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Autor Thema: Zahlungsaufforderung durch die Vollstreckungsdienstkraft  (Gelesen 5912 mal)

h
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Hallo zusammen,

ich habe von einem Fall gehört, das Person A heute einen PINKEN?! Brief der Stadt im Briefkasten hatte.
In diesem Brief wird Person A mit aufgeführter Rundfunkgebühren seit 01.13 - dato zur Zahlung an die Stadtkasse aufgefordert.
Mit einem Satz: "Die Vollstreckungsdienstkraft wurde mit der Zwangsvollstreckung beauftragt."
Gestempelt und Unterschrieben wurde er von der "Vollstreckungsdienstkraft".
Ausserdem unter der "Rechnung"
Enthalten sind unter anderem die Beiträge, Pfändungsgebühren und Grundgebühren.
"In Ihrem eigenen Interesse bitte ich Sie, den Gesamtbetrag umgehend zu zahlen oder sich mit mir in Verbindung zu setzen, da die Forderung ansonsten im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen wird."


Person A hat bis heute keinen Beitragsbescheid erhalten und konnte somit keinen Widerspruch einlegen.

Wie sollte sich Person A jetzt zu dem oben genannten Brief verhalten?

Bilder werden gerne angefügt, falls bedarf besteht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2014, 17:05 von hotte106«

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Der Vollstreckungskraft mitteilen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung mangels Bekanntgabe des Bescheids nicht vorliegen.

Ein Bild des Umschlags würde mich mal interessieren. Normalerweise sind förmlich zugestellte Briefe gelb.


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Auch wichtig zu wissen, in welchem Bundesland das Ganze stattfindet.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

h
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Bundesland Brandenburg, mehrere Personen erzählten mir von dem selben Brief.

Ich gebe mal den Brief an euch weiter, der Umschlag wird nachgetragen, aber ist der selbe wie bei der GEZ, nur andere Stempel drauf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2016, 22:22 von seppl«

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Ich gebe mal den Brief an euch weiter, der Umschlag wird nachgetragen, aber ist der selbe wie bei der GEZ, nur andere Stempel drauf.

Also war nicht der Umschlag rosa, sondern der Inhalt? Das würde mich nun nicht wundern, ist ja schließlich eine besonders wichtige Mitteilung.


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ja genau, der Umschlag war weiß und muffig ^^

aber in der Stadt sind vermehrt diese Briefe rausgegangen und auf Kontopfändung oder Lohnpfändung hat Person A - Z keine Lust.
Wir wollen uns ja alle gegen unsere Gegner wehren.


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Der Vollstreckungskraft mitteilen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung mangels Bekanntgabe des Bescheids nicht vorliegen.


Hiermit weise ich Ihre Forderung zurück. Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage.
Mir wurde seit 01.01.2013 kein Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) zugestellt.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte
vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Vermutlich behaupteten Sie der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“,
dass diese Sendung nicht angekommen sei. Damit berufen Sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.
Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG )

Wäre das eine geeignete Antwort und/oder sollten Person A - Z noch etwas anfügen?


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Besser ist es, sich auf das jeweilige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (Brandenburg: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.53884.de) zu beziehen und schlicht anzugeben, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in Folge eines nicht bekannt gegebenen Leistungsbescheids nicht vorliegen (§ 3).

Sein Urteilspulver sollte man hier nicht verschießen. Das wäre dann erst bei einer möglichen Klage gegen dennoch weitergeführte Vollstreckungshandlungen erforderlich.


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Besser ist es, sich auf das jeweilige Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (Brandenburg: http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.53884.de) zu beziehen und schlicht anzugeben, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in Folge eines nicht bekannt gegebenen Leistungsbescheids nicht vorliegen (§ 3).

Sein Urteilspulver sollte man hier nicht verschießen. Das wäre dann erst bei einer möglichen Klage gegen dennoch weitergeführte Vollstreckungshandlungen erforderlich.

Ai Ai Ai, gut das Person A der totale Laie in diesem Gebiet ist, was ihm sicher auf die Füße fallen wird.

Steht im gesamten nicht das selbe wie in anderen Landkreisen?


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Die jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze unterscheiden sich zum Teil deutlich voneinander. Eine Übersicht findet sich hier: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

Wenn Person X grundsätzlich klagen will, dann sollte sie sich hier auf die Nichtbekanntgabe des Verwaltungsakts ( = Leistungsbescheid) berufen.

Ansonsten ist gegen das Vollstreckungsersuchen vorzugehen. Auch in Brandenburg muss das eine Reihe formaler Voraussetzungen erfüllen, die denen in Baden-Württemberg, Sachsen oder Hessen (GV) ähneln.


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Ich versuche mal ein Schreiben zu erstellen, würdest du dieses dann absegnen bzw.  auf Richtigkeit prüfen?

Paragraphen sind nicht unbedingt das Spezialgebiet von Person A


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Ggfs. wäre auch zu prüfen ob der Vollstreckungsauftrag eine gültige Bezeichnung des Gläubigers erkennen lässt, in der Regel wird dies falsch ausgewiesen. Siehe hierzu VwVGBbG § 4:
§ 4
Vollstreckungshilfe

(2) Einem Vollstreckungsersuchen darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

1. die Bezeichnung der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe der Behördenleiterin, des Behördenleiters oder deren Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, kann die Unterschrift fehlen,
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde

Das wäre in Verbindung mit dem Urteil des Landgericht Tübingen zu sehen, in diesem Urteil wurde die formale Fehlerhaftigkeit der Amtshilfeersuchen des Beitragsservices festgestellt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14).

Allerdings können diese formalen Fehler geheilt werden.



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