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Autor Thema: Widerspruchsbescheid abgelehnt, paar Fragen zum weiteren Vorgehen  (Gelesen 7489 mal)

d
  • Beiträge: 40
Hallo liebe Leute,

vor etwa 2 Wochen hat Person A den Wiederspruchsbescheid des Südwestrundfunk (Beitragsservice ) erhalten.

Wie zu erwarten war, wurde er abgelehnt.

Wie die anderen User, ist auch bei Person A der Wiederspruchsbescheid etwas komisch.

Der Brief fangt mit Seite 2 an und auf der 4ten Seite ( laut Brief Seite 5te), wurde der Brief von 2 Personen unterschrieben.

Die Rechtsbelehrung ist als letzte Seite, ohne Seitennummerierung beigefügt worden, mit dem Verweis, dass Person A  beim VG Koblenz Klage einreichen kann.

Wie hat sich jetzt Person A am besten zu verhalten?
-Eine einfache (Standart)Klage einschicken   (Standartklage in demsinne, mit Inspiration von diesem tollen Forum)?
-Soll Person A sich erst mal mit der Rechtschutzversicherung auseinander setzen?
-Zu einem Anwalt gehen und diesen beauftragen?
-Einfaches Schreiben zum VG schicken damit sich die Frist verlängert?

PS. Laut  Kopfzeile ist der Bescheid vom 13.11.2014,d.h. das ich rein Theoretisch  nur bis zum 13.12.2014 Zeit habe zu Klagen.
Es gibt leider auch kein QR Code mehr wo man das Versanddatum erkennen kann, deshalb nehme ich das Fristende 13.12.2014.

Vielen dank schonmal im Vorraus

LG aus dem Westerwald....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2014, 18:00 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Das Datum wann Person A den Widerspruchsbescheid im Briefkasten gefunden hat ist zur Fristbestimmung maßgebend. Bei Klageablehnung wegen angeblicher Fristversäumnis muss die Gegenseite das richtige Zustelldatum nachweisen, und das ist nicht das aufgedruckte Datum plus 3 Tage. Person A tut gut daran, dieses Datum zunächst für sich zu behalten. Bei Klageerhebung sollte der Bezug in etwa wie folgt deutlich gemacht werden -> Widerspruchsbescheid mit aufgedruckten Datum xx.xx.xxxx und Bescheid mit aufgedrucktem Datum vom xx.xx.xxxx, die x sind zu ersetzen.

Zitat
-Eine einfache (Standart)Klage einschicken   (Standartklage in demsinne, mit Inspiration von diesem tollen Forum)?
Nein, eine nicht weiter begründete Klage reicht um eine Frist einzuhalten.

Zitat
-Soll Person A sich erst mal mit der Rechtschutzversicherung auseinander setzen?

Sofern diese vorhandene Rechtsschutzversicherung Verwaltungsrecht abdeckt, ist das sinnvoll, falls nicht nachfragen lohnt immer. Beim Verwaltungsrecht ist zu beachten, dass im Kleingedruckten meist steht, wie der Zeitraum sich berechnet.
Z.B. Bescheid vom 4.7.2014, aber Bezugszeitraum 1.1.2013 bis 30.06.2014 im Bescheid, sollte die Versicherung erst
nach dem 1.1.2013 abgeschlossen wurden sein, z.B. am 1.4.2013 dann kann es passieren dass diese die Übernahme ablehnt, mit Verweis darau, dass diese für diesen Bezugszeitraum hätte 3 Monate vor dem 1.1.2013 abgeschlossen werden hätte müssen. Gibt es z.B. noch den 2ten Bescheid mit Bezugszeitraum 1.7.2014 bis 30.09.2014 dann würde diese dafür gelten.
Im Einzelnen ist das entsprechend zu prüfen.

Zitat
-Zu einem Anwalt gehen und diesen beauftragen?
Das macht Sinn, in 3 Fällen
A) wenn Person A, weiß das die Kosten durch die Rechtschutzversicherung übernommen werden
B) wenn Person A, die Kosten selber übernehmen will
C) wenn Person A, den Anwalt prüfen lassen will ob die Rechtschutzversicherung zahlen wird

Zitat
-Einfaches Schreiben zum VG schicken damit sich die Frist verlängert?
das macht keinen Sinn, weil eine Fristverlängerung nur nach Klagestellung möglich ist


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Dezember 2014, 18:01 von Bürger«

d
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Hallo,

Erstmal virlen vielen dank....

Dann werde ich morgen mal meine Versicherung anrufen und nachfragen. Ich meine, dass ich die um 2008 abgeschlossen habe.

Desweiteren werde ich morgen schonmal anfangen eine Klage zu schreiben.

Kann man diese hier dann Posten zur Begutachtung? ??

Nebenbei, das heisst, dass man rein Theoretisch die frist (vom Datum ausgegangen) etwa eine Woche überziehen könnte,  da der BS nachweisen müsste,  wann der Brief ankam???


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Überziehen nein, wenn so ein Brief kommt schreibt Person A immer den Eingang auf Umschlag und den Brief selbst, so wie bei jeder wichtigen Post halt, oder führt ein Posteingangstagebuch, so wie Firmen das auch machen. Im Zweifel kann Person A belegen, wann Post angekommen ist. Im Verwaltungsrecht ist es aber ganz klar geregelt, das im Zweifel die "Behörde" den Nachweis der Zustellung und das schließt das Datum mit ein zu tragen hat. Ist der Brief mit normaler Post gekommen ist das im einfachen Fall normalerweise schlicht nicht möglich. Ist der Widerspruchsbescheid mit Zustellurkunde zugegangen sähe es für die Landesrundfunkanstalt sicherlich mit dem Nachweis besser aus.


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Bei Briefen ans Gericht muss die Frist genau eingehalten werden, wichtig ist, wann der Brief bei Gericht ankommt, nicht der Poststempel. Sicherlich kann man einige Tage rausholen, wenn ein Wochenende dazwischenliegt.
Wenn die Klage noch nicht fertig ist, kann sie trotzdem abgeschickt werden. Ganz wichtig: Person A kann in seiner Klage schreiben, dass weitere Klagebegründungen nachgereicht werden und man um Fristverlängerung bittet. Person R hat 2 Wochen Fristverlängerung bekommen, das hat aber auch schon etwas gedauert, insgesamt waren fast 4 Wochen drin.
Es wird eine Klageerwiderung der LRA folgen, daraufhin kann Person A ebenfalls weitere Argumente ausarbeiten.
Person R ist zum Anwalt gegangen. Der Anwalt hat wertvolle Tipps gegeben und die Rechtsschutzversicherung angeschrieben.


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Guten Morgen.

Dann wird Person A über das Wochenende, bzw  schon morgen anfangen, die Klage zu schreiben.

Dann braucht Person A demnach erst zum Anwalt wenn die Klageerwiederung der LRA kommt?!

Nichtsdestotrotz wird Person A schonmal die RV anrufen und vorsichtshalber schonmal nachfragen..

Verfassungsrechtschutz war das, richtig?!



Ps: Sorry wenn mal Buchstaben ect fehlen, bin, zeitlich bedingt, fast nur mit dem Handy online....


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Verwaltungsrecht sollte es sein, nicht Verfassungsrecht obwohl das sicherlich sinnvoll wäre, wenn der Anwalt das kennt

Die Klage ohne weitere Begründung geht auch ohne Anwalt, keine weiterführende Begründung verschafft Zeit -> sollte entsprechend gleich mit bei Gericht beantragt werden. -> Wichtig Anfechtungsklage, sonst steigt zunächst der Streitwert
eine Feststellungsklage kann da gleich als Streitwert 5000,-€ betragen -> macht nur Sinn, wenn die Versicherung das deckt, aus dem Streitwert werden die Kosten ermittelt.

Zeit bleibt bei Einreichung ohne weitere Begründung für
A) Anwalt zu suchen
B) Versicherung zu prüfen

wobei PersonX die Versicherung schon noch vor Klageeinreichung prüfen würde.

Wichtig Klage muss innerhalb der "Frist" bei Gericht vorliegen! Also schön auf die Zeit achten.

Der Anwalt sofern dieser genutzt werden soll, kann bereits tätig werden, um z.B. die Begründung nach zureichen bei Gericht und dass bevor die Gegenseite bezüglich der Klage tätig wird. Das würde insofern am meisten Sinn machen, sonst kann es passieren, dass die Gegenseite nur bezüglich der Punkte aus dem ersten Widerspruch heraus formuliert, was möglicherweise nicht zielführend ist.


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Die Klageerwiderung der LRA kommt erst nach Wochen oder Monaten, Person R hat sofort anwaltlichen Rat eingeholt, Kosten ca. 100 Euro. Die RSV übernimmt, wenn Klage eingereicht wurde, die Klage wurde hier dem Steuerrecht zugeordnet.


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Ok, nochmal zusammengefasst. ....

(Anfechtungs) Klage schreiben, vieleicht 1-2 Punkte reinschreiben vonwegen Grundrecht ect,
Gericht wird von Person A verlangen, dass Person A mehr vorlegen solle...

Dadurch hat Person A Zeit geschunden, Anwalt suchen und weiteres besprechen...


Sorry, der richtige Durchblick fehlt einfach noch....


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Nein das Gericht verlangt das nicht, Person A muss erklären, das die ausführliche Klagebegründung nachgereicht wird.


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Achso ok, also schreibt Person A eine Klage ( kurz erläuterten worum es geht )  mit drm Vermerk, dass die Gründe nachgereicht werden bzw mit der Bitte um Fristverlängerung. ...


Wenn es jetzt nicht richtig ist, erschlagt mich bitte  ;D


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P denkt A hat es richtig verstanden, und nein hier wird keine Person A erschlagen, schließlich möchte Person A eine Klage führen, erschlagen wäre dabei irgendwie hinderlich.


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Hey...

Person A schickte die Klage am 08.12.2014 per Einschreiben ab, in 3 facher Form.

Jedoch war Person ziehmlich angeschlagen durch eine Erkältung sodas diese vergass, nach dem Besuch im Copyshop die 3 Klagen zu unterschreiben....    :(

Das Gericht antwortete Person A, unteranderem mit dem Hinweis,  dass die Klage nicht unterschrieben sei.

Nun fragt sich Person A was jetzt schlimmstenfalls passieren kann bzw wie er weiter verfahren solle?!

LG


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Anrufen, nachfragen neue unterschriebene Kopie einsenden. Passieren wird nichts, die Kopien sind für den Angeklagten, damit er weis, welcher Verbrechen er sich an der Menschheit schuldig gemacht hat.


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Hey leute....

Person A hat jetzt erneut Post vom Gericht bekommen.
Anbei war der Schriftsatz vom SWR unter anderem mit der Ablehnung der Klage und ein Schriftstück vom Gericht, in dem Person A aufgefordert wird, die Bescheide zuzusenden, gegen die sie Klage erhebt.

Nun die Frage:
Soll Person A nur den Bescheid zusenden, wo sie den Widerspruch eingelegt hat?
Alle Bescheide, wo eine Rechtsbelehlung mit dabei war oder alles, was Person A vom Beitragsservice bekommen hat?

Danke und LG


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