sich direkt bei der GEZ zu melden und zu "verhandeln"?


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GV scheint nach dem angenommenen Sachverhalt aber nicht sehr einsichtig zu sein,
und ist der Meinung dass es eben alles so rechtens ist.
Klar, wenn die Behörde die Zustellung eines Leistungsbescheides nachweisen kann  ;)
Ganz wichtig:  Person A muß alles schriftlich einreichen und die Unterschrift des GV als Bestätigung immer wieder holen oder halt per Einschreiben mit Rücksendeschein die Briefe versenden. Durch diese Aktionen bringt Person A den GV dazu mit ihr auf einem schriftlichen Weg zu kommunizieren, was dazu führt kein leichtes "Opfer" der Zwagsvollstreckung zu werden.



Wenn Person A sich nun nicht mit GV rumstreiten möchte,
mit der Einstellung hat Person A bereits verloren, sorry fürs offene Worte


direkt zum Amtsgericht? Und wenn ja innerhalb welcher Frist?
bitte hier einlesen http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.0.html


Kann zuerst aufgrund der fehlenden Unterschrift, Dienstsiegel, etc. gegen die Vollstreckung widersprochen werden
Ja mit dem Musterschreiben, den Person A verlinkt hat

und wenn dann ein gültiges Vollstreckungsersuchen kommt wegen der nicht vorhandene Beweise der Zustellung?
dann dürfte auch kein Vollstreckungsersuchen erlassen werden, weil ja keine Beweise der Zustellung existieren


Macht es jetzt schon Sinn sich direkt bei der GEZ zu melden und zu "verhandeln"?
zu verhandeln? nicht mit GEZ!!! wir versuchen hier mit den Rechtmitteln gegen eine Zwangsabgabe vorzugehen, wenn es einem zu heiß wird kann er immer noch bezahlen, dann ist das Ziel der Geldeintreiber erreicht


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GV scheint nach dem angenommenen Sachverhalt aber nicht sehr einsichtig zu sein,
und ist der Meinung dass es eben alles so rechtens ist.

Was konkret ist denn nun bisher passiert in diesem fiktiven Fall, abgesehen vom Vorsprechen von Person A beim GV?
Gibt es schon was schriftliches?

Das wäre als erstes mal interessant zu wissen.


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Passiert wäre noch nichts.
Das wäre ja nun die Frage:

An wen schriftlich wenden?
Gibt es eine zeitliche Frist?
Und inhaltlich nur die Formfehler oder auch direkt auf den Nachweis der Zustellung hinweisen?


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Und inhaltlich nur die Formfehler oder auch direkt auf den Nachweis der Zustellung hinweisen?

natürlich auf die Zustellung hinweisen :) Person A hat ja keine Bescheide erhalten.

also nochmals!
dieses Schreiben kopieren und nachweislich dem GV zustellen http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996


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Das vorgefertigte Schreiben erscheint mir aber sehr zusammengestückelt zu sein,
es fängt mit Paragraphen und "Amtsdeutsch" an, am Schluß wird es aber sehr salopp und umgangssprachlich.

Muss denn gleich alles beinhaltet sein oder hab ich noch eine zweite Chance, sofern ich etwas vergessen habe bzw. nicht deutlich ausgeführt habe?
Wenn ich es nun nach vielem Lesen und Verstehen richtig verstanden habe geht es im Grunde um zwei Dinge:

 - Nachweis des Verwaltungsakts, ohne darf erst gar nicht vollstreckt werden
 - Formfehler


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Das würde Person A nun antworten:

Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  “ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln”

gegen

den
– vermeintlichen Schuldner “”

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Der Gerichtsvollzieher („“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers(“ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln”) vom xx.xx.2014 zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.

Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans.

Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben.

Der Gläubiger behauptet der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft er sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R: “Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist). Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des ARD ZDF Deutschlandradio lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen die Leistungsbescheide nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, die Fälligkeitstdaten nicht benannt werden, die Mahnungen nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfristen auf die Mahnungen nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Siehe hierzu ebenfalls: LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14

“Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.”

Des Weiteren benennen Sie an ihrem Brief vom xx.xx.2014 an mich den Gläubiger als “ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice”. Der Gläubiger ist in diesem Fall nicht korrekt angegeben. Siehe ebenfalls: LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14

“Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.

Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.”


Des Weiteren mangelt es dem Ihnen vorliegenden Schreiben an grundlegend Anforderungen.
Siehe ebenfalls: LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14

“Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich - wie Schreibmaschine und Taschenrechner - Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.

c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.”



Mit freundlichen Grüßen,


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k
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Meines Wissens ist der BS keine Rechtsform,welche dazu befugt ist,sondern nur die LRA'S.


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koppi1947

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In einem ähnlich gelagerten Fall wäre so ein Schreiben zuviel des guten, meinte mein Schwager kürzlich zu meinem Onkel...

Außerdem braucht es seiner Meinung nach keinen Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung wenn noch gar keine Eintragungsanordnung ergangen ist...

Er würde das wohl noch etwas zurecht kürzen.


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Mal angenommen, Person A hätte genau dies geantwortet,
dem Gerichtsvollzieher gegeben, welche zuerst die Annahme verweigert und dann doch zähneknirschend angenommen hat.
Zusätzliche eine Kopie an das zuständige Amtsgericht,
nun käme eine Antwort vom Amtsgericht:

"Sehr geehrte Person A,

hiermit beziehe ich mich auf ihren Widerspruch vom xx.xx.2014.

Nach Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers, wurden Sie bisher lediglich zur Zahlung der Forderung aufgefordert.
Weitere Vollstreckungsmaßnahmen insbesondere eine Eintragungsanordnung ins Schuldnerregister beim Zentralen Vollstreckungsgericht wurde nicht beantragt/eingeleitet.
Insofern liegt keine Rechtsschutzbedürfnis im Bezug auf einen Widerspruch vor.

Um eine kostenpflichtige Zurückweisung zu vermeiden, wird die Rücknahme des Widerspruchs binnen 2 Wochen anheim gestellt."

Was tun?
Das Vollstreckungsersuchen ist doch vorhanden, und dagegen stellt Person A seine Erinnerung? Oder nicht?

Muss Person A den ganzen "Mist" nun zurücknehmen und warten bis wirklich weitere Vollstreckungsmaßnahmen kommen?
Die doch gar nicht durchgeführt werden dürfen weil das Vollstreckungsersuchen ungültig ist?
Da wird Person A doch vom Amtsgericht verarscht oder nicht?
Weder die noch der Gerichtsvollzieher machen ordentlich ihre Arbeit und Person A soll es ausbaden?


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T
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Sehr interessant, wie das Gericht und auch der Gerichtsvollzieher zurückrudern.

Person T würde sowas in der Art antworten:

Zitat
Der zuständige Gerichtsvollzieher hat mich zur Zahlung innerhalb Frist xx.xx.xxxx aufgefordert und bei Nichtzahlung Zwangsmaßnahmen angedroht.

Gegen diese ausdrücklich angedrohten Zwangsmaßnahmen richtet sich mein Widerspruch.

Daher kam es hier offensichtlich zu einer zeitlichen Überschneidung des Verfahrens. Sobald der Gerichtsvollzieher die mir gegenüber angedrohten Zwangsmaßnahmen bei Ihnen einleitet, was laut Aussage des GV zeitnah (ab oben genannter Frist) passieren wird, bekommt mein Widerspruch Gültigkeit.
Bitte bewahren sie ihn bis dahin sorgsam auf!

MfG xyz

Aber da Person T auch keine juristisch versierte Person ist kann sie auch nicht für den Erfolg garantieren.
Auf jeden Fall sollte der Druck aufrecht erhalten und nichts zurückgenommen werden.

Gruß, TQ


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Person A hätte den "kurzen Dienstweg" über das Telefon gewählt:

Widerspruch ist insofern nicht "notwendig" und wird daher zurück gewiesen weil eben noch keine Eintragungsordnung ergangen ist.
Erinnerung gemäß §766 ZPO ist aber korrekt und wird verfolgt.

Spricht denn was dagegen wenn Person A nun einen Einzeiler verfasst: "Hiermit nehme ich den Widerspruch gemäß §882d ZPO zurück"
Kann falls der Gerichtsvollzieher nun wirklich vollstreckt und auch ins Schuldnerverzeichnis eingetragen werden soll erneut widersprochen werden,
oder ist dies dann bereits durch Widerspruch und Rücknahme erloschen?


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