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Autor Thema: Noch ein Widerspruch  (Gelesen 2823 mal)

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  • Beiträge: 1.202
Noch ein Widerspruch
Autor: 24. November 2014, 16:30
Sicherlich nichts bahnbrechend neues, aber vielleicht hilfts ja dem Einen oder Anderen so wie mir andere Beiträge hier im Forum geholfen haben. Ganz bewusst bin ich auch auf die bremische Landesverfassung eingegangen, denn die verantwortlichen Politiker sitzen in den Landesregierungen!

Die kursiven Gesetzes-Zitate sind nur für mich als Gedankenstütze/Hilfsmittel gedacht und werden im "richtigen" Widerspruch natürlich entfernt.

Zitat
Radio Bremen
Diepenau 10

28195 Bremen


per Einschreiben mit Rückschein
Bremen, den XX. November 2014


Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid

vom XX.XX.2014 - Eingegangen am XX.XX.2014
"Beitragsnummer" 123456789

Der bei mir am XX.XX.2014 eingegangene Festsetzungsbescheid verletzt mich in meinen Rechten und ist daher unwirksam.

Begründung:

Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Diese Artikel wird aufs äußerste missachtet, denn die Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist.

GG Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Bremische Verfassung Artikel 2
  (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten.

Bremische Verfassung Artikel 134
Die Rechtspflege ist nach Reichs- und Landesrecht im Geiste der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit auszuüben.


Der RBStV verstößt gegen Artikel 3 des Grundgesetzes und Artikel 2 der bremischen Verfassung, da der "Rundfunkbeitrag" an das Innehaben einer Wohnung anknüpft und sämtliche Bewohner zu "Gesamtschuldnern" erklärt. Vor dem RBStV sind alle Wohnungen gleich, egal ob es sich um eine Luxusvilla oder ein 1-Zimmer-Appartment handelt und vollkommen unabhängig von der Anzahl der Bewohner und deren wirtschaftlichen Verhältnissen.

Des Weiteren verstößt die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung gegen das Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und den Artikel 134 der bremischen Verfassung. Das Sozialstaatsprinzip hat das Ziel, einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herzustellen und erträgliche Lebensbedingungen für alle zu ermöglichen. Es steht für soziale Gerechtigkeit und der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Des Weiteren ist dies ein Verstoß gegen den Artikel 13 GG und Artikel 14 bremische Verfassung, denn die einzig legale Möglichkeit der Verhinderung einer Beitragspflicht nach RBStV wäre die Wohnungslosigkeit. 

GG Artikel 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Bremische Verfassung Artikel 14 [Anspruch auf Wohnung, Unverletzlichkeit der Wohnung]
  (1) 1Jeder Bewohner der Freien Hansestadt Bremen hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. 2Es ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden, die Verwirklichung dieses Anspruchs zu fördern.
  (2) 1Die Wohnung ist unverletzlich. 2Zur Bekämpfung von Seuchengefahr und zum Schutz gefährdeter Jugendlicher können die Verwaltungsbehörden durch Gesetz zu Eingriffen und zu Einschränkungen ermächtigt werden.


Der Rundfunkbeitrag hebelt u.a. meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus, meine Informationsfreiheit wird verletzt, er belastet mein Medienbudget und damit mein Eigentum unangemessen. Der Rundfunkbeitrag behindert meine Unterrichtung aus von mir frei gewählten Medien und ist daher als verfassungswidrig anzusehen ( Art. 5 GG ).
Sollten Sie mich tatsächlich erfolgreich zwingen können, den von Ihnen geforderten Betrag an Sie zu bezahlen, könnte ich mir kein anderes Medium mehr leisten und könnte dieses zentrale Grundrecht nicht ungehindert in Anspruch nehmen!

GG Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Dieser Vorwurf kann zurzeit nicht entkräftet werden, da es kein Gesetz gibt, das Art.5 GG entkräftet oder aufweicht. Hierfür wäre ein Gesetz nötig in dem dieses Grundrecht der Freiheit eingeschränkt wird.
Wegen dem Zitiergebot ( Art. 19 GG ) wäre es unumgänglich, darauf zu verweisen, dass Artikel 5 GG verletzt wird, ansonsten wäre dieses Gesetz weiterhin ungültig. Ihre subjektive Meinung zu diesem Punkt ist nicht von Belang, ebenso wie Ihre Wertung meiner Meinung. Wenn sie mich zwingen wollen, Beiträge zu zahlen, ist es erforderlich, mir das gültige Gesetz zu nennen auf das sie sich beziehen.

Es ist bedauerlicher Weise festzustellen, dass der Gesetzgeber den RBStV dahingehend nicht überprüft hat, bevor das Gesetz verabschiedet wurde

Auch die exorbitanten Gagen, Gehälter und Pensionen, die Sie Ihren Mitarbeitern und Fernseh-„Stars“ gönnen, sind mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, wenn auf der anderen Seite Menschen, denen Sie ihr Geld wegnehmen, unter dem Existenzminimum leben müssen.

Trotz der dramatischen Einwände unserer deutschen Datenschutzbeamten, haben die verantwortlichen Politiker diese Missbilligungen ignoriert und das Gesetz so verabschiedet, wie es der Entwurf vorsah: rechtswidrig und damit illegal!

Die tendenziösen Berichterstattung in den öffentlich rechtlichen Medien (dokumentiert u.a. auf auf http://forum.publikumskonferenz.de/viewforum.php?f=30) die die Bevölkerung der Bundesrepublik offenbar auf einen Krieg gegen Russland vorbereiten soll oder zumindest eine negative Stimmung gegen Russland und insbesondere dessen Präsidenten Putin erzeugen soll, beweist, dass entgegen dem Programmauftrag eine objektive Berichterstattung nicht stattfindet. Selbst der Programmbeirat der ARD kritisierte auf seiner Sitzung im Juni 2014 die Berichterstattung der ARD über den Ukraine-Konflikt. Die ausgestrahlten Inhalte hätten teilweise den "Eindruck der Voreingenommenheit erweckt" und seien "tendenziell gegen Russland und die russischen Positionen" gerichtet. Wichtige und wesentliche Aspekte des Konflikts seien von den ARD-Redaktionen "nicht oder nur unzureichend beleuchtet" worden, insgesamt zeigte sich die Berichterstattung "nicht ausreichend differenziert", urteilen die "Medienkontrolleure".
(Quelle: http://www.heise.de/tp/artikel/42/42784/1.html)

So wichtig und löblich die Arbeit des Programmbeirats auch sein mag, unterliegt dieser der Schweigepflicht. Eine Kontrollinstanz, die dafür Sorge trägt, dass die Rundfunkanstalten ihrem "Auftrag" gerecht werden und bei Verstößen gegen diesen "Auftrag" die Kompetenz zur Ahndung haben, existiert faktisch nicht.

Nach §11 des Rundfunkstaatsvertrages haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Auftrag durch ihre Angebote „internationale Verständigung“ und „die europäische Integration“ zu fördern. Im Falle der Ukraine-Krise erfüllt Ihre Berichterstattung genau das Gegenteil dieses Auftrages. Durch eine voreingenommene, fragmentarische, tendenziöse und gegen Russland gerichtete Position werden Feinbilder geschürt und die russischen Interessen kaum oder nicht ausreichend berücksichtigt. Belegt wird diese Feststellung u.a durch das Protokoll der Sitzung des ARD-Programmbeirats im Juni 2014. Die Analyse des Programmbeirats lässt sich ohne weiteres auf die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten übertragen. So eine Berichterstattung unterstützt keine diplomatische Beilegung des Konflikts, sondern nur eine weitere militärische Konfrontation! Sollten Sie hier anderer Ansicht sein, weisen Sie mir bitte nach, wo folgende Punkte bei der Ukraine-Krise thematisiert worden sind: Einflussnahme der US-Regierung, der NATO, der EU, des IWF und westlichen Think-Tanks bei der Krisenentwickelung sowie die Rolle radikal nationalistischer Kräfte in der Regierung und regierungsnahen Organisation.

Ich kann es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, eine nachgewiesener Maßen tendenziöse, manipulative und alles andere als objektive Berichterstattung mit meinen "Beiträgen" zu unterstützen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den derzeitigen ZDF-Staatsvertrag für verfassungswidrig erklärt: Der enorme Einfluss der Politik in den Aufsichtsgremien widerspreche der für eine unabhängige Berichterstattung erforderlichen „Staatsferne“. Die Politik ignorierte dieses Urteil weitgehend und festigte in einem neuen Entwurf die staatliche Kontrolle des ZDF. Die Ministerpräsidenten weigern sich, die Kontrolle über den ZDF-Fernsehrat abzugeben. Trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, das den Einfluss der Politik in dem Aufsichtsgremium einschränken sollte, bestimmen die Bundesländer weiter einen Großteil der Posten.

Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom 13.11.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch gerichtlich entschieden wurde.

Begründung:

Da ich seit 2013 noch nie Rundfunkbeiträge gezahlt habe und die Rundfunkanstalten dennoch über Mehreinnahmen in Milliardenhöhe verfügen, ist auch weiterhin kein Grund zur Zahlung erkennbar. Da ich einige meiner Grundrechte (sowohl aus dem GG, als auch der bremischen Verfassung) verletzt sehe, stellt es eine unbillige Härte dar, wenn ich dennoch zahlen müsste. Die Landesrundfunkanstalten haben bisher verhindert, dass ich gegen einen Widerspruchsbescheid Klage erheben kann, weil erkennbar ist, dass ich vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu meinen Gunsten bekomme.

Ablehnung des Säumniszuschlags

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Festsetzungsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

Begründung:

§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;

Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.




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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

 
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