Sophia hat Recht. Gemäß §2 des 15.Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gilt:
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(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner [...]
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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11864.msg79943.html#msg79943
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So einfach geht das nicht. Der Fall von BMF ist auch nur ähnlich, und trifft hier insofern nicht zu, weil in diesem Fall Person A ja zugestanden hat, die Beiträge zu übernehmen, was im Fall von BMF ja nicht vorweg geklärt und beim BS angezeigt war (und was dort letztendlich auch zu den Problemen geführt hat).
Hier muß man ersteinmal differenzieren, wer ist denn Beitragsschuldner?
Achtung: es gilt zu unterscheiden zwischen Mietwohnung mit Untervermietung und Wohngemeinschaft (WG)!
Beitragsschuldner einer Wohnung ist zunächst die Person, welche als Hauptmieter Inhaber der Wohnung ist, es sei denn, die Bewohner entscheiden sich anders.
Zitat:
"Eine volljährige Bewohnerin oder ein volljähriger Bewohner der Wohngemeinschaft muss angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung bezahlen.
Wer das ist, entscheidet die WG selbst. Alle anderen Bewohner, die eventuell noch angemeldet sind, können sich dann abmelden.
Abmelden können sich WG-Bewohner per Formular oder formlosem Schreiben beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln. Dabei müssen sie die eigene Beitragsnummer sowie den Namen und gegebenenfalls die Beitragsnummer des entsprechenden Beitragszahlers angeben."Sehen wir uns das doch mal genauer an :
"§2 im privaten Bereich:
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner [...]"
Satz 1 ist klar.
Satz 2: hier steht 'es wird vermutet'. Liest man nun dazu Punkt 2, ergibt sich daraus, dass der Hauptmieter als Inhaber der Wohnung und (in diesem Fall) als alleiniger Beitragsschuldner anzusehen ist, weil:
Person A hat ein Beitragskonto (?) und hat sich entsprechend als Beitragsschuldner dieser Wohung erklärt.
Deswegen findet Satz 3 meiner Meinung nach hier keine Anwendung ! Auch wenn Person A z.Zt. wegen Abwesenheit die Beiträge nicht begleicht.
Satz 3 findet m.M.n. dann Anwendung, wenn eben gegenüber des BS/LRA nicht eindeutig bezeichnet ist, wer Beitragsschulder
einer Wohnung ist. Insbesondere bei Partnerschaften, eheähnl. Lebensgemeinschaften sowie Ehen usw....
Man muß das auch aus Sicht des BS sehen (wie Kurt im Fall von BMF richtig erklärt hat):
Der BS bekommt nur Daten, wer unter welcher Adresse wohnt. Ist es z.B ein 8-Mietparteien-Haus mit 20 Bewohnern, so sind zunächst alle 20 Bewohner potentielle Beitragsschuldner. Der Bs hat dazu ggf. noch Informationen bzgl. Ehen und ähnliches aus dem alten Datenbestand der GEZ
. Dann kommen noch die freiwillig Angemeldeten mit den Lebenspartnern hinzu. Dann könnten aber immer noch 12 potentielle Beitragsschuldner übrig bleiben.
Die Restlichen werden dann logischerweise alle primäre Beitragsschuldner angeschrieben und so behandelt.
Soweit meine Interpretation als Laie.
Meine Beurteilung für diesen Fall, bzw. welche Maßnahmen ICH jetzt ergreifen würde:
Person B sollte dem BS und der LRA (parallel) mitteilen:
- dass sie Untermieterin (und nicht alleinige Bewohenrin einer Wohung) ist.
- Person A mit Namen als alleinige Beitragsschuldnerin und Hauptmieterin verifizieren.
- Die derzeitige Siutuation von Person A (Oberflächlich: langer Krankenhausaufenthalt) schildern.
Des Weiteren: Widerspruch bei der LRA mit Antrag auf Aussetzung.
Kontakt mit dem örtl. Vollstreckungsorgan suchen und dort die Sachlage ebenfals erörtern.
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.