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Autor Thema: Anknüpfungspunkt für eine Vorteilsabschöpfung durch Erhebung eines Entgelts  (Gelesen 2919 mal)

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Gilt diese Aussage auch für nichtsteuerliche Abgaben? (fiktive Frage :D)

"An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen."
Quelle: Transfergerechtigkeit und Verfassung: Die Finanzierung der Rentenversicherung im Steuer- und Abgabensystem und im Gefüge der staatlichen Leistungen (Jus Publicum)

und hier etwas über Anknüpfungspunkt:
Zitat
Anknüpfungspunkt der Beiträge ist allein die Verfügungsgewalt über Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist. Die Beitragspflicht beeinflusst daher nicht die Anschaffung bzw. Verwendung der für den Informationszugang erforderlichen Geräte und schränkt damit die Zugänglichkeit von Informationen nicht ein.
Quelle: http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. November 2014, 23:44 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 86
Die Grundsteuer ist "umlagefähig" dh ein Wohnungsmieter bezahlt sie
über die Nebenkostenrechnung. D.h. Anknüpfungspunkt ist
die Wohnung.


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  • IP logged
Ich bin ein "voluntatives Element",
(Richterdeutsch für
"ich hab meinen eigenen Willen")

L
  • Beiträge: 118
Gilt diese Aussage auch für nichtsteuerliche Abgaben? (fiktive Frage :D)

"An denselben Anknüpfungspunkt kann aber nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen."
Quelle: Transfergerechtigkeit und Verfassung: Die Finanzierung der Rentenversicherung im Steuer- und Abgabensystem und im Gefüge der staatlichen Leistungen (Jus Publicum)
Quelle: http://books.google.de/books?id=a8zUBgIVaXUC&pg=PA250&lpg=PA250&dq=Ankn%C3%BCpfungspunkt+verschiedenen+Abgaben+Mittelverwendung&source=bl&ots=up7Os_irMA&sig=J9JyaQPlmMPW2JSu-mL-IN_-PdM&hl=de&sa=X&ei=h-9lVKjYB4TsO_mcgbAG&ved=0CBQQ6AEwAA

Dies gilt anscheinend nur für Steuern, die es ja zwanghaft nicht sein dürfen.
Ev. ist dies mit ein Grund?


Weiterlesen macht Mut und liefert Munition.
Ich würde es vorab mal gerne als Fundstück der Woche bezeichnen.

Weiter hinten im Buch findet sich allerdings auch noch etwas zu den sog. Sonderabgaben:
Seite 258, letzter Absatz:
http://books.google.de/books?id=a8zUBgIVaXUC&pg=PA258&lpg=PA250&ots=up7Os_irMA&focus=viewport&dq=Ankn%C3%BCpfungspunkt+verschiedenen+Abgaben+Mittelverwendung&hl=de

In diesem Textteil wird auf das Urteil BVerfG 82,159 verwiesen
Unter Rn. 85
Zitat
Der Gesetzgeber darf sich des Finanzierungsinstruments der Sonderabgabe nur zur Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. In dem Gesetz muß außer der Belastung mit der Abgabe und der Verwendung ihres Aufkommens auch die gestaltende Einflußnahme auf den geregelten Sachbereich zum Ausdruck kommen.
Kann ich bei der Rundfunkabgabe in keinem mir vorliegenden "Gesetz" erkennen.

Rn. 86
Zitat
Die einen Sachbereich gestaltende Sonderabgabe darf nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzverantwortung nehmen; diese Gruppe muß durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein.  Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung materiell vorgegeben sind.


Rn. 87
Zitat
Dabei rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Erhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Bei einer nicht in die besondere Verantwortung der belasteten Gruppe fallenden Aufgabe handelt es sich um eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, d.h. im wesentlichen mit Steuermitteln finanziert werden darf.

Rn. 89
Zitat
Die Sonderabgabe ist nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]; 73, 40 [94]).
Da nenne ich die Privaten, sowie insbesondere das Internet.


Da freut sich meine Klageschrift über das neue Futter.
Mal sehen wie sich die Gerichte da wieder herauswinden und somit den obersten Herren in ihren roten Röcken widersprechen.
Wenn sich dann auch noch die Rotröcke selbst widersprechen...

Denk' ich an Deutschland in der Nacht,
Dann bin ich um den Schlaf gebracht,
Ich kann nicht mehr die Augen schließen.
Und meine heißen Tränen fließen.

Heinrich Heine

PS: Cookies löschen und man kann weitere Seiten lesen ;)


Noch'n PS:
Das Urteil BVerfG 67,256 finde ich leider nicht im Netz :(
Dafür ein anderes Buch, welches dieses Urteil in Teilen wieder gibt:
http://books.google.de/books?id=VF_LBAAAQBAJ&pg=PA37&lpg=PA37&dq=BVerfG+67,256&source=bl&ots=f_Gggi9vnX&sig=XuajsfGuVWvDmUKwBkbgjHKOxmE&hl=de&sa=X&ei=1_tlVLzyCoPDOK26gIAO&ved=0CBQQ6AEwAA

Dort findet sich:
Sonderabgaben mit Finanzierungszweck sind als "seltene Ausnahme" nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Sachzweck (Art 70 ff GG)
- homogene Gruppe
- Finanzierungsverantwortlichkeit
- Gruppennützig
- vollständig zu dokumentieren

Insb. die letzten 3 Punkte wurden bisher m.E. in keiner Klage angesprochen.


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Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

G
  • Beiträge: 1.548
Klingt zwar gut, aber der Beitrag zählt leider nicht zu den Sonderabgaben:

http://commons.wikimedia.org/wiki/File%3AOeffentlich-rechtliche_Lasten_Abgabe.svg


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L
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Ok, ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil.

Mir was so, als ob ich in irgendeinem Urteil etwas von Sonderabgabe las.
Aber dem war wohl nicht so.


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