Person A würde mal interessieren, wie das in so einem - natürlich rein fiktiven - Fall ist:
Person A hat noch nie GEZahlt und will auch nicht diesen müll im fernsehen anschauen weil sie dies aus diversen gründen ablehnt.
Nun wird sie natürlich seit Monaten mit diversen briefen à la "Anmeldungsbestätigung" und "sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart" belästigt, mit Zahlungsaufforderungen, da sie angeblich inzwischen fast 400 Euro schuldet.
Da sie ihr demokratisches recht in Anspruch nehmen möchte, Widerspruch gegen diesen ungerechten Zwangsbeitrag einzulegen, wartet Person A, dass ihr endlich der offizielle Beitragsbescheid zugesendet wird.
Person A ist jemand, die den Beitrag u.a. deshalb ablehnt, weil sie zwar einen Wohnsitz in Deutschland hat, aber sich meist im Ausland aufhält (sowas gibts ja schließlich) - und man muss ja die Freiheit haben, zu leben wo man will.
Trotzdem möchte sich Person A aus diversen gründen nicht in D abmelden, weil das wieder andere ungünstige Konsequenzen hätte. Nun ist also Person A in der Situation, dass sie wieder für 4 Monate nach Asien reisen wird, hat aber immer noch nicht den Beitragsbescheid bekommen. wäre natürlich blöd, wenn der Bescheid nun gerade kommen würde wenn sie auf Reisen ist, denn dann kann sie die Frist für den Widerspruch nicht einhalten. wir gehen mal davon aus, dass sie niemanden damit beauftragen kann, sich während ihrer Abwesenheit um den schmarrn zu kümmern, sondern den Bescheid dann eben erst u.u. Monate später in ihrer Post vorfinden würde.
Wäre es eine Lösung, die bisherigen Beiträge zu zahlen und dann ca ein, zwei Monate vor der Rückkehr wieder die Zahlungen einzustellen, in der Hoffnung dass dann irgendwann der Beitragsbescheid kommt (wenn sie wieder da ist).
Auf eine Anfrage per mail erhält Person A vom "Beitragsservice" folgende Antwort per mail:
"Sehr geehrte .........
vielen Dank für Ihre E-Mail vom ..........
Sie wünschen die Zusendung der Beitragsbeschescheide per E-Mail.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen, keine Beitragsbescheide per E-Mail versenden können.
Weiterhin erkundigen Sie sich, ob Sie die Zahlung der Rundfunkbeiträge bis zur Klärung des Sachverhaltes aufschieben können.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde durch die Ratifizierung in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht.
Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten (§ 10 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Das bedeutet, dass der Beitragsschuldner den Beitrag auf seine Kosten entrichten muss. Die Höhe des Rundfunkbeitrags und dessen Fälligkeit sind gesetzlich geregelt. Daher muss der Beitragszahler den Beitrag auch ohne besondere Zahlungsaufforderung überweisen.
Diese Verpflichtung ist erfüllt, sobald die Zahlung auf unserem Konto gebucht wurde. Geleistete Zahlungen muss der Beitragsschuldner nachweisen können.
Des Weiteren berücksichtigen Sie bitte Folgendes:
Der Beginn der Zahlungspflicht ist in § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt, Abs. 3 bestimmt, wann der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt. Damit sind sowohl der Zahlungszeitpunkt als auch die Höhe des Rundfunkbeitrags gesetzlich bestimmt. Die Rundfunkbeiträge müssen entsprechend der gesetzlichen Regelung auch ohne besondere Aufforderung gezahlt werden. Eines Bescheids bedarf es daher zur Geltendmachung der Forderung nicht.
Erst rückständige Rundfunkbeiträge sind gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mittels Bescheid festzusetzen.
Sollten Sie einen Bescheid wünschen, um die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags prüfen zu lassen, stehen Ihnen somit zwei – gleichermaßen rechtswahrende – Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Überprüfung durch Widerspruch und Anfechtungsklage
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Zahlungen einzustellen und gegen die daraufhin ergehenden Bescheide Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass zusammen mit den rückständigen Rundfunkbeiträgen jeweils ein Säumniszuschlag von einem Prozent der Rückstände, mindestens jedoch von 8,00 EUR festgesetzt wird.
Damit die Beitragsbescheide nicht bestandskräftig werden, müssen Sie gegen jeden Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und gegen jeden Widerspruchsbescheid wiederum innerhalb eines Monats Klage einreichen. Dabei fallen jeweils Gerichtskosten und gegebenenfalls außergerichtliche Kosten an.
Da es sich bei den Rundfunkbeiträgen um öffentliche Abgaben handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Das bedeutet, dass die Beiträge – trotz Erhebung von Widerspruch und/oder Klage – in jedem Falle zunächst gezahlt werden müssen.
2. Überprüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs
Alternativ können Sie einen Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geltend machen.
Die Rundfunkbeiträge werden von Ihnen in diesem Fall bis zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs gezahlt.
Ihre Vorteile:
- Sie vermeiden Säumniszuschläge.
- Sie müssen nicht gegen jeden Beitragsbescheid vorgehen und dabei die Widerspruchs- und Klagefristen beachten.
- Sie können die Erstattung für größere Zeiträume einklagen, was Aufwand und Kosten einspart.
- Sie haben die Möglichkeit, frei zu entscheiden, wann Sie innerhalb der Verjährungsvorschriften des § 10 Abs. 3 RBStV i. V. m. §§ 194 ff. BGB gerichtlich vorgehen (vgl. Verjährungsfrist des § 195 BGB: drei Jahre).
So können Sie zum Beispiel zunächst den Ausgang der bereits zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages anhängigen Klageverfahren abwarten.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen lediglich die Rechtsauffassung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wiedergeben und keine Rechtsberatung darstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio"
Von diesem Punkt 2 (Überprüfung durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs) hat Person A noch nie was gehört.
Wäre das ein möglicher weg für Person A und wie geht das?
Danke für Anregungen und Gedanken zu meiner fiktiven story…